Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen bei ihrer Vergütung nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer identische Tätigkeiten ausüben, dieser Anspruch auf Entgeltgleichheit greift auch bei Ausübung grundverschiedener – jedoch gleichwertiger – Tätigkeiten. Dieser Aspekt rückt mit Blick auf die Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie immer mehr in den Fokus – auch der Rechtsprechung, die sich mit einer wachsenden Anzahl entsprechender Klagverfahren konfrontiert sieht.
Dies stellt jeden Arbeitgeber vor die Frage, wie man sich bestmöglich auf entsprechende Prozesse vorbereitet und diese sodann abwehren kann. Insbesondere bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob Unternehmen, die bislang kein Vergütungssystem hatten, dies weiterhin so handhaben können oder tätig werden müssen, und ob bestehende Vergütungssysteme an den geänderten gesetzlichen Rahmen angepasst werden müssen.
Um Sie in dieses Thema einzuführen und den Handlungsbedarf zu besprechen, laden wir Sie herzlich zu einem Workshop am 7. Mai 2025 von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr in unseren Kanzleiräumen in Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg ein.
In das Thema einführen werden unsere Experten Dr. Alexander Insam, Burkhard Fabritius und Sandra Schramm. Burkhard Fabritius wird durch die Veranstaltung leiten. Als Keynote Speaker und Blick über den Tellerrand wird zusätzlich Herr Thomas Thurm, Vergütungsexperte bei Kienbaum Consultants dazu berichten, wie entsprechende Projekte zur Findung eines angemessenen Vergütungssystems in der Praxis gehandhabt werden.
Wir freuen uns auf Ihre zeitnahe Anmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Burkhard Fabritius, Dr. Alexander Insam und Sandra Schramm
Inhalt des Workshops:
Anspruch auf Entgeltgleichheit
- Einführung in den Anspruch auf Entgeltgleichheit
- Entgeltgleichheit bei gleicher vs. Gleichwertiger Arbeit
- Überblick über die bestehende Rechtsprechung zur Entgeltgleichheit
Pflichten des Arbeitgebers zur Entgelttransparenz nach dem geltenden EntgTranspG
- Auskunftsanspruch
- Berichtspflichten
Ausblick auf die Pflichten des Arbeitgebers nach der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie, die voraussichtlich ab Mitte 2026 gelten wird
- Auskunftspflichten gegenüber Bewerbern
- Auskunftspflichten gegenüber Arbeitnehmern
- Erweiterte Berichtspflichten
- Rechtfolgen bei Feststellung eines Gehaltsgefälles
- Weitere Änderungen durch die europäische Entgelttransparenzrichtlinie
Key Note: Praxisbeispiel Thomas Thurm, Kienbaum Consultants
Diskussion und Eruierung der konkreten Unternehmenssituation
- Status quo
- Risiken/Handlungsbedarf
Anmeldung
Bitte melden Sie sich bis zum 15. April 2025 per Telefon, Fax oder E-Mail bei unserem Empfang an.
Telefon: +49 40 500360-0
Fax: +49 40 500360-99
E-Mail: veranstaltung-hamburg [at] goerg.de (veranstaltung-hamburg[at]goerg[dot]de)
Für Ihre Fragen steht Ihnen unser Empfang gerne zur Verfügung.