facebook und kein Ende – Zum Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (sog. Düsseldorfer Kreis) vom 08.12.2011

07.02.2012

[] In der Auseinandersetzung um die Zulässigkeit der Einbindung des sog. Like-Buttons von facebook sowie zur Gestaltung von Social Media im Allgemeinen hat der Düsseldorfer Kreis am 08.12.2011 einen wegweisenden Beschluss gefasst. Damit knüpft der Düsseldorfer Kreis an seine Entschließung vom 28./29.09.2011 zu sozialen Netzwerken an.

Bemerkenswert ist an dem Beschluss vom 08.12.2011, dass sich damit sämtliche Datenschutzbeauftragte der Länder und der Bundesdatenschutzbeauftragte mit dem unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD), dass gegen Unternehmen, die ihren Like-Button in ihre Website eingebunden haben, vorgeht, solidarisiert haben.

Zur Erinnerung: Das ULD hatte bereits im Spätsommer dieses Jahres eine datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch facebook vorgenommen und dabei ausgeführt, dass aus seiner Sicht verschiedene Mängel bestehen, welche die Einbindung des Like-Buttons unzulässig machten. Durch alle Diskussionen hindurch hat das ULD seinen Standpunkt durchgehalten und dabei immer mehr Gefolgschaft gefunden. So hatte der Landesdatenschutzbeauftragte von Berlin, Dr. Alexander Dix, sämtliche Behörden des Landes Berlin aufgefordert, den Like-Button zu entfernen.

Der jetzige Beschluss des Düsseldorfer Kreises stellt einen vorläufigen Schlusspunkt dar und beseitigt alle Zweifel darüber, welche Position die deutschen Datenschutzbehörden in der Auseinandersetzung über vermeintliche rechtliche Probleme bei der Nutzung von facebook haben. Klärung kann hier nur noch eine gerichtliche Entscheidung bringen. Auf diese dürfte allerdings noch länger zu warten sein: Das ULD hatte gegenüber einzelnen Website-Anbieter Untersagungsverfügungen erlassen und rechnet damit, dass es erste Gerichtsverhandlungen im Frühjahr des Jahres 2012 geben wird.

Dem Vernehmen nach hat es bisher keine weiteren Untersagungsverfügungen gegeben: Angesichts der eindeutigen Aussage in dem Beschluss vom 08.12.2011, dass eine Einbindung des Like-Buttons nur bei einer damit verbundenen Einwilligung des Nutzers vor Weitergabe seiner Daten an facebook möglich ist, aber eine solche Einwilligungserklärung derzeit mangels Informationen über die Datenverarbeitung bei facebook nicht formuliert werden kann, ist bei der Nutzung des Like-Buttons Vorsicht geboten.

Darüber hinaus halten die Datenschutzbehörden in dem Beschluss vom 08.12.2011 fest, dass soziale Netzwerke, die in Deutschland aktiv sein wollen, eine ganze Reihe von Anforderungen einhalten müssen. Dabei hilft es den jeweiligen Betreibern nicht, wenn sie außerhalb Deutschlands oder gar außerhalb der EU ansässig sind; weil sich die Betreiber bei der Erhebung von Daten auch die Computer des jeweiligen Users zu Nutze machen, ist deutsches Datenschutzrecht anwendbar. Zusammengefasst laufen die Vorgaben des Düsseldorfer Kreises darauf hinaus, dass letztlich jede Datenverarbeitung der vorherigen Einwilligung bedarf und auch im Übrigen die Nutzung möglichst datenschutzfreundlich ausgestaltet sein soll, beispielsweise auch eine pseudonyme Nutzung möglich sein muss.

Darüber hinaus hat der jeweilige Betreiber sicherzustellen, dass deutsche Nutzer und deutsche Datenschutzbehörden ihre Rechte bzw. Befugnisse in Deutschland geltend machen können. Schließlich muss ein Betreiber ggf. auf Anforderung nachweisen, dass die zum Teil sensiblen Nutzerdaten ausreichend geschützt sind.

Ausblick

Wie die Einhaltung dieser doch sehr weitreichenden Vorgaben "erzwungen" werden soll, hat der Düsseldorfer Kreis nicht gesagt. Es dürfte nicht einfach sein, die deutschen aufsichtsrechtlichen Befugnisse gegen solche Anbieter umzusetzen, die außerhalb Deutschlands sitzen. Allerdings haben die deutschen Datenschutzbehörden mittlerweile in zwei Fällen "vorgemacht", wie sie dennoch für die Einhaltung des deutschen Datenschutzrechts „sorgen" wollen: Sowohl im Fall facebook als auch im Fall Google Analytics sind die Behörden nicht gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks bzw. der Reichweiten-Analyse, sondern gegen deren gewerbliche Nutzer vorgegangen.

Dr. Jochen Lehmann

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