Fortsetzung: Behandlung von Bestandsanlagen, Anlagenzubau und rechnerische Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009

01.02.2010

[] Mit Newsletter vom November 2009 war über den Hinweis der Clearingstelle EEG, vom 5. November 2009 – 2009/13 https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/hinwV/2009/13 berichtet worden.

Die Clearingstelle EEG hatte in einem Votumsverfahren nun darüber zu entscheiden, ob eine Biogasanlage mit einer zuvor von einem Dritten errichteten Biogasanlage zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammenzurechnen sei. Das ist verneint worden, da die beiden Anlagen nicht innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. Die Clearingstelle EEG hielt dabei daran fest, dass es für die Fristbestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 auf den Monat der Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage ankommt, und zwar unabhängig von deren taggenauer Inbetriebnahme. Der Monat dieser Inbetriebsetzung ist vollständig mitzuzählen. Demzufolge kann der letzte Generator nur dann innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sein, wenn er spätestens mit Ablauf des elften auf die Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage folgenden Kalendermonats in Betrieb gesetzt worden ist. Dies war im zu entscheidenden Fall nicht der Fall. Die erste Anlage war im Dezember 2005, die zweite Anlage (erst) im Dezember 2006 in Betrieb gesetzt worden. Damit erfolgte die Inbetriebsetzung im dreizehnten des auf die Inbetriebsetzung der ersten Anlage folgenden Kalendermonats. Demzufolge schied eine Zusammenrechnung aus.

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