Das Bundeskabinett hat am 24. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 230/23) beschlossen. Das Gesetzgebungsvorhaben wurde nachträglich um einen gesonderten Referentenentwurf zur Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes ergänzt.
Ziel der Regelungen zur Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes ist der zügige Hochlauf des Wasserstoffmarktes. Hierdurch soll die Dekarbonisierung insbesondere in den Wirtschaftssektoren mit den höchsten Treibhausgasemissionen gewährleistet werden, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Alternativen zu Wasserstoff verfügbar sind.
Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes
Schwerpunkt der Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz ist die Einführung eines § 28r EnWG in das Energiewirtschaftsgesetz. Ziel ist nach § 28r Abs. 1 Satz 1 EnWG der Aufbau eines deutschlandweiten effizienten, schnell realisierbaren und ausbaufähigen Wasserstoff-Kernnetzes, welches alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden. Die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkte sind während des Markthochlaufes insbesondere bei schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit dem höchsten Treibhausgasminderungspotenzial zu sehen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen verfügbar sind. Hierbei soll insbesondere ein überregionaler Transport von Wasserstoff ermöglicht werden. Die Anbindung weiterer zukünftiger Verbraucher, beispielsweise im Verteilnetz, soll in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Netzentwicklungsplanung geprüft werden und kann dort Teil der durchzuführenden Bedarfsprüfung oder Szenarienbetrachtung sein.
Genehmigungsantrag der Fernleitungsnetzbetreiber
Nach § 28r Abs. 2 Satz 1 EnWG haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen der Bundesnetzagentur (BNetzA) drei Kalenderwochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen gemeinsamen Antrag für ein Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen.
Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen und welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursachen wird. Dabei soll auch dargestellt werden, inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosteneffizienteste Lösung handelt.
Umwidmung bestehender Erdgasinfrastruktur
Soweit technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll, sind die zu beantragenden Projekte auf Basis vorhandener Leitungsstrukturen zu realisieren. Soll daher eine bereits bestehende Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff im Fernleitungsnetz umgestellt werden, muss der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 28r Abs. 2 Satz 3 EnWG nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann.
Legen die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Frist keinen gemeinsamen Antrag vor, ist die BNetzA gemäß § 28r Abs. 3 Satz 1 EnWG verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Frist ein Wasserstoff-Kernnetz zu bestimmen.
Genehmigungsvoraussetzungen
Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes zu sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur die Voraussetzungen nach § 28r Abs. 4 Nr. 1 bis 4 EnWG erfüllen. Hierzu muss die Wasserstoffnetzinfrastruktur dem Ziel des Aufbaus eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren und ausbaufähigen Wasserstoff-Kernnetzes dienen. Zudem muss die Wasserstoffinfrastruktur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen. Dies umfasst ausweislich der Gesetzesbegründung auch die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland in der Nord- und Ostsee.
Darüber hinaus muss die planerische Inbetriebnahme der Wasserstoffnetzinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2032 erfolgen. Ferner muss die Wasserstoffinfrastruktur einem der im Gesetz näher bezeichneten Projekte entsprechen. Hierzu zählen insbesondere mit öffentlichen Mitteln geförderte Projekte, Projekte zur Herstellung eines europäischen Wasserstoffnetzes, Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten Wasserstoffnetzes, Projekte zur Verbesserung der Importmöglichkeiten von Wasserstoff oder der Einbindung von Wasserstoffelektrolyseuren oder Projekte zur Vernetzung der vorhandenen Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit Wasserstoffinfrastrukturen.
Werden die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist die BNetzA gemäß § 28r Abs. 8 EnWG verpflichtet, das Wasserstoff-Kernnetz innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung zu genehmigen. Die Genehmigungsentscheidung ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Mit der Genehmigung wird aus planungsrechtlicher Sicht die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und Vordringlichkeit des genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes fingiert, sofern dieses bis 2030 in Betrieb genommen wird. Zudem liegen die genehmigten Projekte im überragenden öffentlichen Interesse.