Erneut: Emissionsminimierungsbonus für Bestandsanlagen

17.05.2010

[] Erneut gab die Clearingstelle EEG einen Hinweis zur Auslegung und Anwendung der §§ 27 Abs. 5 bzw. 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009 - Emissionsminimierungsbonus.

Während sich unserer Newsletter vom Januar 2010 mit der Frage beschäftigte, ob der Anspruch auf die erhöhte Vergütung auch für Bestandsanlagen besteht, die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, betrifft der aktuelle Newsletter die Fragen nach Beginn und Dauer des Anspruches.

I. Gesetzliche Regelungen

Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, bestimmt § 66 Abs. 1 Nr. 4 a Satz 1 EEG 2009:
„Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Verjährung der Biomasse gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 ct pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird."
Die Clearingstelle griff die Unsicherheit der Praxis auf, ab welchem Zeitpunkt und wie lange der Anspruch besteht.

II. Hinweis der Clearingstelle EEG

1. Der Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung nach § 27 Abs. 5 bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009 besteht ab dem Zeitpunkt, bezogen auf den die zuständige Behörde die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte (Referenzzeit) bescheinigt. Der Anspruch setzt stets die Einhaltung der dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte voraus. Referenzeitpunkt kann der Zeitpunkt der ersten die Einhaltung der Emissionswerte bestätigenden Messung oder ein früherer Zeitpunkt sein. Maßgeblich ist, ab welchem Referenzzeitpunkt die behördliche Bescheinigung die Einhaltung der dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte bestätigt.
2. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem letztmalig die Einhaltung der dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte durch eine (Folge-)Bescheinigung nachwiesen wurde (Stetigkeitsfiktion). Die Stetigkeitsfiktion kann sich je nach dem Inhalt der behördlichen Bescheinigung auf ein oder mehrere Kalenderjahre erstrecken.

3. Abweichend von Ziff. 2 endet der Anspruch schon vor Ablauf des Kalenderjahres,

a) wenn die Bescheinigung nur für einen befristeten oder anderweitig taggenau     bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraum gilt: mit Ablauf der Geltungsdauer.

b) wenn die behördliche Bescheinigung „erlischt", beispielsweise wenn sie aufgrund des (Nicht-)Eintretens eines in der Bescheinigung genannten Umstandes nach dem Willen der Behörde ihre Wirkung verliert: mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen der zuständigen Behörden die Bescheinigung ihre Wirkung verliert.

4. Im Falle des zwischenzeitlichen Anspruchsverlustes ist ein „Wiedereinstieg" grundsätzlich zulässig.

5. Gegen Ansprüche, die nicht spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres durch Vorlage der behördlichen Bescheinigung beim Netzbetreiber geltend gemacht werden, kann der Netzbetreiber die Einrede der Verjährung erheben, wenn er diese nicht mehr bei der EEG-Abrechnung des Vorjahres berücksichtigen kann; in einem solchen Fall kann der Zahlungsanspruch nur noch nach § 38 EEG 2009 erlangt werden (Fortführung der Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 24. November 2008 – 2008/7).

III. Nachweis

Die Einhaltung der dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte ist als anspruchsbegründende Voraussetzung von den Anlagenbetreibern durch Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen. Dabei steht es der Behörde frei, welche Erkenntnisquellen sie hierbei heranzieht. Ihre Bescheinigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass die dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte seit dem aus der Bescheinigung hervorgehenden Referenzzeitpunkt – sei es der der Messung, der der Inbetriebnahme oder ein anderer bestimmbarer Zeitpunkt – eingehalten worden sind.

Der Gesetzgeber hat kein zeitliches Junktim zwischen behördlicher Bescheinigung und erstmaligem Entstehen eines Anspruches gesetzt. Sie soll lediglich als unwiderlegliche Vermutung dienen.

Anlagenbetreiber haben zur Anspruchsbegründung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Strommengen sie seit dem Zeitpunkt der die Grenzwerteinhaltung bestätigenden Messung erzeugt und eingespeist haben. Dafür sollten sie in geeigneter Weise den Zählerstand des Einspeisezählers zum Zeitpunkt der Emissionsmessung dokumentieren. Dies kann beispielsweise durch Protokollierung auf dem Emissionsmessbericht oder
– im Falle einer Fernauslesung – durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber geschehen.

Vorsorglich: Ansprüche können jedenfalls aber erst frühestens ab dem 1. Januar 2009 bestehen, denn das zuvor geltende EEG 2004 kannte keinen Emissionsminimierungsbonus.

IV. Verjährung

Bereits in einer Empfehlung vom 24. November 2008 – 2008/07, abzurufen unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/empfv/2008/7, wurde von der Clearingstelle darauf hingewiesen, dass Netzbetreiber gegen Ansprüche von Anlagenbetreibern, die erst nach dem 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr geltend gemacht werden, die Einrede der Verjährung erheben können, wenn der Netzbetreiber die gelieferten Daten nicht mehr seinerseits in den bundesweiten Ausgleich einstellen kann. Können Netzbetreiber nach dem 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr mitgeteilte Daten noch in den Ausgleich einstellen, wäre die Einrede der Verjährung gem. § 226 BGB rechtsmissbräuchlich und damit unstatthaft.

V. Dauer des Vergütungsanspruches

Die dahingehenden Erwägungen des Hinweises leitet die Clearingstelle aus dem Umstand ab, dass der Gesetzgeber keinen Nachweis der permanenten Einhaltung der Grenzwerte verlangt hat. In Anlehnung an den zeitlichen Bezugsrahmen beim Landschaftspflegebonus und in Abgrenzung zum Gülle-Bonus wäre auch hier das Kalenderjahr der zunächst maßgebliche Bezugszeitraum. Für den Zeitraum nach Ablauf des Kalenderjahres sei zu differenzieren wie geschehen.

Die Clearingstelle regt an, dass die Anlagenbetreiber sich in Zweifelsfällen mit der Behörde in Verbindung setzen und eine klarstellende Ergänzung der Bescheinigung erwirken.

Sie begrüßt ferner den Vorschlag des BDEW, durch die Netzbetreiber massengeschäftstaugliche Standardvorlagen zur Verfügung zu stellen, um den Anlagenbetreibern bei der Vorlage der für die Endabrechnung erforderlichen Daten (§ 46 Nr. 3 EEG 2009) eine diesbezügliche vereinfachte Erklärung zu ermöglichen. Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Risiken für Anlagenbetreiber von Biogasanlagen wird ferner angeregt, Messung und Folgebescheinigung relativ früh nach dem Jahreswechsel einzuholen oder Bonuszahlungen erst nach „positiver" Folgebescheinigung abschlagsweise geltend zu machen oder für eventuelle Erstattungen Rückstellungen zu bilden.

Der Hinweisbeschluss ist nachzulesen unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/hinwv/2009/28.

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