Am 16.02.2024 hat die EU die neuen Geldwäschepräventionsregelungen als Ergebnis einer langwierigen Abstimmung zwischen EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission vorgestellt. Die Verabschiedung in den jeweiligen Gremien steht noch aus, dennoch ist bereits jetzt ersichtlich, dass es Änderungen auch für das Transparenzregister geben wird. Auf einige dieser Änderungen gehen wir nachstehend ein.
Vereinheitlichungen der Vorgaben
Durch die neue Geldwäscheverordnung werden die Vorgaben für das Transparenzregister europaweit vereinheitlicht. Damit soll auch ein einheitliches Register vorbereitet werden. Dies führt zunächst zu Aufgaben der registerführenden Stelle.
Im Rahmen des einheitlichen Registers sollen die registerführenden Stellen auch Kontrollen der neuen Informationen vornehmen, sowie regelmäßige Updates zu den vorliegenden Informationen durchführen. Damit soll die als kritisch eingestufte Aktualität des Registers zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.
Im Rahmen der eigenen Kontrolle sollen die registerführenden Stellen (weiterhin) auch berechtigt sein, vor-Ort Kontrollen an den Sitzen der Gesellschaften oder der wirtschaftlich Berechtigten durchzuführen, um die dort vorzuhaltenden Unterlagen zu prüfen.
Die registerführende Stelle soll zudem die Eintragungen in die Register auch mit den Sanktionslisten der EU und der UN abgleichen, um eventuelle Übereinstimmungen festzustellen.
Des Weiteren werden die Zugriffsrechte der verschiedenen staatlichen Stellen auf die Register vereinheitlicht und erweitert, um diesen jederzeit einen vollständigen Überblick, insbesondere bei Ermittlungen, zu gewährleisten. Dies gilt neben den FIUs unter anderem auch für EU-Staatsanwaltschaften, Europol und Eurojust sowie – soweit für die Überwachung notwendig – auch für die neue zentrale Geldwäschepräventionsaufsichtsbehörde AMLA.
In der neuen Verordnung soll auch der Personenkreis der berechtigten Dritten mit Einsicht in die Register neu definiert werden. Dies geschah insbesondere wegen der Wirkungen der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2022 (siehe unser Legal Update vom 09.12.2022). So sollen nun Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Wissenschaftler aber auch Unternehmen, die zentrale KYC-Datenbanken anbieten, wieder einen ungefilterten Zugriff auf das Verzeichnis erhalten, wenn sie ihr grundsätzliches Interesse nachgewiesen haben. Dabei sollen die von den Abfragen Betroffenen kein Recht zur individuellen Auskunft zur Person des Abfragenden erhalten, sondern lediglich auf die Abfrage aus diesem Personenkreis hingewiesen werden. Ob diese Beschränkungen und Auskünfte den Anforderungen des EuGH letztlich ausreichen werden, bleibt abzuwarten.
Behörden aus Drittstaaten sollen ebenfalls Zugriff auf die Daten erhalten, sofern sie die Voraussetzungen für die Abfrage und den Umgang mit den Daten erfüllen.
Weiterhin ausdrücklich nicht geregelt, ist die Abfrage der Person, deren Daten im System hinterlegt wurden. Damit bleiben die Probleme bei der Eigenauskunft der juristischen Person über die für sie erfolgten Eintragungen weiterhin bestehen.
Auswirkungen der Geldwäscherichtlinie 2024
Neben der Geldwäscheverordnung, die im Wesentlichen die Vorgaben und Einsichtnahmen der Behörden neu regelt, enthält auch die Geldwäscherichtlinie 2024 eine Vielzahl von Regelungen zu dem Thema wirtschaftlich Berechtigter. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Spezifizierungen.
Das Kapitel IV der geplanten Richtlinie beschäftigt sich ausschließlich mit dem Thema der Transparenz der wirtschaftlich Berechtigten. Dabei wird in Artikel 42 (Entwurf) zunächst der wirtschaftlich Berechtigte definiert. Dabei wird weiterhin auf die tatsächliche Kontrolle oder die Kontrolle auf andere Art und Weise abgestellt, wobei nun klargestellt wird, dass beides vorliegen kann.
Die Berechnung der Grenzwerte von 25% soll dann der neue Artikel 42a (Entwurf) herleiten. Anders als bisher im deutschen Recht üblich, sollen dabei die Anteile in einer Beteiligungskette miteinander multipliziert werden. Sofern mehrere Beteiligungen bestehen, sollen diese zusammengerechnet werden. Sicherlich wird es in komplexeren Konzern- oder Beteiligungsstrukturen hierzu auch weiterhin viele Detailfragen geben. Im Rahmen der Umsetzung können die Mitgliedsstaaten zudem andere Grenzen vorsehen, wobei anstelle der 25% auch eine Beteiligung von 15% angenommen werden darf. Nicht übernommen wurden also die beispielsweise bislang im Steuerrecht bestehenden Grenzwerte von mehr als 10%.
Über den wirtschaftlich Berechtigten sollen dann die folgenden Daten im Register hinterlegt und abrufbar sein:
- Alle Vornamen und Nachnamen
- Geburtsort und vollständiger Geburtstag
- Wohnanschrift
- Staatsangehörigkeit(en)
- Nummer des Identifikationsdokuments (neu)
- Soweit vorhanden: eindeutige Personenidentifikationsnummer (neu)
- Angaben zum wirtschaftlichen Interesse und das Datum des Entstehens
- Informationen zur Beteiligung einschließlich der entsprechenden Identifikationsnummern, bei Konzernen auch die Daten zu jeder Gesellschaft.
Die Daten sollen sich dabei spätestens 28 Tage nach dem Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten aus dem Register ergeben und mindestens einmal jährlich soll die Aktualität bestätigt werden.
Aufgaben der AMLA
Mit der AMLA wird eine zentrale Aufsichtsbehörde für die Geldwäscheprävention in Europa geschaffen werden. Sie soll die Regelungen weiter vereinheitlichen und für eine Anwendbarkeit der Themen sorgen. Dabei wird ein Augenmerk auch auf den technischen Anforderungen zu den verschiedenen Themen liegen, so dass die Technik der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sich sicherlich noch zum jetzigen Zeitpunkt verändert.
Ergebnis
Die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten werden auch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung haben. Dem entsprechend werden auch die Datenbestände weiter verfeinert und die Angaben von den Unternehmen in kürzeren Abständen zu kontrollieren und bestätigen sein. Dabei ist erstaunlich, dass keine Vernetzung bereits vorhandener europäischer Datenbestände geplant ist, sondern weiterhin eine eigenständige Meldung der Firmen erwartet wird. Dies führt dazu, dass die Verwaltungsaufwendungen der meldepflichtigen Rechtseinheiten in diesem Bereich weiter steigen werden, ohne dass sich daraus für diese ein wirtschaftlich direkt ersichtlicher Gegenwert ergibt.
Die neuen Anforderungen an die Datenqualität werden insbesondere Beteiligungskonzerne oder Investmentgruppen weiterhin mit einer Vielzahl von offenen Fragestellungen beschäftigen, da die nunmehrige Kontrolle der vollständigen Gruppen-, Konzern- oder Investmentstrukturen nicht mehr durch jede Rechtseinheit selbst erfolgen kann, sondern an einer Stelle zentral bearbeitet werden sollte. Insbesondere bei aktiven Investoren oder Konzernen kann dies dazu führen, dass für eine Vielzahl von Gesellschaften Informationen bereitgehalten werden müssen. Neben der Aktualität der Unterlagen ist dabei im Zweifel auch eine Übermittlung der Daten an die Vertragspartner, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, vorzubereiten und in die Prozesse für neue Bankkonten, Versicherungen, Miet- oder Leasingverträge einzuarbeiten.