Das Ende des Abmahnmissbrauchs?

Köln, 12.04.2021

I. Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Am 02.12.2020 ist der Großteil der Änderungen des UWG in Kraft getreten, die das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorsieht. Lediglich die Neuregelung zur Anspruchsberechtigung (§ 8 Abs. 3 UWG) tritt erst am 01.12.2021 in Kraft. 

Erklärtes Hauptziel des Gesetzes ist die Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen. Hierzu nutzt der Gesetzgeber unter anderem die folgenden Stellschrauben: Kodifizierung von Fällen missbräuchlicher Abmahnungen, Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten und weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands.

II. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

1. Mitbewerbereigenschaft und Anspruchsberechtigung der Verbände

Der erst ab dem 01.12.2021 geltende § 8 Abs. 3 UWG n.F. schränkt die Anspruchsberechtigung dahingehend ein, dass künftig nur noch solche Mitbewerber aktivlegitimiert sind, die in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen allerdings nicht allzu hohe Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden, so dass fraglich ist, ob diese Neuerung spürbare Auswirkungen auf die Praxis haben wird.

Ferner hängt die Anspruchsberechtigung von Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in Zukunft davon ab, dass diese in die neue Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim BfJ nach § 8b UWG eingetragen sind und dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört. Auch die praktischen Auswirkungen dieser Regelung dürften gering sein, da die meisten bestehenden Verbände die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen dürften.

2. Missbräuchliche Abmahnungen

Der neue § 8c Abs. 2 UWG kodifiziert nunmehr (eine nicht abschließende) Liste von Fällen, in denen das Vorliegen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen indiziert ist. Der Abmahnende kann die Missbräuchlichkeit jedoch widerlegen. 

Indizwirkung haben die folgenden Fälle (nachfolgend verkürzt dargestellt):

  • Das Vorgehen dient vorwiegend dazu, einen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten oder auf eine Vertragsstrafe entstehen zu lassen.
  • Der Mitbewerber macht eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend.
  • Der angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung ist unangemessen hoch.
  • Es wird eine unangemessen hohe Vertragsstrafe gefordert (siehe hierzu § 13a UWG n.F.).
  • Die geforderte Unterlassungserklärung geht über den abgemahnten Verstoß hinaus.
  • Mehrere Zuwiderhandlungen, die in einer Abmahnung geltend gemacht werden könnten, werden in mehrere Abmahnungen aufgeteilt.
  • Bei mehreren Rechtsverletzern werden die Ansprüche gegen diese, obwohl dies möglich wäre, nicht zusammen geltend gemacht.

Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen ist nach § 8c UWG nicht nur unzulässig, sondern der Betroffene kann in einem solchen Fall vom Gegner den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten verlangen.

3. Mindestinhalte einer Abmahnung

§ 13 Abs. 2 UWG statuiert nun (mit § 97a Abs. 2 UrhG vergleichbare) formale Vorgaben an den Mindestinhalt einer Abmahnung. Die Nichteinhaltung hat zwar nicht die Unzulässigkeit der Abmahnung zur Folge. Jedoch verliert der Abmahnende den Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten. Im Gegenzug kann der Abgemahnte Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen.

4. Kein Ersatz von Abmahnkosten in bestimmten Bereichen

Für bestimmte Bereiche wird ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für eine Abmahnung nunmehr von vornherein ausgeschlossen, § 13 Abs. 4 UWG:

  • Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Rechtsverkehr und in Telemedien 
  • Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach DSGVO/BDSG durch Unternehmen/gewerbliche Vereine mit weniger als 250 Mitarbeitern 

Mit der ersten Fallgruppe wurde darauf reagiert, dass ein Großteil der missbräuchlichen Abmahnungen in der Vergangenheit wegen kleinerer Verstöße im Online-Handel ausgesprochen wurde. Erfasst sein sollen etwa Verstöße gegen die Impressumpflicht oder Fälle einer falschen Widerrufsbelehrung.

5. Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes

Zuletzt wurde vom Gesetzgeber auch das leidige Thema des fliegenden Gerichtsstands angegangen. Die Neuregelung in § 14 Absatz 2 UWG sorgt dafür, dass Zuwiderhandlungen, die auf das Internet beschränkt sind (elektronischer Geschäftsverkehr/Telemedien), nicht mehr – wie bisher - an (mehr oder weniger) jedem Landgericht in Deutschland geltend gemacht werden können, sondern nur noch am Gerichtsstand des Zuwiderhandelnden. Dasselbe gilt für Zuwiderhandlungen, die von Verbänden geltend gemacht werden.

III. Fazit

Bei dem Erhalt einer Abmahnung lohnt es sich nunmehr noch mehr als bisher, genau hinzusehen und zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und die neuen strengeren Voraussetzungen, die das UWG aufstellt, erfüllt. Dasselbe gilt natürlich, wenn Sie erwägen, selbst eine Abmahnung gegenüber einem Mitbewerber auszusprechen.

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