Die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung nach dem BBergG

März 2024

Fachbeitrag

Die Bergbauunternehmen werden in Zukunft die Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung der Braunkohletagebaue nach deren Stilllegung nicht mehr aus den laufenden Einnahmen finanzieren können. Die Absicherung dieser Verpflichtungen über die Jahrzehnte nach der Stilllegung hinaus gewinnt daher für die Behörden und die Allgemeinheit erheblich an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund stellt sich u. a. die Frage nach der Zulässigkeit der Anordnung einer nachträglichen bergrechtlichen Sicherheitsleistung. Die möglicherweise herrschende, aber auch deutlich umstrittene Auffassung schränkt die zuständigen Bergbehörden bei notwendigen Maßnahmen zur Absicherung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Bergbauunternehmers in ungerechtfertigter Weise ein. Daher ist eine genaue Sicht auf die geltende Rechtslage notwendig. Folgende Ergebnisse sind offenkundig: Die zuständige Behörde ist befugt, nach Zulassung eines Betriebsplans – nachträglich – Sicherheitsleistungen oder sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Vorsorge anzuordnen. Die einschlägige Kommentarliteratur erachtet dies mehrheitlich als unzulässig; die besseren Gründe sprechen indes für die Zulässigkeit einer nachträglichen Anordnung. Eine Anordnung nach § 71 BBergG steht der nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht entgegen.

Mehr dazu

erschienen in: Lexxion, Der juristische Verlag, Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, Jahrgang 14 (2024), Ausgabe 3, Seiten 181-189

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.