Die Benennung mehrerer Bestandteile von alkoholischen Mischgetränken auf der Verpackung begründet keine Pflicht für ein vollständiges Zutatenverzeichnis

01.02.2017

- Anmerkung zu OVG Koblenz, Urteil vom 07.12.2016 - 8 A 10482/16 (VG Trier) -

Grundsätzlich besteht bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. keine Pflicht, ein Zutatenverzeichnis anzugeben. Das OVG Koblenz musste sich jetzt mit der Frage befassen, ob das auch in dem Fall gilt, dass bei einem aromatisierten Weinerzeugnis nicht nur auf die Hauptgeschmacksrichtung hingewiesen wird, sondern auch einzelne - aber nicht alle - Zutaten genannt werden.

Eine Sektkellerei vertrieb ihr Produkt mit der Angabe “Hugo mit Chardonnay-Sekt mit natürlichem Holunderblütensaft, aromatisierter weinhaltiger Cocktail mit mindestens 51 % Chardonnay-Sekt“ ohne Angaben zu den Aromen. Die zuständige Behörde bemängelte, dass nur die Bestandteile “Chardonnay-Sekt“ und “Holunderblütensaft“ genannt würden, aber nicht die übrigen noch im Produkt vorhandenen Aromen. Sie war der Auffassung, dass bei der (freiwilligen) Benennung von mehr als einem Bestandteils des Produktes stets ein Zutatenverzeichnis gegeben sei. Soweit aber freiwillig ein Verzeichnis der Zutaten auf einem Erzeugnis angebracht werde, müsse dieses nach Art. 36 Abs. 1 LMIV auch vollständig sein, also sämtliche Zutaten aufzählen. Der Verbraucher könne anderenfalls irrtümlich annehmen, dass neben den 51 % Chardonnay-Sekt nur noch weitere 49 % Holunderblütensirup enthalten seien und sonst nichts weiter.

Die betroffene Sektkellerei legte daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht auf Feststellung ein, dass ihr Verhalten rechtmäßig sei. Die Klage hatte sowohl vor dem VG als nun auch vor dem OVG Koblenz Erfolg. Die Gerichte bestätigten die Auffassung der Sektkellerei, dass allein die Angabe von mehr als einem Bestandteil auf dem Produkt noch nicht als Zutatenverzeichnis zu werten sei. Da kein “freiwillig bereit gestelltes Zutatenverzeichnis“ vorliege, könne hier auch nicht beanstandet werden, dass nicht alle Zutaten aufgelistet wurden. Ohnehin ging das Gericht davon aus, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher nicht der Eindruck entstünde, dass das Getränk allein aus den angegebenen Bestandteilen zusammengesetzt sei.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Wäre das Verfahren negativ für die Klägerin ausgegangen, hätte dies ggf. weitreichende Folge gehabt. Denn nach Ansicht der Behörde hätten anderenfalls aromatisierte Weinerzeugnisse immer ein Zutatenverzeichnis tragen müssen, sobald in der Etikettierung nicht nur auf die Hauptgeschmacksrichtung hingewiesen wird, sondern einzelne Zutaten benannt werden. Hierdurch wäre die vom Gesetzgeber prinzipiell vorgesehene Freistellung nach Art. 9 Abs. 1 lit. b LMIV für alkoholische Getränke letztlich leergelaufen.

Die in diesem Fall “proaktiv“ von der betroffenen Sektkellerei bemühte verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage kann ein adäquates Mittel sein, um spezifisch lebensmittelrechtliche Rechtsfragen klären zu lassen. Die Verwaltungsgerichte sind - im Gegensatz zu den Amtsgerichten in ordnungsbehördlichen Verfahren - in der Regel vergleichsweise sachnäher und klären die Rechtsfragen regelmäßig unter Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisquellen umfassend auf. Zudem ist der Betroffene hier nicht gezwungen, aus einer Verteidigungsposition heraus zu reagieren, sondern kann selbstständig agieren und das Verfahren auch beeinflussen. Wichtig ist hierbei insbesondere, durch eine geeignete Antragsformulierung und sorgfältig ausgewählten Sachvortrag nebst effektiven Beweisanträgen, möglichst schon vor Beginn des Verfahrens die Weichen für dessen erfolgreichen Verlauf zu stellen.

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