Verwendung des Zusatzes ® ohne Markenschutz in Deutschland? (OLG Köln Urteil vom 27.11.2009, 6 U 114/09 – Medisoft ®)

07.07.2010

[] Wird einem Zeichen der Zusatz ® – für „registered trademark" – beigefügt, erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat (BGH Urteil vom 26.02.2009, I ZR 219/06). Darf ein Unternehmen den Zusatz ® für den Vertrieb von Waren in Deutschland auch dann verwenden, wenn die Marke zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland geschützt ist?

Sachverhalt

Mit dieser Frage hat sich jüngst das OLG Köln befasst. Ein US-amerikanischer Kontaktlinsen-Hersteller mit Sitz in Großbritannien hatte seine Produkte mit dem Zusatz ® gekennzeichnet und diese durch seine deutsche Vertriebsgesellschaft in Deutschland vertrieben. In Deutschland gab es keinen Markenschutz, Markenschutz bestand vielmehr nur in den USA. Die Verpackung war in englischer Sprache und enthielt den Hinweis „For sale in Africa, Europe and Australasia". Außerdem war der Sitz der Gesellschaft in Großbritannien angegeben, nicht aber die Anschrift der deutschen Vertriebsgesellschaft.

Ein Mitbewerber ging gegen den Vertrieb der so gekennzeichneten Waren vor, da der Verbraucher in Deutschland irrtümlich annehmen würde, es bestünde eben auch in Deutschland Markenschutz.

Entscheidungsgründe

Dies hat das OLG Köln verneint. Der Verbraucher erwartet nach Auffassung des Gerichts nicht, dass in Deutschland Markenschutz bestehe. Aufgrund des englischen Verpackungstextes und des Hinweises gehe der Verbraucher vielmehr davon aus, dass die Waren für den ausländischen Markt hergestellt würden und dort Markenschutz genießen. Es lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zusatz ® nur auf einen Markenschutz im Ausland hinweisen solle. Der Verkehr erwarte in diesem Fall nur, dass die Marke in dieser Form überhaupt geschützt sei.

Historie und Fazit

Der Europäische Gerichtshof hat bereits 1991 entschieden, dass der Vertrieb von Waren mit dem Zusatz ® in Deutschland nicht nach UWG untersagt werden darf, wenn eine entsprechende Marke zwar nicht in Deutschland, aber in einem EU-Mitgliedstaat geschützt ist. Aus der Entscheidung des OLG Köln folgt, dass dies auch über die EU-Grenzen hinaus gelten kann, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, durch die eine Irreführung des Verkehrs vermieden wird. Hierauf ist bei der Produktgestaltung genau zu achten, um sich nicht dem Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen Irreführung der Verbraucher auszusetzen.

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