Das „Osterpaket“ des BMWK - Die Gesetzentwürfe zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Windenergie-auf-See-Gesetzes und zum EEG-Entlastungsgesetz

Köln, 08.03.2022

Die Regierungskoalition hat im Koalitionsvertrag vereinbart, den Ausbau der erneuerbaren Energien durch Reformen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes („WindSeeG“) zu beschleunigen. In der Eröffnungsbilanz Klimaschutz vom 11.01.2022 kündigte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) an, dass ein erstes Paket mit besonders eilbedürftigen Gesetzen und Vorhaben im Rahmen eines Sofortprogramms bis Ostern im Kabinett beschlossen werde („Osterpaket“). Zudem wurde im Koalitionsausschuss am 23.02.2022 vereinbart, die EEG-Umlage aufgrund der gestiegenen Verbrauchspreise schon zum 01.07.2022 abzuschaffen. Am 28.02.2022 sind zwei Referentenentwürfe des BMWK und eine Formulierungshilfe der Bundesregierung bekannt geworden.

Referentenentwurf EEG 2023

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor („EEG 2023“) werden nachfolgend dargestellt:

Treibhausgasneutralität im Stromsektor 2035

Nach dem aktuell geltenden EEG 2021 soll Deutschland vor dem Jahr 2050 Klimaneutralität erreichen. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Deutschland den Zubau der erneuerbaren Energien konsequent auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad ausrichtet. Nach dem EEG 2023 soll der in Deutschland verbrauchte Strom nun bereits 2035 nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen.

Anhebung des Ausbauziels für 2030 auf 80%

Der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch lag im Jahr 2021 bei ca. 42 %. Das Ausbauziel für das Jahr 2030 soll auf 80 % des deutschen Bruttostromverbrauchs angehoben und damit nahezu verdoppelt werden. Die Regierungskoalition geht davon aus, dass der Stromverbrauch im Jahr 2030 715 Terawattstunden („TWh“) betragen wird. Der erwartete Anstieg des Stromverbrauchs ist insbesondere auf die zunehmende Sektorenkopplung in Form der Elektrifizierung von Industrieprozessen, des Wärmebereichs und Verkehr der Elektromobilität zurückzuführen. Schon im Jahr 2030 sollen damit insgesamt rund 572 TWh in Deutschland aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden können.

Erhöhung der Ausschreibungsmengen

Um das neue Ausbauziel von 80 % für 2030 zu erreichen, werden die Ausbaupfade, Strommengenpfade und Ausschreibungsmengen für die Windenergie an Land und die Solarenergie angehoben. Die Ausschreibungsmengen für die Windenergie an Land und auf See sowie die Solarenergie für die Zielerreichung im Jahr 2030 ergeben sich dabei aus den neuen Ausbaupfaden. Die Ausbauraten werden auf ein Niveau von 10 Gigawatt (GW) pro Jahr bei Windenergie an Land und 20GW pro Jahr bei Solarenergie gesteigert. Bei der Windenergie auf See sind die Bau- und Planungszeiten der Parks sowie der Offshore-Netzanbindungen berücksichtigt.

Vorrang für erneuerbare Energien in der Schutzgüterabwägung

Bereits im Zuge der Reformierung des EEG 2021 sollte dem Ausbau der erneuerbaren Energien in der Schutzgüterabwägung der Vorrang eingeräumt werden; dies wurde jedoch nicht Gesetz. Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen soll im EEG 2023 nun doch der Grundsatz verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, da damit die Energieversorgung Deutschlands sichergestellt wird.

Weiterentwicklung des Förderdesigns

Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien soll auch unter dem EEG 2023 zunächst weiterhin über die Marktprämie gefördert werden. Das BMWK will jedoch parallel alternative Förderdesigns für eine Weiterentwicklung im EEG prüfen wie z.B. die Einführung von sog. Differenzverträgen („Contracts for Difference“ – „CfDs“), die bereits im europäischen Ausland erfolgreich angewendet werden. Das EEG 2023 soll daher eine Verordnungsermächtigung erhalten, auf deren Grundlage neue Regelungsansätze künftig umgesetzt werden können.

Gezielte Anpassung der Rahmenbedingungen für Solarenergie

Entsprechend der Anpassung der Ausbauziele für die Solarenergie wird auch das Ausschreibungsvolumen für Freiflächenanlagen (von 5.850 Megawatt („MW“) in 2023 bis 9.000 MW in 2028) sowie Dachanlagen (von 650 MW in 2023 bis 1.000 MW in 2028) deutlich erhöht. Weiter sollen die Rahmenbedingungen für die Solarenergie durch weitere Einzelmaßnahmen verbessert werden. So soll insbesondere die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen erweitert werden. Neben einer Einbeziehung der seit dem Jahr 2013 auf Grundlage von Artikel 32 der VO(EU) Nr. 1305/2013 neu definierten benachteiligten Gebiete in die Flächenkulisse werden auch „besondere Solaranlagen“, die zuvor (nur) im Rahmen der Innovationsausschreibungen gefördert wurden, künftig in die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments einbezogen. Dies betrifft Agri-PV-Anlagen sowie Solaranlagen auf Parkplatzflächen. Weiter sollen unter dem EEG 2023 Gebote für Solaranlagen auf Gewässern (Floating-PV) abgegeben werden können. Auch dies ist bislang nur in Innovationsausschreibungen in Kombination mit einem Speicher möglich. Darüber hinaus soll es künftig möglich sein, geförderte Freiflächenanlagen auf kohlenstoffreichen Moorböden zu errichten, sofern die betroffene Fläche im Zuge der Errichtung der Solaranlage wiedervernässt wird. Der Schwellenwert für die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung soll für Freiflächenanlagen zudem von bislang 750 kW auf nunmehr 1 MW angehoben werden. Durch diese Maßnahme soll der diesbezügliche Spielraum der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission ausgenutzt und weitere Bürokratie abgebaut werden.

Für Solaranlagen des zweiten Segments (Dachanlagen) sieht der Gesetzesentwurf ebenfalls punktuelle Änderungen vor. Insbesondere soll durch höhere anzulegende Werte für Strom aus Dachanlagen, deren gesamter Strom im maßgeblichen Kalenderjahr in das Netz eingespeist wird, ein Anreiz zur Volleinspeisung gesetzt werden. Die Absicht zur Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber jeweils vor dem 1. 12 des Vorjahres mitgeteilt werden, damit die höheren anzulegenden Werte Anwendung finden können. 

Weiter soll mit dem EEG 2023 der sog. Atmende Deckel für die Vergütung von PV-Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, abgeschafft werden. Vor dem Hintergrund der weiter fortgeschrittenen Technologieentwicklung sieht der Gesetzgeber in der Zukunft deutlich geringere Kostensenkungen als wahrscheinlich an, welche durch eine linear verlaufende Degression ausreichend abgebildet werden können. Entsprechend sollen sich die Vergütungssätze ab dem 01.02.2023 alle 6 Monate um 1 % gegenüber den im vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten verringern. Die Bundesregierung wird zudem ermächtigt, die Höhe der Degression und deren zeitliche Anwendung durch Rechtsverordnung anzupassen, sofern dies auf Grund unvorhergesehener Entwicklung erforderlich werden sollte.

Detailverbesserungen für Windenergie an Land

Zur Erreichung der ambitionierten Ausbauziele werden die Ausschreibungsmengen für Windenergieanlagen an Land erhöht, die die BNetzA künftig gleichmäßig verteilt in vier statt drei jährlichen Ausschreibungsrunden ausschreiben wird. Das Ausschreibungsvolumen soll dabei im Jahr 2023 8.840 MW betragen; ab dem Jahr 2025 sollen 10.000 MW jährlich ausgeschrieben werden. Pilotwindenergieanlagen sollen auch unter dem EEG 2023 wie bisher von einer Ausschreibungspflicht ausgenommen sein. Dies soll abweichend auch für Pilotwindenergieanlagen mit einer höheren Leistung als 6 MW gelten. Durch diese Anpassung sollen weitere Anreize geschaffen werden, neuartige leistungsstarke Anlagen zu entwickeln, indem den Anlagenbetreibern mehr Investitionssicherheit gegeben wird. Die Pflicht zur Umrüstung auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung wird dahingehend konkretisiert, dass diese nur für Anlagen gilt, die nach dem 31.12.2005 in Betrieb genommen wurden. Zudem wird die ursprünglich bis zum 01.07.2020 laufende Umsetzungsfrist bis zum 01.01.2025 verlängert. Diese Fristverlängerung hält der Gesetzgeber auf Grund der Lieferschwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie sowie der erkannten technischen Herausforderungen für erforderlich. Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung, dass wesentliche Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie weiter im Planungsrecht sowie im Natur-und Artenschutzrecht liegen. Diese Hemmnisse sind durch Anpassungen des EEG 2021 nicht zu beseitigen und sollen daher durch ein gesondertes Gesetzgebungspaket abgebaut werden, welches noch im Sommer 2022 im Kabinett beschlossen werden soll.

Anpassungen des § 6 EEG zur finanziellen Beteiligung der Kommunen

Der Anwendungsbereich des bereits erprobten § 6 EEG wird deutlich ausgeweitet: So können Anlagenbetreiber künftig auch den von Bestandanlagen betroffenen Gemeinden Zuwendungen auf Grundlage des § 6 EEG anbieten. Zudem wird die Regelung für Windenergieanlagen an Land dergestalt erweitert, dass auch bei Windenergieanlagen in der sonstigen Direktvermarktung eine finanzielle Beteiligung der Kommunen erfolgen kann. Gesetzlich klargestellt werden soll, dass eine Erstattung der gezahlten Zuwendungen durch den Netzbetreiber nur dann in Betracht kommt, wenn für die betroffenen Strommengen tatsächlich eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wurde. So möchte der Gesetzgeber den steigenden Strompreisen Rechnung tragen, die dazu führen, dass Anlagenbetreiber voraussichtlich häufiger in die sonstige Direktvermarktung wechseln und eben keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen. In Bezug auf Freiflächenanlagen soll den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Abschluss eines Vertrages nach § 6 EEG von der Festschreibung naturschutzfachlicher Vorgaben für die Anlagenbetreiber abhängig zu machen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die betreffenden Flächen im Rahmen der Realisierung der PV-Anlagen als artenreiches Grünland entwickelt werden.

Zukünftige Ausrichtung der Förderungen für Biomasse

Die Förderung von Strom aus Biomasse soll unter dem EEG 2023 stärker auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke fokussiert werden, die einen größeren Beitrag zur sicheren Stromversorgung leisten können.  Neue Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 MW müssen ab dem 01.01.2028 so umgestellt werden können, dass der Strom in den Anlagen ausschließlich auf der Basis von Wasserstoff erzeugt wird, wenn diese Anlagen nach dem 30.06.2023 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt werden. Die Umstellung muss mit höchstens 10 % der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, entsprechend umgestellt werden können. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass künftige geförderte Biomethananlagen kompatibel für die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung sind.

Weiterentwicklung der Förderungen für innovative Anlagenkonzepte

Die von der BNetzA durchgeführten Innovationsausschreibungen werden umgestellt von der bislang fixen Marktprämie auf eine gleitende Marktprämie, da die gestiegenen Strompreise zu einer Überförderung solcher Anlagen unter der fixen Marktprämie geführt haben. Zusätzlich werden die bislang im Rahmen der Innovationsausschreibungen zur Teilnahme berechtigten „besonderen Solaranlagen“ in die regulären Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments überführt. Zudem werden neue Ausschreibungen für innovative Anlagenkonzepte mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung eingeführt. Bezuschlagt werden können in diesen Ausschreibungen Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen in Kombination mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas, welche über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt in das Netz einspeisen. Die entsprechende Verordnung, welche die Details dieser Ausschreibungen regelt, soll noch in diesem Jahr erlassen werden.

Weitere Erleichterungen für Bürgerenergiegesellschaften

Im Interesse der Akteurs Vielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus sollen Bürgerenergiegesellschaften künftig weitgehend von der Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen ausgenommen werden. Dies gilt für Windenergieanlagen an Land bis 18 MW sowie Solar-Freiflächenprojekte bis 6 MW. Die unterschiedlichen Schwellenwerte resultieren dabei aus den De-minimis-Regeln der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission. Erstmals sollen damit auch Bürgerenergiegesellschaften privilegiert werden, die Photovoltaikprojekte realisieren wollen.

Referentenentwurf WindSeeG 2023

Das WindSeeG wurde zuletzt im Jahr 2020 geändert. Der wesentliche Inhalt des zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes („WindSeeG 2023“) kann wie folgt zusammengefasst werden:

Ausbau der Windenergie auf See

Bis zum Jahr 2021 wurden in der deutschen Nord- und Ostsee Windenergieanlagen auf See mit einer Leistung von insgesamt 7,8 GW installiert. Durch die erneute Reformierung des WindSeeG sollen die Ausbauziele bis zum Jahr 2030 nun auf 30 GW, bis zum Jahr 2035 auf 40 GW und bis zum Jahr 2045 auf 70 GW erhöht werden. 

Zusätzlich zu der bestehenden Ausschreibung von voruntersuchten Flächen im sog. zentralen Modell sollen nun auch nicht zentral voruntersuchte Flächen ausgeschrieben werden. Dadurch soll die Flächenkulisse kurzfristig erweitert werden.

Um das neue Ausbauziel von 30 GW für 2030 zu erreichen, werden die Ausschreibungsmengen massiv erhöht. In den Jahren 2023 bis 2026 werden jeweils zwischen fünf bis sieben GW ausgeschrieben. Ab dem Jahr 2027 sollen dann grundsätzlich vier GW jährlich ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsmengen entfallen ab dem Jahr 2027 jeweils zur Hälfte auf zentral voruntersuchte und nicht zentral voruntersuchte Flächen.

Neues Förderdesign

Das Förderdesign der Offshore-Windenergie soll von der geförderten Marktprämie auf zwei verschiedene Ausschreibungsdesigns umgestellt werden. Die zentral voruntersuchten Flächen sollen über zwanzigjährige Differenzverträge (CfD) ausgeschrieben werden. Den Zuschlag in diesen Ausschreibungen erhält der Bieter mit dem geringsten anzulegenden Wert für den CfD. Daneben sollen die nicht zentral voruntersuchten Flächen über qualitative Kriterien vergeben werden. Den Zuschlag erhält der Bieter mit der höchsten Punktzahl. Bewertungskriterien sind der Energieertrag, die umfassendste Vermarktung des Offshore-Stroms über PPA, die Vereinbarkeit mit Natur- und Artenschutz und die Recyclingfähigkeit der Rotorblätter. Dies soll die Vereinbarkeit des Offshore-Ausbaus mit dem Natur- und Artenschutz stärken, die Vermarktung des Offshore-Stroms über PPA unterstützen, die Industrie dekarbonisieren und Innovationen vorantreiben. Zudem soll eine Zahlung des erfolgreichen Bieters als weiteres Kriterium eingeführt werden. Die Zahlungen sollen zu 80 % in die Offshore-Netzumlage eingehen und damit die Stromkosten senken und die Akzeptanz des Ausbaus erhöhen. Die verbleibenden 20 % sollen dem Naturschutz zu Gute kommen.

Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Zudem sollen die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Hierzu werden Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte zusammengefasst, ein Plangenehmigungsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen eingeführt, die Dauer für Planungs- und Genehmigungsverfahren begrenzt und ambitionierte Realisierungsfristen für Offshore-Windparks vorgegeben. Darüber hinaus wird festgelegt, dass der Ausbau der Offshore-Windenergie und der Offshore-Anbindungsleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der Versorgungssicherheit dient. Hierdurch sollen die Belange der Offshore-Windenergie in der Abwägung gestärkt werden.

Offshore-Anbindungsleitungen

Die Offshore-Netzanbindungen sollen von den Übertragungsnetzbetreibern künftig umgehend beauftragt werden, sobald die auszuschreibende Fläche in den Flächenentwicklungsplan aufgenommen wurde. Zudem soll der voraussichtliche Fertigstellungstermin der Netzanbindung schon 36 Monate vor der voraussichtlichen Fertigstellung zum verbindlichen Fertigstellungstermin werden.

Grüner Wasserstoff

Um grünen Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen nicht nur über Schiffe abzuführen, wird der Anwendungsbereich des WindSeeG auf die Planung und Genehmigung von Wasserstoffpipelines erweitert.

Formulierungshilfe EEG-Entlastungsgesetz

Die Energiepreise auf den Großhandelsmärkten sind zuletzt stark gestiegen. Der Strompreis besteht jedoch nicht nur aus den Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb, sondern auch aus staatlichen veranlassten Kostenbestandteilen (insbes. EEG-Umlage, KWK-Umlage, Offshore-Netzumlage). Der Koalitionsausschuss hat daher am 23.02.2022 u.a. entschieden, die Abschaffung der EEG-Umlage auf den 01.07.2022 vorzuziehen. Den wesentlichen Inhalt des Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher („EEG-Entlastungsgesetz“) sind nachfolgend dargestellt.

Absenkung der EEG-Umlage

Die Finanzierung der Förderung der erneuerbaren Energien soll nicht länger über die EEG-Umlage erfolgen. Bereits ab dem 01.07.2022 werden die Förderkosten daher über den Bundeshaushalt gedeckt und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet. Hierdurch sollen die Stromverbraucher spürbar entlastet und die Sektorenkopplung vorangetrieben werden. Hierzu werden Bundeszuschüsse aus dem Energie- und Klimafonds auf das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber ausgezahlt. Damit die Entlastung beim Letztverbraucher ankommt, werden die Lieferanten von Strom zur Absenkung des Strompreises um 3,723 Cent/kWh zum 01.07.2022 verpflichtet. Da eine solche Verpflichtung je nach Vertragsverhältnis unterschiedlich stark in die Vertragsautonomie eingreift, unterscheiden sich die Regelungen zur Weitergabe der Entlastung je nach Vertragsverhältnis.

Eine gesonderte Mitteilung über die Preisänderung durch die Stromlieferanten soll nicht erfolgen. Diese sollen den eingesparten Betrag in der Stromrechnung ausweisen. Die zeitgleiche Vornahme einer weiteren Preisanpassung zum 01.07.2022 wird untersagt, um eine intransparente Verrechnung der EEG-Umlagenabsenkung zu verhindern.

Privilegierung des Eigenverbrauchs und von Direktlieferungen

Die Regelungen zu den verbleibenden Umlagen im Stromsektor werden vereinheitlicht und in ein neues Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur noch für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. Infolge dessen fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen von Strom hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Hierdurch wird Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung wirtschaftlich deutlich attraktiver. Außerdem sollen im Interesse der Sektorenkopplung Wärmepumpen von den Umlagen ausgenommen werden.

Neufassung der Besonderen Ausgleichsregelung

Da die EEG-Umlage abgeschafft wird, entfällt insoweit die Bedeutung der Besonderen Ausgleichsregelung für industrielle Letztverbraucher. Sie wird daher auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die Besondere Ausgleichsregelung wird in ein neues Energie-Umlagen-Gesetz („EnUG“) überführt. Dadurch soll für industrielle Großverbraucher und weitere privilegierte Letztverbraucher eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Auch nach der Abschaffung der EEG-Umlage besteht weiterhin eine Befreiungsmöglichkeit für die anderen Umlagen (KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage). Darüber hinaus ist eine Überarbeitung der Besonderen Ausgleichsregelung aufgrund der neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission erforderlich. 

Anpassung an das Beihilferecht

Auf Grund der Bundeszuschüsse zum EEG-Konto ist das EEG seit dem 01.012021 eine Beihilfe und unterliegt der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission. Entsprechend dient der Gesetzesentwurf daher auch der Anpassung der bestehenden gesetzlichen Regelungen an das Beihilferecht und insbesondere an die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission.

Vor diesem Hintergrund wird im EEG 2023 erstmals das beihilferechtliche Verbot der Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten umgesetzt. Es soll daher künftig kein Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber bestehen, wenn der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Weiter werden Regelungen des EEG 2021, welche nach Einschätzung der Europäischen Kommission nicht mit dem Beihilferecht vereinbar gewesen sind, aufgehoben. Dies betrifft insbesondere die Regelungen betreffend die Anschlussförderung für Altholz und Grubengas.

Ausblick

Die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung der drei Gesetzentwürfe wurde am 28.02.2022 eingeleitet. Das EEG-Entlastungsgesetz soll bereits am 09.03 2022 beschlossen werden, anschließend in das parlamentarische Verfahren überführt werden und vor dem 01.07.2022 in Kraft treten.

Das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 wird voraussichtlich am 06.04.2022 im Kabinett beschlossen. Die parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren sollen noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden, damit im zweiten Halbjahr die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission stattfinden können. Die Genehmigung der Kommission wird nicht vor dem Ende des Jahres erwartet. Beide Gesetze sollen daher zum 01.01.2023 in Kraft treten.

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