Fachbeitrag
Das AG Köln hat in seinem Beschluss vom 09.12.2024 klargestellt, dass in einem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG der gemeinsame Vertreter aller Anleihegläubiger (gV) alleine berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Anleihegläubiger geltend zu machen. Der gV kann im StaRUG-Verfahren Maßnahmen daher zustimmen, auch wenn ihm dieses Recht außerhalb des Restrukturierungsverfahrens gar nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
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