Mit dem sog. „Company Law Package“ hat die EU-Kommission bereits im April 2018 eine weitere Harmonisierung von grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) in Aussicht gestellt. Diese begrüßenswerten Vorschläge hat das Europäische Parlament Ende 2019 in weiten Teilen übernommen und die sog. „EU-Umwandlungsrichtlinie“ beschlossen. Diese muss von den Mitgliedsstaaten bis Ende Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist mit einer verspäteten Umsetzung bis Mitte 2023 zu rechnen, wobei der finale Regierungsentwurf bereits vorliegt. Mit der Novelle gehen diverse Änderungen im UmwG einher.
Anteilsinhaberschutz
Neu ist das einheitliche System im UmwG zum Schutz der (Minderheits-)Gesellschafter. Danach kann eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist. Insoweit können die Gesellschafter im Rahmen des Spruchverfahrens die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses gerichtlich klären lassen.
Gesetzliche Regelung von grenzüberschreitenden Umwandlungen
Die größte und sicherlich maßgeblichste Änderung des UmwG besteht darin, dass jetzt für sämtliche grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen innerhalb der EU eine klare gesetzliche Regelung geschaffen wurde. Bisher war dies nur für die grenzüberschreitende Verschmelzung der Fall. Insbesondere wird der überaus praxisrelevante grenzüberschreitende Formwechsel gesetzlich normiert. Die gesetzliche Regulierung führt zu einer erheblich größeren Rechtssicherheit, da nicht mehr auf einzelne Gerichtsurteile und regionale Registerpraxis abgestellt werden muss.
Die Anpassungen haben jedoch auch systematisch Neuerungen gebracht. Die wesentlichen Änderungen seien hierbei wie folgt kurz aufgezeigt.
Verstärkter Arbeitnehmerschutz
Nach dem geänderten UmwG ist bereits sechs Wochen vor der geplanten Zustimmung der Anteilsinhaber zur grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahme der Betriebsrat über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Besteht ein Betriebsrat nicht, sind neuerdings alternativ sämtliche Arbeitnehmer zu informieren. Diese ordnungsgemäße Unterrichtung haben die Vertretungsorgane in der Anmeldung zu versichern.
Ferner ist die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen zu berücksichtigen. Danach gilt nach einem gesonderten Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) ein einheitlicher Rechtsrahmen, der auch schon dann Anwendung findet, wenn eine beteiligte Gesellschaft mindestens 4/5 des Schwellenwertes hinsichtlich der zu beschäftigenden Mitarbeiter erreicht. Insofern ist bei grenzüberschreitenden Umwandlungen stets eine rechtzeitige arbeitsrechtliche Prüfung und Vorbereitung erforderlich. Dies ist vor allem deswegen relevant, weil im Rahmen der Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme die Anzahl der Arbeitnehmer dem Handelsregister mitzuteilen ist. Vor diesem Hintergrund kann die Anwendung der Mitbestimmungsregularien vom Handelsregister und Arbeitnehmervertretern überprüft werden. Grundsätzlich gilt hierbei ein strenger Bestandsschutz von etwaigen nationalen Mitbestimmungsrechten.
Weitere Digitalisierung und Vernetzung
Schließlich soll das gesamte grenzüberschreitende Verfahren weiter digitalisiert werden. Die beteiligten Handelsregister aus den unterschiedlichen EU-Staaten sollen hierbei ihre Bescheinigungen zur Einhaltung der nationalen Umwandlungsvorschriften digital untereinander direkt versenden und wechselseitig anerkennen.