Pünktlich zu Weihnachten ist am 24. Dezember 2022 das Strompreisbremsegesetz („StromPBG“) in Kraft getreten, welches sowohl Haushaltskunden als auch Unternehmen von den aktuell hohen Strompreisen entlasten soll. Die Strompreisbremse greift rückwirkend ab dem 1. Januar 2023, wobei die ersten Entlastungsbeträge im März 2023 berücksichtigt werden. Während die Entlastungen grundsätzlich ohne Antragsstellung gewährt werden ergeben sich für Unternehmen dennoch einige To-Dos im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strompreisbremse:
So müssen für jedes Unternehmen sowie im Unternehmensverbund die relevanten Höchstgrenzen für die Entlastungsbeträge bestimmt und berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich wiederum konkrete Melde- und Nachweispflichten, welche fristgemäß umgesetzt werden müssen. Darüber hinaus können die von Unternehmen in Anspruch genommenen Entlastungssummen zu weiteren Pflichten bzw. Verboten führen, die berücksichtigt werden müssen.
Im Online-Seminar am 09.02.2023 wurde ein Überblick über die Funktionsweise der Strompreisbremse und die Besonderheiten in der Abwicklung und Umsetzung der Strompreisbremse für Unternehmen gegeben. Dabei wurde insbesondere auf relevante Melde-, Nachweis- oder sonstige Pflichten für Unternehmen sowie deren Fristen eingegangen, deren Beachtung erforderlich ist, um als Unternehmen von der Strompreisbremse profitieren zu können.