[] Seit Rosenmontag, 23.02.2009, ist die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in Kraft.
Der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) Thomas Langheinrich kündigte anlässlich des Inkrafttretens der Satzung die intensive Überprüfung der Programme der privaten Sender auf die Einhaltung der neuen Regelungen an. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.
Die Gewinnspielsatzung gilt für Fernsehen und Hörfunk sowie für Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. Wichtige Anliegen der neuen Satzung sind die Stärkung des Teilnehmerschutzes, insbesondere auch des Jugendschutzes, die Durchsetzung der Chancengleichheit der Teilnehmer und die Erhöhung der Transparenz der Abläufe. In diesem Zusammenhang sind auch umfangreiche Dokumentationspflichten festgelegt.
Wichtige Regelungen für Fernsehen und Hörfunk
Die Gewinnspielsatzung differenziert zwischen einem einzelnen Gewinnspiel und einer Gewinnspielssendung. Gewinnspielsendungen dürfen höchstens drei Stunden dauern, mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. In Bezug auf Minderjährige gilt folgender Grundsatz: Sie müssen von der Teilnahme an Gewinnspielsendungen ausgeschlossen werden, ab einem Alter von 14 Jahren darf aber die Teilnahme an Gewinnspielen erlaubt werden. Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit eine Teilnahme verboten ist.
Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen müssen nach klaren Regeln ablaufen, die Lösung eines Spiels muss auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein. Irreführungen der Zuschauer/Zuhörer und Manipulationen (z.B. durch Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder während einer laufenden Gewinnspielsendung) sind nicht zulässig.
Um Transparenz zu gewährleisten, hat der Anbieter im Vorfeld eines Spiels allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf seiner Website und ggf. im Fernsehtext zu veröffentlichen. Die Vorspiegelung eines Zeitdrucks ist unzulässig. Dies gilt ebenfalls für die Aufforderung zu wiederholter Teilnahme.
Die Gewinnspielsatzung enthält auch umfangreiche Regelungen dazu, wann bzw. in welchem zeitlichen Abstand, in welcher Größe und für welche Dauer Informationen für die Zuschauer/Zuhörer einzublenden bzw. mündlich wiederzugeben sind.
Nicht geändert hat sich, dass für die Spielteilnahme nur ein Entgelt von bis zu 0,50 Euro verlangt werden darf (§ 8a Abs.1 S. 6 RStV). Neu ist jedoch, dass der Verstoß gegen diese Regelung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Gewinnspielsatzung).