Insbesondere auf elektronischen Markt plätzen, wie Amazon, kommt es zu erheblichen Steuerausfällen, da ausländische Händler im Inland ihre Artikel über online Plattformen verkaufen, sich aber umsatzsteuerlich in Deutschland nicht registrieren lassen. Durch Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel gehen Schätzungen zu Folge jährlich Steuereinnahmen im dreistelligen Millionenbereich verloren.
Mit Vorlage des Referentenentwurfs vom 21.06.2018 führt das BMF eine Neuregelung für die Umsätze im Bereich des Onlinehandels ein. Mit der Neuregelung soll dem bestehenden Umsatzsteuerbetrug bei Verkäufern über elektronische Plattformen durch Haftung und erweiterte Aufzeichnungspflichten der Plattformbetreiber entgegengewirkt werden.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Betreiber der Onlineplattformen zusätzliche Auszeichnungspflichten erfüllen müssen sowie die Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen haften, die Händler über die Onlineplattform ausführen.
Die erweiterten Aufzeichnungspflichten des Betreibers des elektronischen Markplatzes sollen in dem neu eingefügten § 22f UStG geregelt werden. Der Betreiber des Marktplatzes hat für alle Lieferungen und Versendungen, die im Inland beginnen oder enden umfangreiche Informationen zum Marktteilnehmer aufzuzeichnen. Insbesondere haben die Marktteilnehmer dem Betreiber des Marktplatzes auf Nachfrage eine Bescheinigung des Finanzamts über die steuerliche Erfassung in Deutschland vorzulegen. Händler aus Drittstaaten sollen verpflichtet sein im Inland einen Empfangsbevollmächtigen zu bestimmen. Des Weiteren haben sich ausländische Händler im Inland für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren.
§ 25e UStG soll zukünftig die Haftung für die nicht entrichtete Umsatzsteuer für in Deutschland steuerpflichtige Lieferungen regeln. Betreiber von Onlineplattformen haften, wenn Händler ihnen keine Bescheinigung des Finanzamts über die steuerliche Registrierung vorlegen. Außerdem haften Betreiber, wenn sie nicht registrierte oder steuerunehrliche Händler weiter auf dem elektronischen Marktplatz gewähren lassen.
Die Neuregelung soll ab 1. Januar 2019 gelten.