EuGH schiebt Riegel vor pauschale Plattformverbote – Ob der Plattformvertrieb zulässig gesetzte Bedingungen für den Internethandel erfüllt, bleibt Einzelfallentscheidung des nationalen Instanzgerichts

06.12.2017

[Luxemburg, ] Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06.12.2017 im Streit um den Internethandel mit Luxuskosmetik ein wegweisendes Urteil zu Fragen gesprochen, die ihm das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. für die Entscheidung in seinem Berufungsverfahren vorgelegt hat (Az. C-230/16). Konkret geht es um Vorgaben, wonach es der Online-Parfümerie parfumdreams.de (Parfümerie Akzente GmbH) untersagt werden sollte, Marken-Kosmetikprodukte der Coty Germany GmbH über Drittplattformen wie Amazon zu verkaufen. Vor der höchsten juristischen Instanz in Europa setzte sich parfumdreams.de in wesentlichen Teilen in dem seit 2012 anhängigen Rechtsstreit durch. Coty kann den Vertrieb über Drittplattformen nicht pauschal untersagen, sondern muss insoweit für Beschränkungen des Internetvertriebs Vorgaben einhalten.

„Das Urteil ist ein gutes Signal für den Online-Handel, an dem Drittplattformen wie Amazon und eBay einen großen Anteil haben. Der Vertrieb auf solchen Plattformen darf eben nicht pauschal verboten werden, vielmehr müssen qualitative Bedingungen gestellt werden, die für die Wahrung des Luxusimages erforderlich und angemessen sind. Das ist jeweils im Einzelfall von den Instanzgerichten bis hin zum obersten nationalen Gericht (zB BGH) zu prüfen“, sagt Dr. Oliver Spieker, Partner bei GÖRG. „Natürlich stellt sich jetzt die Frage, für welche Waren ein „Luxusimage“ sichergestellt werden muss. Auch darüber kann intensiv gestritten werden“, ergänzt Spieker, der auch Markenhersteller zum Selektivvertrieb berät und in dem EuGH-Urteil ein differenziertes Ergebnis für Hersteller und Händler sieht.

„Das EuGH Urteil ist ein deutlicher Erfolg für uns und den Online-Handel, denn der EuGH hat einen Riegel vor pauschale Plattformverbote geschoben. Autorisierte Händler wie wir dürfen Markenprodukte dann auf nach außen erkennbaren Drittplattformen verkaufen, wenn dabei die Bedingungen erfüllt werden, die für die Wahrung des Luxusimages überhaupt erforderlich und angemessen sind“, sagt Kai Renchen, Geschäftsführer von parfumdreams.de.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main wird zu prüfen haben, ob die von Coty verwendete Vertragsklausel, die den Vertrieb über Drittplattformen wie Amazon untersagt, qualitative objektive Kriterien aufstellt, diskriminierungsfrei angewendet wird und ob sie erforderlich und angemessen ist, um ein bestehendes Luxusimage der Coty-Parfüms sicherzustellen. „Diese Bewertung ist im Einzelfall die Aufgabe der deutschen Gerichte unter Einschluss des BGH“, so Spieker, der ergänzt: „Der EuGH hat dazu seine Meinung i. S. von Coty geäußert, aber zugleich ausdrücklich erklärt, dass er sich an dieser Stelle „vorbehaltlich der vom Oberlabdesgericht vorzunehmenden Prüfungen einlässt, was klarstellt, dass der EuGH die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. anerkennt.“

Hintergrund des EuGH-Verfahrens: parfumdreams.de (Parfümerie Akzente GmbH) ist autorisierter Händler von Coty Deutschland GmbH. Im Vertrag sind Vorgaben zum selektiven Vertrieb geregelt. 2012 gab es die Anpassung, wonach der Vertrieb über Drittplattformen ausgeschlossen werden sollte. Diese Klausel hat parfumdreams.de nicht akzeptiert, woraufhin Coty Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht hat. In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt (Az. 3 O 128/13) entschieden, dass das Verbot eine unzulässige Kernbeschränkung und ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen darstellt. Gegen das Urteil hatte die Coty Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 11 U 96/14) hat daraufhin dem EuGH mehrere sog. Vorlagefragen gestellt, die das EU-Kartellrecht betreffen, um die Antworten im konkret zur Entscheidung anstehenden Fall berücksichtigen zu können.

GÖRG ist schon seit mehreren Jahren für eine Vielzahl von Mandanten regelmäßig in der Beratung und in der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit selektiven Vertriebsvereinbarungen und Vertriebssystemen sowohl auf Händler- als auch auf Herstellerseite tätig. Insbesondere Herr Dr. Oliver Spieker und Herr Michael Alber beraten darüber hinaus regelmäßig Unternehmen bei der rechtlichen Ausgestaltung selektiver Vertriebssysteme.

Die Parfümerie Akzente GmbH betreibt eine der größten Parfümerieketten mit 28 stationären Ladengeschäften. Parallel vertreibt die Parfümerie Akzente GmbH ihr Warensortiment – darunter auch die Coty-Markenprodukte –im Internet über ihren Onlineshop parfumdreams.de. Ergänzend zum firmeneigenen Webshop findet der Verkauf auch über einen eigenen Amazon-Webshop statt.

Prozessvertreter Parfümerie Akzente GmbH (parfumdreams.de)

GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin

Dr. Oliver Spieker, Partner
Michael Alber, Assoziierter Partner

Prozessvertreter Coty Deutschland GmbH

Lubberger Lehment Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Dr. Andreas Lubberger, Partner

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