Im Zeitalter der digitalen Kommunikation mit ihren elektronischen Signierlösungen und editierbaren pdf-Dokumenten gerät das handschriftliche Signieren ein wenig aus der Mode. Aber für bedeutsame Rechtsgeschäfte fordert das Gesetz nun einmal die eigenhändige Unterschrift. Bisweilen – zum Beispiel bei Massenentlassungen – müssen Dutzende Kündigungen auf einmal signiert werden. Dies kann durchaus zeitraubend sein und zu Flüchtigkeiten verleiten. Aber gerade solche Flüchtigkeiten sind es, die eine Kündigung unwirksam werden lassen können, wie sich dies aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juni 2022 (LAG Hamm, 28.06.2022, 17 Sa 1400/21, AE 2022, S. 235) ergibt.
Entscheidung / Sachverhalt
Das Unternehmen hatte zwei Prokuristen bestellt, nämlich Herr X und Frau Y (deren Nachname – nicht ganz unwichtig - aus 12 Buchstaben besteht). Beide verfügen über eine Gesamtprokura. Das bedeutet, dass kein Prokurist alleine handeln kann, sondern stets eine gemeinsame Vertretung erfolgen muss.
Aus Gründen, die hier keine Rolle spielen, musste Mitarbeiter M gekündigt werden. Das Kündigungsschreiben war bereits vorbereitet. Es enthielt – wie üblich in der Praxis – eine vorbereitete Unterschriftenzeile mit maschinenschriftlich geschriebenen Namen. Sodann unterschrieb Prokurist X das Schreiben mit einer schönen „Schnörkelunterschrift“. Dann folgte Prokuristin Y. Sie zeichnete wie folgt: Mit einem Schriftgebilde von ca. 1 - 1,5 cm Breite, bestehend aus einem senkrechten Strich und einer kurzen Wellenlinie nebst „ppa.“. Danach wurde Mitarbeiter M die Kündigung zugestellt. Hiergegen erhob er eine Kündigungsschutzklage und führte aus, dass die Kündigung wegen fehlender Vertretungsmacht (§ 180 BGB) unwirksam sei. Denn das Kündigungsschreiben sei nur von einem Prokuristen, nämlich Herrn X, unterschrieben worden. Das Schriftgebilde der Prokuristin Y sei keine richtige Unterschrift. Folglich habe Prokurist X alleine gehandelt und damit seine Vertretungsmacht überschritten.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Denn es fehle an der – notwendigen – Unterschrift eines zweiten Prokuristen. Das Schriftgebilde der Prokuristin Y entspreche nicht der Schriftform ( §§ 126 Abs. 1, 623 BGB). Es handele sich lediglich um eine Paraphe („Handzeichen“), nicht aber um eine Unterschrift im Rechtssinne. Eine bloße Paraphe wahre nicht die Schriftform. Nur durch eine eigenhändige Unterschrift werde, so das LAG Hamm, der Aussteller einer Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stelle eine unzweideutige Verbindung zwischen Erklärung und Erklärendem her. Fehle es an einer korrekten Unterschrift, liege ein Verstoß gegen die Schriftform vor. Zeichne wegen der Gesamtprokura nur ein Prokurist korrekt, führe das schließlich zur Unwirksamkeit der Kündigung mangels ordnungsgemäßer Vertretung.
Praxisrelevanz
Die Entscheidung belegt, wie wichtig die Einhaltung von Formvorschriften ist. Ein rechtlicher Laie mag Entscheidungen wie die des Landesarbeitsgerichts Hamm als übertriebene Förmelei empfinden. Dogmatisch ist das Urteil indes nicht zu beanstanden. Es sollte Anlass für jeden kündigungsberechtigten Arbeitgebervertreter sein, sich kritisch mit seiner Unterschrift auseinanderzusetzen. Grundsätzlich ist die Rechtsprechung durchaus großzügig. Eine Unterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellen muss, ohne als solcher lesbar zu sein. Es muss aber die Absicht erkennbar sein, dass eine volle Unterschriftsleistung erfolgen soll (in Abgrenzung zu einer kurzen Paraphe). In diesem Sinne kann auch ein vereinfachter, von einem starken „Abschleifungsprozess“ gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein.
Ihre Unterschrift überdenken sollten also insbesondere jene Personen, die einen recht langen Nachnamen habe, aber sehr kurz oder arg vereinfacht unterschreiben. Jedenfalls bei essenziell wichtigen Unterschriften (wie bei einer Kündigung) sollte im Zweifel ein wenig „weitschweifiger“ unterzeichnet werden. Eine kurze Paraphe verbietet sich ohnehin. Natürlich kann es zeitaufwendig sein, sehr viele Schriftstücke im Original unterzeichnen zu müssen. Aber andererseits: Die gravierenden Konsequenzen, wenn etwa eine Massenentlassung am Ende an einer zu flüchtigen Unterschrift scheitert, rechtfertigen den Aufwand für ein paar weitere „Schnörkel“.