Negativliste für Investitionen in China’s neue Freihandelszonen: Durchbruch für Wirtschaftsliberalisierung oder viel Lärm um Nichts?

05.08.2015

[Frankfurt, ] Vor 2 Jahren errichtete China als weiteren wesentlichen Schritt auf dem langen Weg zur wirtschaftlichen Liberalisierung mit der Shanghai Free Trade Zone (FTZ) eine neue Form der in China sehr beliebten und erfolgreichen Wirtschaftsentwicklungszonen. Dieser ersten, in Shanghais Pudong-Gebiet gelegenen FTZ folgten seitdem 3 weitere, in Tianjin, Guangdong und Fujian.

Allen 4 Zonen ist gemeinsam, dass viele der sonst in China insbesondere für ausländische Investoren noch geltenden Restriktionen dort schneller aufgehoben werden sollen als in den anderen Gebieten des Landes. Ein Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Liberalisierung des internationalen Zahlungsverkehrs. Als weitere wesentliche Maßnahme wird in den FTZ’s für die Zulassung ausländischer Investitionen der sonst chinaweit geltende Foreign Investment Industrial Guidance Catalogue („Katalog“) durch eine neue, seit dem 8. Mai 2015 für alle 4 FTZ’s vereinheitlichte sog. Negativliste ersetzt. Dies soll nach Darstellung der chin. Regierung die Zulassung ausländischer Investitionen vereinfachen und ausweiten.

Der Katalog besteht seit 1995 und wurde seitdem mehrmals überarbeitet; die aktuell gültige Version ist vom April dieses Jahres. Er unterscheidet zwischen vier Arten ausländischer Investitionen, nämlich den geförderten, den beschränkten, den verbotenen und – implizit – den schlicht erlaubten. Für jede der 3 erstgenannten Kategorien wird im Katalog sehr detailliert aufgeführt, welche Projekte diesen unterfallen. Nicht aufgelistete Projekte gelten als schlicht erlaubt. Die wichtigste Auswirkung der Einteilung in gefördert, erlaubt und beschränkt ist, dass sie Anknüpfungspunkt der Genehmigungszuständigkeit ist: Je weniger willkommen eine Investition in China ist, desto höher steht die Behörde, die über ihre Genehmigung zu entscheiden hat, und desto schwieriger ist es, dort die erforderliche Genehmigung zu erhalten. Beschränkte Projekte sind zudem nur zulässig, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden, wie insbesondere häufig die kontrollierende Mehrheit für einen chinesischen Co-Investor. Schließlich ist es oft praktisch schwieriger, weniger willkommene Projekte umzusetzen, z.B. da viele Wirtschaftsentwicklungszonen für diese kein Land anbieten. 

Die neue Negativliste nun soll die Systematik des Katalogs umkehren und zählt nur noch auf, was nicht zulässig ist. Damit verwendet sie im Vergleich zum Katalog bei genauerem Hinsehen aber keinen grundsätzlich neuen Ansatz, sondern rückt lediglich die auch im Katalog bereits vorhandene Kategorie der erlaubten Projekte stärker in den Vordergrund. Die Kategorie der geförderten Projekte kommt in der Negativliste hingegen nicht vor. Bei den einzelnen Beschreibungen der nicht zulässigen Projekte unterscheidet sich die Negativliste in den meisten Fällen nicht vom Inhalt des Katalogs in seiner aktuellen Fassung; innerhalb der Detailbeschreibungen wird ebenfalls zwischen verbotenen und beschränkten Projekten unterschieden. Die einzelnen Beschränkungen schließlich sind weitgehend identisch mit denjenigen des aktuellen Katalogs, der mit chinaweiter Geltung ebenfalls viele der im vorhergehenden Katalog noch enthaltenen Restriktionen aufgehoben hat.

Für die meisten Projekte ausländischer Investoren, und insbesondere für die praktisch relevantesten, gelten daher zumindest zurzeit innerhalb der FTZs noch die gleichen Beschränkungen wie im Rest des chinesischen Territoriums. Abzuwarten bleibt allerdings, ob die weitere Liberalisierung ausländischer Investitionen innerhalb der FTZs nun tatsächlich schneller voranschreitet als außerhalb.

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