Entschädigungshöhe bei Verzögerung der Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG – Anmerkung zu LG Bayreuth, Urt. v. 19.03.2020 – 1 HK O 28/19

04.06.2020

Problemstellung

Nach § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG haben die Betreiber von Übertragungsnetzen („ÜNB“), in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See („OWEA“) erfolgen soll, die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 01.01.2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes („WindSeeG“) zu errichten und zu betreiben. Sie haben ferner entsprechend dieser Vorgaben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von OWEA zu beginnen und deren Errichtung zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung ist nach § 17d Abs. 1 Satz 3 EnWG ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

Im Fall der Verzögerung der Fertigstellung der Netzanbindung steht dem von der Verzögerung betroffenen Betreiber des Offshore-Windparks („OWP“) eine Entschädigung nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG bis zur Fertigstellung der Netzanbindung gegen den ÜNB zu. Nach der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG beträgt die Entschädigung 90 Prozent des nach § 19 EEG 2017 i.V.m. § 47 EEG 2017 im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro kWh. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist für jeden Tag der Verzögerung, für den der Betreiber des OWP eine Entschädigung erhält, gemäß § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Verzögerung zugrunde zu legen.

Bis einschließlich zum 31.12.2016 verwies die Regelung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG in Bezug auf die Höhe der Entschädigung auf 90% der nach § 19 EEG 2014 i.V.m. § 50 EEG 2014 im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung. In der vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2016 geltenden Regelung des § 50 Abs. 1 EEG 2014 war ein Grundwert für die Förderung der Windenergie auf See von 3,9 Cent pro kWh vorgesehen, die deutlich unter den Stromgestehungskosten lag. Abweichend hierzu enthielt § 50 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 eine erhöhte Anfangsvergütung mit einem anzulegenden Wert von 15,40 Cent pro kWh, die mindestens über die ersten zwölf Jahre ab der Inbetriebnahme der OWEA in Anspruch genommen werden konnte. Der Betreiber des OWP konnte jedoch auch für das sog. Stauchungsmodell nach § 50 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 optieren. Danach betrug der anzulegende Wert in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der OWEA 19,40 Cent pro kWh, wenn der OWP dies vor Inbetriebnahme der OWEA von dem Netzbetreiber verlangt und die OWEA vor dem 01.01.2020 in Betrieb genommen oder ihre Betriebsbereitschaft unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 EEG 2014 hergestellt hatte.

Mehr zum Inhalt und Gegenstand der Entscheidung sowie zu den Auswirkungen für die Praxis finden Sie in unserem Download.

juris PraxisReport – Umwelt- und Planungsrecht 6/2020 Anm. 4

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