[] Bereits im letzten Newsletter haben wir Ihnen zwei neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgestellt. Zwischenzeitlich sind zwei weitere Entscheidungen ergangen.
Daraus wird deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht nicht vorschnell eine Diskriminierung annimmt, sondern stets umfassend die Umstände des Einzelfalls würdigt.
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache gefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Dies stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Deutschkenntnisse im Beruf notwendig sind und dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben wurde, die Sprachkenntnisse zu erwerben (BAG, Urteil vom 28.01.2010, - 2 AZR 764/08-). Nimmt der Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer aus einem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen eine Abfindung anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen Alters. Das Gericht hat bereits eine Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG verneint, denn älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden also nicht weniger günstig als jüngere Arbeitnehmer behandelt. Es hat auch einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verneint (BAG, Urteil vom 25.02.2010, - 6 AZR 911/08 -).