Fachbeitrag
Die Bergbauunternehmen werden in Zukunft die Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung der Braunkohletagebaue nach deren Stilllegung nicht mehr aus den laufenden Einnahmen finanzieren können. Die Absicherung dieser Verpflichtungen über die Jahrzehnte nach der Stilllegung hinaus gewinnt daher für die Behörden und die Allgemeinheit erheblich an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund stellt sich u. a. die Frage nach der Zulässigkeit der Anordnung einer nachträglichen bergrechtlichen Sicherheitsleistung. Die möglicherweise herrschende, aber auch deutlich umstrittene Auffassung schränkt die zuständigen Bergbehörden bei notwendigen Maßnahmen zur Absicherung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Bergbauunternehmers in ungerechtfertigter Weise ein. Daher ist eine genaue Sicht auf die geltende Rechtslage notwendig. Folgende Ergebnisse sind offenkundig: Die zuständige Behörde ist befugt, nach Zulassung eines Betriebsplans – nachträglich – Sicherheitsleistungen oder sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Vorsorge anzuordnen. Die einschlägige Kommentarliteratur erachtet dies mehrheitlich als unzulässig; die besseren Gründe sprechen indes für die Zulässigkeit einer nachträglichen Anordnung. Eine Anordnung nach § 71 BBergG steht der nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht entgegen.