Anfechtungsrechtliche Rückforderung von Gesellschafterdarlehen

01.07.2013

[Köln, ] Werden Darlehnsforderungen oder gleichgestellte Forderungen eines Gesellschafters gegen eine Gesellschaft innerhalb eines Jahres vor Antrag auf Insolvenzeröffnung abgetreten und dann getilgt, so haften der Gesellschafter und der Zessionar im Falle der Insolvenzanfechtung als Gesamtschuldner.

BGH, Urteil vom 21. 2. 2013 - IX ZR 32/12 = BeckRS 2013, 04502

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 16.08.2010 am 01.11.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die U-GmbH, deren einziger Gesellschafter wiederum die Beklagte ist. Die Beklagte gewährte der Schuldnerin im November 2009 ein verzinsliches Darlehen über EUR 500.000. Im März 2010 verkaufte die Beklagte die Darlehensforderung bei gleichzeitiger Abtretung an die C. Nach Eintritt der Fälligkeit im Juni 2010 zahlte die Schuldnerin an die C zur Tilgung der Forderung inkl. Zinsen EUR 528.500. Der Kläger begehrt Erstattung dieses Betrages im Wege der Insolvenzanfechtung. Die Klage hat Erfolg. Die Beklagte ist Schuldnerin des Anfechtungsanspruchs aus § 135 I Nr. 2 InsO. Nach der Neuordnung des Rechts der Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG unterfallen Gesellschafterdarlehen oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, dem Nachrang des § 39 I Nr. 5 InsO. Daraus resultiert, dass § 135 I Nr. 2 InsO Gesellschafterdarlehen ebenso wie gleichgestellte Forderungen erfasst, die innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung durch die schuldnerische Gesellschaft getilgt wurden. Die Einbeziehung gleichgestellter Forderungen ermöglicht es, die Anfechtbarkeit auf Drittforderungen zu erstrecken. Bei dem der Schuldnerin durch die Beklagte gewährten Kredit handelt es sich unzweifelhaft um ein Gesellschafterdarlehen. Zwar war die Beklage im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht selbst Gesellschafterin der Schuldnerin. Von der Neuregelung der §§ 39 I Nr. 5, 135 I InsO werden aber ebenso wie von § 32 a III 1 GmbHG aF auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Hierzu zählen insbesondere Darlehen verbundener Unternehmen. Als Gesellschafter-Gesellschafter, der an der Gesellschafterin der Schuldnerin beteiligt ist und aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin ausüben kann, steht die Beklagte daher hier wirtschaftlich einem Gesellschafter gleich und ist somit hinsichtlich ihrer Kreditgewährung wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln. Auch die Abtretung an C löst die Kreditgewährung nicht von ihrer Qualifizierung als Gesellschafterdarlehen. Ansonsten wäre es ein Einfaches, den Nachrang des § 39 I Nr. 5 InsO zu umgehen. Das Nachrangrisiko muss der Zessionar aber mangels der Möglichkeit eines gutgläubigen einredefreien Erwerbs gemäß § 404 BGB gegen sich gelten lassen. Der Nachrangcharakter eines Gesellschafterdarlehns gilt jedoch nur innerhalb der Frist des § 135 I Nr. 2 InsO, wenn also der Gesellschafter innerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung entweder seine Gesellschafterposition aufgibt oder – wie hier - die Forderung auf einen Nichtgesellschafter überträgt. Wird die Forderung von der Gesellschaft an den Zessionar getilgt, ist neben diesem auch der abtretende Gesellschafter Schuldner der Anfechtung aus § 135 I Nr. 2 InsO, weil er im Wege von Abtretung und Forderungsverkauf die Zahlung der Schuldnerin an den Zessionar veranlasst hat. Zessionar und Gesellschafter sind insoweit Gesamtschuldner. Die Rechtsfolgen des zwingenden § 135 I Nr. 2 InsO dürfen nicht durch die Wahl einer bestimmten rechtlichen Konstriktion aufgeweicht oder unterlaufen werden. Es ist deshalb nicht hinnehmbar, dass ein Gesellschafter die mit der Rückgewähr eines von ihm gewährten Darlehens verbundenen rechtlichen Folgen einer Anfechtung durch Abtretung der Forderung vermeidet. Die Darlehenstilgung durch die Gesellschaft ist daher bei wirtschaftlicher Betrachtung als Leistung an den Gesellschafter zu behandeln, auch wenn sie an einen Dritten erfolgt. Andernfalls wäre dem Gesellschafter die Möglichkeit eröffnet, zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil eine Forderung zu verwerten, die im Insolvenzverfahren zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger dem Vermögen der Gesellschaft zugeordnet bleiben muss.

Praxishinweis:

Der BGH klärt mit seiner wohlbegründeten Grundsatzentscheidung einige für das Recht der Gesellschafterdarlehen seit Einführung des MoMiG offene Fragen und erteilt jeglichen Versuchen, die in §§ 39 I Nr. 5, 135 I Nr. 2 InsO enthaltenen Wertungen zu umgehen, eine klare Absage. Besonders bedeutsam sind die Ausführungen betreffend die Rechtsfolgen einer Abtretung. Dadurch, dass der Gesellschafter auch in diesem Fall weiter Schuldner des Anfechtungsanspruchs bleibt, wird dem Risiko einer vorinsolvenzlichen Verlagerung der Forderung auf einen mittellosen Zessionar eindrucksvoll vorgebeugt.

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