Regierungsentwurf zur virtuellen Hauptversammlung

Köln / München, 02.05.2022

Im Anschluss an den Referentenentwurf zur dauerhaften Einführung der virtuellen Hauptversammlung (s. hierzu unser GÖRG Legal Update vom 25. Februar 2022) hat das BMJ am 27. April 2022 den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ veröffentlicht (hier abrufbar). Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann ließ hierzu Folgendes verlautbaren: „In dem nun überarbeiteten Entwurf haben wir die Aktionärsrechte noch einmal deutlich gestärkt: Das Rederecht wird analog zur Präsenzversammlung und ohne Vorverfahren vorgesehen.“

Was beinhaltet der Regierungsentwurf? 

Die dauerhafte virtuelle Hauptversammlung wird kommen. Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf gebilligt, der an einigen Stellen den im Februar veröffentlichten Referentenentwurf (RefE) nachschärft. Neben einigen sprachlichen Nachbesserungen sollten insbesondere die Aktionärsrechte nochmals gestärkt werden. 

Nun kann der Bundesrat Stellung beziehen, bevor der Gesetzentwurf im Bundestag beraten wird.

Wesentliche Regelungspunkte

Die zentralen Punkte des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (RegE) lassen sich überblicksmäßig wie folgt zusammenfassen:

  • Es gibt einen neuen § 118a AktG-E, der die Möglichkeit und Voraussetzungen der virtuellen Hauptversammlung regelt. Es bedarf einer Satzungsermächtigung für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung (entweder unmittelbar in der Satzung oder als Ermächtigung des Vorstands). Die Ermächtigung ist jeweils auf höchstens fünf Jahre begrenzt.
  • Die Abhaltung der virtuellen Hauptversammlung setzt insbesondere voraus, dass 

a) die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen wird und die elektronische Stimmrechtsausübung der Aktionäre möglich ist; 

b) Aktionäre Anträge in der Versammlung elektronisch stellen können. Dies umfasst neben Geschäftsordnungsanträgen oder dem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers auch Gegenanträge und Wahlvorschläge, die noch in der HV erstmals gestellt werden können;

c) Aktionäre das Auskunftsrecht nach § 131 AktG im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (wobei hier besondere Regelungen gelten, insb. kann der Vorstand entscheiden, dass Fragen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind);

d) ein Rederecht in der Hauptversammlung für die elektronisch zugeschalteten Aktionäre im Wege der Videokommunikation sowie eine (elektronische) Widerspruchsmöglichkeit besteht; 

e) der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bereits vor der Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht wird; und

f) alle Aktionäre die Möglichkeit erhalten, Stellungnahmen im Vorfeld der Versammlung einzureichen, und diese zugänglich zu machen sind.

  • Das Anfechtungsrecht ist eingeschränkt, insbesondere für technische Störungen.
  • Die bereits im RefE enthaltene Übergangsregelung ist auch im RegE enthalten. Danach kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. August 2023 eine virtuelle Hauptversammlung auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage einberufen

Unterschiede zum RefE

Der RegE beinhalt einige Unterschiede zum RefE. Dies sind insbesondere die folgenden Punkte:

Nach § 118a Abs. 1 S. 3 AktG-E kann auch wenn grundsätzlich eine Ermächtigung zur Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen vorgesehen ist, in der Satzung auch bestimmt werden, dass gewisse Beschlussgegenstände (in der Praxis könnten dies z.B. Strukturmaßnahmen oder ein Squeeze-out sein) nicht in einer virtuellen Hauptversammlung behandelt werden dürfen. 

Anders als im RefE vorgesehen, haben am Ort der Hauptversammlung (also dem Aufzeichnungsort) zwingend nur noch der Versammlungsleiter und ggfs. Notar sowie Abschlussprüfer anwesend zu sein. Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sollen nur vor Ort sein, wobei bei den Aufsichtsratsmitgliedern alternativ nach § 118 Abs. 3 S. 2 AktG-E eine Teilnahme im Wegen der Bild- und Tonübertragung möglich ist.

Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen wurde von vier Tagen (RefE) auf spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung geändert (§ 130a Abs. 2 AktG-E). Eine Zugänglichmachung hat bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen. 

In § 130a Abs. 5 AktG-E heißt es nunmehr „Rederecht“ anstatt „Redemöglichkeit“; dieses Rederecht ist im Wege der Videokommunikation wahrzunehmen. 

Ebenso ist die Frist zu Einreichung von Fragen von vier Tagen (so noch im RefE) auf drei Tage vor der Versammlung herabgesetzt worden (§ 131 Abs. 1a S. 1 AktG-E). Auch innerhalb der Hauptversammlung sollen Aktionäre nunmehr ein Fragerecht erhalten. Dieses Fragerecht umfasst dabei (i) Nachfragen zu vorab eingereichten Fragen bzw. den dazu gegebenen Antworten sowie (ii) Nachfragen zu Redebeiträgen in der HV selbst. Zudem gibt es ein ergänzendes Fragerecht für Sachverhalte, die sich erst nach Fristablauf ergeben haben. Das Fragerecht kann auf die Videokommunikation beschränkt werden.

Kritik am Entwurf

Von verschiedenen Stellen wird kritisiert, dass der Gesetzesentwurf zu kurz greife und zu Rechtsunsicherheit führe (so das Deutsche Aktieninstitut). Es wird u.a. befürchtet, dass eine zu große Anzahl gleichzeitig übermittelter elektronischer Wortmeldungen den ordnungsgemäßen Gang der Hauptversammlung stören könne. 

Zum Teil wird auch geäußert, dass die gesetzlichen Neuerungen ggfs. nicht praxistauglich seien und an den Bedürfnissen gerade großer Publikumsgesellschaften vorbeigehen. 

Fazit

Die Konkretisierung des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen ist im Grundsatz begrüßenswert. Die Veränderungen zum RefE liegen im Rahmen des Erwartbaren; der RegE orientiert sich weitgehend an den Best Practices aus den zwei vergangenen Hauptversammlung-Saisons. Nichtsdestotrotz ist die Stärkung der Aktionärsrechte – insb. durch die Nachfragemöglichkeit in der Hauptversammlung – mit einem hohen Aufwand und erheblichen (technischen) Vorkehrungen für die Gesellschaften verbunden. Als wirkliche Vorteile gegenüber der Präsenz-Hauptversammlung scheinen lediglich noch die gesparten Kosten für Saalmiete und Catering zu verbleiben. Gerade für kleine AGs dürfte die Attraktivität der virtuellen Hauptversammlung deutlich sinken.

Die Zukunft und der praktische Umgang mit den avisierten Neuerungen – wenn sie denn so verabschiedet werden – werden zeigen, ob das Modell praxistauglich genug ist bzw. wo Nachbesserungsbedarf besteht, um ein Schattendasein der virtuellen Hauptversammlung möglichst zu vermeiden.

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