Das MoPeG – Welche Folgen ergeben sich aus dem geplanten Gesellschaftsregister für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)?

Frankfurt am Main, 06.07.2021

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist schon länger in der Diskussion. Nun wurde endlich das entsprechende „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) vom Bundestag beschlossen. Das MoPeG wird im Wesentlichen nicht – wie ursprünglich vorgesehen – zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, sondern erst zum 1. Januar 2024. 

Eine wesentliche Neuerung stellt dabei die Einführung eines sog. Gesellschaftsregisters dar, das für eine höhere Transparenz bei GbRs sorgen soll.

I. Das neue Gesellschaftsregister 

Der Gesetzgeber sieht derzeit bei GbRs ein erhebliches Publizitätsdefizit für die Allgemeinheit, da diese weder die Existenz noch die Beteiligungsstruktur oder die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft rechtssicher nachvollziehen kann. Das neue Gesellschaftsregister soll vergleichbar mit dem Handelsregister hier Transparenz schaffen.

Das Wichtigste vorab: Die Rechtsfähigkeit der GbR hängt auch in Zukunft nicht von ihrer Eintragung, sondern nur vom Willen der Gesellschafter ab. Eine Eintragungspflicht wird nicht bestehen (vgl. § 707 Abs. 1 BGB n.F.). Die Gesellschafter können somit darüber disponieren, ob sie die Gesellschaft eintragen lassen möchten oder nicht.

Der Gesetzgeber schafft jedoch erhebliche Anreize für die Eintragung, so dass jedenfalls für manche Formen der GbR ein faktischer Eintragungszwang geschaffen wird. So soll in Zukunft nur eine eingetragene GbR Inhaberin von registrierten Rechten sein können. Dies bedeutet, dass eine Eintragung einer GbR im Aktienregister (vgl. § 67 AktG n.F.), in die Gesellschafterliste einer GmbH (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F.), in das Handelsregister, vor allem aber auch die Eintragung eines Rechts für die GbR im Grundbuch (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F.) nur dann vorgenommen wird, wenn die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für bereits im Grundbuch eingetragene GbRs soll für Grundstücksveräußerungen und Änderungen im Bestand ihrer Gesellschafter eine Grundbuchsperre greifen, bis die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für die GbR besteht somit eine Voreintragungsobliegenheit in das Gesellschaftsregister, um Inhaberin registrierter Rechte zu sein.

Auch haben nur eingetragene Gesellschaften die Möglichkeit der freien Sitzwahl (vgl. § 706 BGB n.F.). Dies eröffnet für eine GbR die Möglichkeit, ihre gesamten Tätigkeiten im Ausland auszuüben, ohne dabei auf die Rechtsform der GbR zu verzichten, sofern der im Gesellschaftsregister angemeldete Vertragssitz sich im Inland befindet. Zudem werden nur eingetragene GbR uneingeschränkt umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein.

Nicht zuletzt ist davon ausgehen, dass die mit der Eintragung verbundene Publizität und Transparenz in der Praxis dazu führen wird, dass der Rechtsverkehr einer eingetragenen GbR mit erhöhtem Vertrauen begegnen und die Eintragung unter Umständen sogar einfordern wird. Die Kehrseite der Eintragung ist ein Verlust an Diskretion, zumal natürliche Personen als Gesellschafter mit vollem Namen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen sind. Gerade für Family Offices kann dies der Anlass sein, über eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung nachzudenken, wenn einerseits die Beteiligungsverhältnisse bzw. die Gesellschafter nicht publik werden sollen, andererseits die Gesellschaft Inhaberin von registrierten Rechten ist.

Eintragungen im Gesellschaftsregister werden nur über den Notar möglich sein und sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 707 Abs. 4 BGB n.F.). Eine eingetragene Gesellschaft ist verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ (vgl. § 707a Abs. 2 BGB n.F.) zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet, beispielsweise als GmbH & Co. eGbR.

Wie bei vergleichbaren Registern ist eine Gebühr für die Eintragung in das Gesellschaftsregister vorgesehen. Ob auch eine Abrufgebühr erhoben wird, hängt von den weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (Di-RUG) ab, der u.a. vorsieht, Abrufgebühren künftig entfallen zu lassen. 

Ist die GbR erst einmal eingetragen, kann sie nicht mehr aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden, es sei denn, die Gesellschaft erlischt (§ 707a Abs. 4 BGB n.F.). Es sollte somit regelmäßig vorab geklärt werden, ob der Zweck der GbR oder der Geschäftsbetrieb tatsächlich einer Eintragung in das Gesellschaftsregister bedürfen. Die Änderung des  Namens der Gesellschaft, des Sitzes, der Anschrift oder der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters ist nach Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister ebenfalls eintragungspflichtig. Entsprechendes gilt für das Ausscheiden eines Gesellschafters und den Eintritt eines neuen Gesellschafters (§ 707 Abs. 3 BGB n.F.). Erfolgt diese Eintragung nicht, sind die für das Handelsregister geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Dies begründet insbesondere die Möglichkeit des Registergerichts, durch Zwangsgeld zur Eintragung anzuhalten. Genauso finden die Vorschriften über den handelsrechtlichen Gutglaubensschutz (mit Ausnahme der Kaufmannseigenschaft) Anwendung. Das Gesellschaftsregister wird folglich positive wie negative Publizität genießen. Daher werden rasche Eintragungen nach relevanten Änderungen dringend empfehlenswert sein. Nur durch die Eintragung  wird auch die fünfjährige Frist für die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 728b BGB n.F.) beginnen.

II. Der Statuswechsel

Der Begriff des „Statuswechsels“ ist neu und findet seine gesetzliche  Grundlage in § 707c BGB n.F., § 106 HGB n.F. und § 107 Abs. 2 S. 2 HGB n.F.. Vereinfacht hat der Begriff des Statuswechsels zum Inhalt, dass eine in einem Register eingetragene Personengesellschaft in ein anderes Register einer Personengesellschaft umgeschrieben werden muss bzw. kann. Erfasst ist beispielsweise die Situation, dass sich eine GbR außerhalb des Umwandlungsgesetzes in eine offene Handelsgesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft umwandelt, weil die GbR mittlerweile Kaufmannseigenschaft erlangt hat. Mit dieser Umwandlung geht die Pflicht einher, die GbR zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Genauso könnte ein im Handelsregister eingetragene kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberuflich tätige OHG freiwillig dafür optieren, künftig die Rechtsform einer GbR anzunehmen.

III. Fazit

Die Gesellschafter einer GbR sind in der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten angehalten, den Gesellschaftsvertrag dahin zu untersuchen, ob er mit dem neuen Recht in Einklang steht und ob Korrekturen vorzunehmen sind. Weiterhin werden sie sich die Frage stellen müssen, ob der Gesellschaftszweck bzw. der Geschäftsbetrieb die Eintragung ins Gesellschaftsregister als notwendig erscheinen lässt. Falls ja, sollte die Eintragung alsbald angestrebt werden, um bei späteren Transaktionen, die wie im Grundbuchrecht eine eingetragene Gesellschaft erfordern, Zeitverluste zu vermeiden. Weiterhin sollten absehbare Änderungen im Gesellschafterbestand - sofern möglich - noch vor Inkrafttreten des MoPeG, jedenfalls aber vor Eintragung der Gesellschaft erfolgen, um sich die Mühen der Anmeldung des Neueintritts des Gesellschafters zu sparen.

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