Das OLG München entschied im Rahmen eines Freigabeverfahrens bezüglich der begehrten Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister mit Beschluss vom 29.6.2022 (7 AktG 2/22) insbesondere über die Anwendbarkeit der Aktionärsrichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG) sowie weiterer wertpapierrechtlicher Bestimmungen nach Widerruf der Börsennotierung einer Aktiengesellschaft, die zwischen der Einberufung der Hauptversammlung und dem Tag eben dieser erfolgte.
Unser Experte Claus Christoph Schiller fasst in diesem Fachbeitrag die Entscheidung des OLG München zusammen.