[] Im Jahr 2007 entschied der Bundesfinanzhof im Fall einer Teilnehmerin an der Fernsehshow „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter", dass das dort erzielte Preisgeld als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar ist (BFH, Urteil vom 28.11.2007, IX R 39/06).
Begründet wurde dies damit, dass die Teilnehmerin mit ihrem Auftritt in der als „Dating-Show" bezeichneten Sat.1-Fernsehsendung eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem TV-Produzenten erbracht und dafür das Preisgeld als Entgelt erhalten habe.
Knapp zwei Jahre später hatte nun das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 29.10.2009, 15 K 2917/06) darüber zu entscheiden, ob das an den Gewinner einer Staffel der Produktion „Big Brother" gezahlte Preisgeld der Einkommensteuer unterliegt. Das Gericht urteilte, dass das Preisgeld zu den steuerbaren Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zählt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht Köln hat in seinen Entscheidungsgründen dazu ausgeführt:
Das Verhalten des „Big Brother"-Teilnehmers sei Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags gewesen.
Auch wenn die Tätigkeit des Kandidaten nicht in einer schauspielerischem Verhalten ähnelnden Handlungsweise bestanden habe, so würden jedoch die vom Kandidaten insgesamt vertraglich geschuldeten Tätigkeiten jedenfalls in ihrer Gesamtschau den qualitativen Charakter einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erfüllen. Die Leistung des Teilnehmers habe in der vertragsgemäßen Tätigkeit bestanden, sich für die Durchführung der Fernsehproduktion fast rund um die Uhr filmen und belauschen zu lassen und sich zudem für die ebenfalls vertraglich vereinbarten weiteren Tätigkeiten zur Vorbereitung des Projekts (für Einspielfilme, Fotoshootings, Interviews, Pressetermine), die der Werbung für das Projekt dienen sollten, bereitgehalten zu haben.
Als Gegenleistung (Entgelt) für dieses Verhalten sei dem Kandidaten vertraglich die Chance auf den Gewinn zugesagt worden.
Spätestens mit der Annahme der Gewinnsumme durch den Kandidaten habe er den objektiv gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der Gewinnauszahlung als Realisierung der Gewinnchance subjektiv als Lohn für seine Leistung angenommen und diese damit der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet.
Auf die Höhe der vertraglich zugesicherten Gewinnchance und die Frage der Unterbrechung der Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung durch das Dazwischentreten der allein über die Gewinnzuteilung entscheidenden Abstimmung durch das Fernsehpublikum komme es nicht an.