Neues vom EuGH zur HOAI: Mindestsatzklagen gegen private Auftraggeber haben weiterhin Aussicht auf Erfolg!

Hamburg, 08.03.2022

Beitragsbild_Immo Newsletter_06Einleitung

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Januar 2022 (Rs. C-261/20) festgestellt, dass die noch bis Inkrafttreten der HOAI 2021 geltenden HOAI-Mindestsätze, trotz festgestellten Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union (Unionsrechtswidrigkeit), in einem Rechtsstreit zwischen Privaten weiterhin angewendet werden dürfen. 

Streit über die HOAI-Mindestsatzregelung

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Rs. C-377/17) die Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- und Höchstsätze wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie festgestellt hatte, wurde die HOAI mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geändert (wir berichteten im Newsletter 01/2021). Für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gibt es keine verbindliche Mindestsatzregelung mehr. Sofern Architekten zum Beispiel ein Pauschalhonorar mit ihren Auftraggebern vereinbart hatten, haben nachträgliche Klagen auf Zahlung der Differenz bis zum HOAI-Mindestsatz (sogenannte Mindestsatz- oder Aufstockungsklagen) keine Aussicht auf Erfolg.

Fraglich war jedoch nach dem vorgenannten Urteil, was mit den noch anhängigen Mindestsatzklagen bis zur Änderung der HOAI geschieht und ob Auftragnehmern trotz der festgestellten Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Regelungen geraten werden kann, zusätzliches Honorar einzuklagen. Insbesondere die kurz nach Erlass des EuGH-Urteils ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ließ keine Einheitlichkeit erkennen. Zahlreiche Verfahren wurden bis zur weiteren Entscheidung des EuGHs analog § 148 ZPO ausgesetzt und das von Architekten und Ingenieuren lange ersehnte Resthonorar blieb weiterhin aus.

Die Entscheidung des EuGHs

Dem Rechtsstreit lag eine solche Mindestsatzklage zugrunde. Ein Ingenieur schloss im Jahr 2016 mit einem privaten Auftraggeber einen HOAI-Pauschalhonorarvertrag.

Auf Grundlage der HOAI 2013 machte er später zusätzlichen Restwerklohn in Höhe der Mindestsätze, abzüglich der bereits auf die vereinbarte Pauschalsumme geleisteten Zahlungen, geltend. In den ersten beiden Instanzen gewann der Ingenieur. Der mit der Revision befasste BGH legte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen mit Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2020 (Az.: VII ZR 174/19) daraufhin die Frage vor, ob ein nationales Gericht die unionsrechtswidrige Regelung in einem bereits anhängig gewesenen Rechtsstreit noch anwenden dürfe. Eine richtlinienkonforme Auslegung sei jedenfalls aus Sicht des BGH nicht möglich.

Der EuGH hat entschieden, dass europäisches Recht den gegen private Auftraggeber gerichteten Mindestsatzklagen nicht entgegensteht. In einem Rechtsstreit, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, sind nationale Gerichte demnach nicht verpflichtet, eine nationale unionsrechtswidrige Regelung unangewendet zu lassen. Die geschädigte Partei könne jedoch unter Berufung auf das Urteil des EuGHs vom 4. Juli 2019 vom Staat Schadensersatz verlangen.

Diese Entscheidung überraschte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der EuGH-Generalanwalt (dem der EuGH in der Regel folgt) in seinem Schlussantrag zuvor vorgeschlagen hatte, die Mindestsatzregelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Diese Verpflichtung ergebe sich einerseits aus der die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV konkretisierenden Dienstleistungsrichtlinie und der in Art. 16 Grundrechtecharta verankerten Vertragsfreiheit.

Relevanz für die Baurechtspraxis

Das Urteil ist relevant für hunderte ruhend gestellte und alle noch nicht erhobenen Mindestsatzklagen. Zwar muss der BGH nun erneut in der Sache entscheiden, allerdings hat er bereits im Rahmen seines Vorlagebeschlusses mitgeteilt, dass er dazu geneigt ist, die streitigen Regelungen der HOAI auf Altfälle weiterhin anzuwenden. Daher ist davon auszugehen, dass in Kürze die Gerichte die HOAI (wieder) anwenden werden. In diesem Fall können zahlreiche Architekten und Ingenieure darauf hoffen, dass ihre Mindestsatzklagen doch noch zum Erfolg führen. 

Auftraggeber können außerdem nun Staatshaftungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der unionsrechtswidrigen Ausgestaltung der HOAI prüfen.

Stärkung des nationalen Rechts

Der EuGH stärkt mit dieser Entscheidung das nationale Recht. Nationale Gerichte sind zwar grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtsrechtswidrige nationale Bestimmungen nicht anzuwenden. Allerdings kommt der Dienstleistungsrichtlinie aus Sicht des EuGHs nicht eine solche Wirkung zu, als dass diese im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten dem Einzelnen das Recht nehmen könne, ein Honorar einzufordern, das ihm die HOAI gewährt. 

Der EuGH stellte, ohne seine zahlreichen Ausnahmen zu erwähnen, klar, dass Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Rechtskraft im Mitgliedstaat haben, sondern zunächst eines nationalen Umsetzungsakts bedürfen. Aus dem Vertragsverletzungsurteil gegen die Bundesrepublik Deutschland kann der Einzelne ebenfalls keine Rechte herleiten. Rechtsverletzungen sind durch den Staat und nicht durch Gerichte oder sonstige Rechtsanwender abzustellen.

Damit wird die Geltung des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht zurückgedrängt. Gleichwohl dürfen nationale Gerichte oder zuständige Verwaltungsbehörden aufgrund innerstaatlicher Befugnisse die Anwendung einer gegen Unionsrecht verstoßenden Bestimmung ausschließen.

Ausblick

Sollte der BGH entscheiden, die streitigen Regelungen der HOAI auf Altfälle weiterhin anzuwenden, ist mit einer Vielzahl neuer Mindestsatzklagen in den nächsten Jahren zurechnen. Abweichend von der vertraglichen Honorarvereinbarung können Architekten und Ingenieure dann ein zusätzliches Honorar bis zum Mindestsatz geltend machen, sofern der Architekten- bzw. Ingenieurvertrag noch vor dem 1. Januar 2021 und mit einem privaten Auftraggeber geschlossen wurde.

Schwieriger dürfte sich allerdings die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs für die Bauherren gestalten, da diese dann einen entstandenen Schaden darlegen müssten. Hieran könnte es ggf. fehlen, wenn man berücksichtigt, dass bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie ein Honorar unterhalb der Mindestsätze zwar ggf. zulässig gewesen wäre. Allerdings bleibt offen, ob der Architekt oder Ingenieur überhaupt ein derart niedriges Angebot abgegeben hätte. Ebenso – und dies ist nicht unüblich – könnte sich ein Auftragnehmer darauf berufen, das Angebot nur in der berechtigten Erwartung abgegeben zu haben, später die Differenz zum Mindestsatz noch einfordern zu können. Darüber hinaus ist bereits fraglich, ob sich Auftraggeber als Dienstleistungsempfänger überhaupt auf die Verletzung der Dienstleistungsrichtlinie als Schutznorm berufen können, da die Dienstleistungsrichtlinie vielmehr den Dienstleistungserbringern, also den Auftragnehmern und nicht den Auftraggebern, Rechte verleihen sollte.

Die Rechtslage hat sich im Ergebnis für die Rechtsuchenden verkompliziert. Ob Mindestsatzklagen gegen öffentliche Auftraggeber nun ebenfalls mit Aussicht auf Erfolg geführt werden können, ist noch nicht vollständig geklärt. Der Bundesrepublik Deutschland wäre jedenfalls der Streit zu verkünden, um die vom EuGH angesprochenen Staatshaftungsansprüche im Regresswege vorzubereiten und zu sichern.

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