[Berlin, ] Bei der EuGH-Vorlage des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt geht es aktuell darum, ob Luxusmarkenhersteller ein Recht zum Selektivvertrieb haben und ob sie, sollte dies der Fall sein, den Vertrieb ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon verbieten können. Das Bundeskartellamt hat das Plattformverbot in ähnlichen Fällen scharf kritisiert.
GÖRG-Partner Dr. Oliver Spieker, der im gewerblichen Rechtsschutz tätig ist, vertritt die Parfümerie Akzente GmbH, die in Süddeutschland eine Parfümerie-Kette betreibt und zu den größten Parfümerie-/Kosmetik-Onlinehändlern gehört, im aktuellen Streit mit dem Luxus-Parfümkonzern Coty seit der I. Instanz und nun auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), nachdem das OLG Frankfurt/Main das Verfahren jetzt in der II. Instanz ausgesetzt und dem EuGH einige für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche Fragen zur Beantwortung vorgelegt hat. Es ist bekannt, dass Akzente schon länger einen Online-Shop mit Anbindung an Amazon betreibt - ein Umstand, den Coty der Parfümerie-Kette für den Weitervertrieb gelieferter Ware in einer Internet-Zusatzvereinbarung zum Depotvertrag für bestimmte Markenware untersagen will.
Da Coty seine Absprache verletzt sah, landete der Fall vor dem Landgericht Frankfurt/Main, das die Klage des Parfümerieherstellers abwies. Schon in der I. Instanz lief parallel zum Coty/Akzente-Verfahren das Klageverfahren des Rucksackherstellers Deuter gegen einen seiner gewerblichen Abnehmer. Auch in diesem Deuter-Verfahren geht es um ein Verbot des Weitervertriebs über Internetplattformen wie Amazon. Im Deuter-Verfahren hat sich das OLG Frankfurt/Main gegen eine EuGH-Vorlage entschieden und der Deuter-Klage stattgegeben, so dass sich die Parteien des Deuter-Verfahrens nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren befinden. Demgegenüber ist es im Coty/Akzente-Verfahren nun offenbar gelungen, das OLG Frankfurt/Main trotz der kürzlich noch im Deuter-Verfahren gefällten Entscheidung dazu zu bewegen, zugunsten einer EuGH-Vorlage zu entscheiden. „Die EuGH-Vorlage zeigt, dass das OLG Frankfurt/Main nun einige Fragen, die es im Deuter-Verfahren zulasten des Deuter-Händlers entschieden hat, doch nicht mehr hinreichend eindeutig beantworten will“, so der GÖRG-Partner Dr. Oliver Spieker. Und weiter: „Die EuGH-Vorlage wird auch im Deuter-Verfahren vor dem BGH eine Rolle spielen, da nun die Sicht des EuGH einbezogen wird, nachdem die Frage des Internet-Weitervertriebs auf Plattformen wie eBay und Amazon in den vergangenen Jahren ausschließlich vor den Instanzgerichten erörtert wurde und viele Branchen auf eine höchstrichterliche Klärung der Frage warten.“
Der GÖRG-Wettbewerbsrechtler Dr. Oliver Spieker hat schon die ersten Verfahren vor mehreren Instanzgerichten erfolgreich auf Händler-Seite geführt.