Änderung des Energiesicherungsgesetzes zur Erhöhung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und der Auslastung der Transportkapazitäten im Stromnetz – EnSiG 3.0

Köln, 12.10.2022

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat die Situation auf den europäischen Energiemärkten verschärft und exorbitante Preissteigerungen bewirkt. Der Deutsche Bundestag hat am 30.09.2022 das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiG 3.0)   in der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Klimaschutz und Energie beschlossen (BT-Drs. 20/3743). Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren hat der von der Bundesregierung am 14.09.2022 beschlossene Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3497) noch zahlreiche Änderungen erfahren.

Durch das sog. EnSiG 3.0 soll die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig erhöht werden, um die Stromerzeugung aus Erdgas zu substituieren und damit zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 beizutragen. Darüber hinaus soll der Stromnetzausbau beschleunigt und die bestehenden Transportkapazitäten im Stromnetz gesteigert werden. Hierzu werden das EnSiG, das EEG, das EnWG, das NABEG und das LNG-Beschleunigungsgesetz um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land, Solaranlagen und Biogas verbessern sollen. Zudem werden weitere Vorgaben zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus und zur Erhöhung der Transportkapazitäten des Stromnetzes und von Offshore-Anbindungsleitungen geschaffen.

Erhöhung der Stromproduktion aus Windenergie an Land

Die beschlossenen Änderungen umfassen insbesondere verschiedene Maßnahmen, um die Stromproduktion aus bestehenden Onshore-Windenergieanlagen (WEA) zu erhöhen.

Repowering von WEA an Land

Es werden § 16b Abs. 7 und Abs. 8 BImSchG eingeführt, um das Repowering von WEA an Land zu beschleunigen und zu vereinfachen. Bei Änderungen am Anlagentyp ist nach § 16b Abs. 7 BImSchG auch vor der Errichtung keine Neugenehmigung i.S.d § 4 BImSchG erforderlich, sondern allenfalls eine Änderungsgenehmigung. Der Prüfungsumfang einer Änderungsgenehmigung wird sodann auf die Beeinträchtigungen der repowerten Anlage beschränkt, die im Vergleich zum genehmigten Zustand der Anlage hervorgerufen werden. In § 16b Abs. 8 BImSchG wird nunmehr geregelt, dass das im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens beantragte leistungssteigernde Softwareupdate einer WEA (d. h. keine bauliche Veränderung oder Änderung der genehmigten Betriebszeit), von der Genehmigungsbehörde lediglich auf die Standsicherheit der Anlage sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Turbulenzen zu prüfen ist. Diese Änderungen gelten unbefristet und unabhängig einer sich möglicherweise wieder entspannenden Gasversorgungslage.

Grenzwerte TA-Lärm und Schattenschlag

Daneben werden im BImSchG Regelungen zu Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei WEA eingeführt. Durch die Einfügung eines § 31k Abs. 1 Nr. 1 BImSchG können Betreiber von WEA auf Antrag im Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage Abweichungen von Genehmigungsanforderungen an optische Immissionen (Schattenwurf) erreichen. Aufgrund der Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas ist aktuell vom Vorliegen der ernsten oder erheblichen Gasmangellage auszugehen. Diese Voraussetzung ist vom Vorhabenträger damit nicht mehr nachzuweisen.

Zudem kann der Betreiber gemäß § 31k Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf Antrag von genehmigungsrechtlichen Anforderungen an Geräuschimmissionen abweichen, soweit sich der Schallleistungspegel hierdurch um nicht mehr als 4 dB(A) im Verhältnis zum bisher genehmigten Wert erhöht. Dies soll es den Betreibern insbesondere zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens ermöglichen, die Leistung der WEA zu erhöhen und mehr Strom zu erzeugen. Die beantragte Abweichung gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zugelassen, sofern der Antrag hinreichend bestimmt ist und sich die beantragte Abweichung auf die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische Immission beschränken. Über die Zulassung der Abweichungen hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung noch einer Anzeige. Die Regelungen sind befristet bis zum 15.04.2023.

Erhöhung der Stromproduktion aus Photovoltaik

Darüber hinaus soll durch verschiedene Maßnahmen die Stromerzeugung aus Solaranlagen kurzfristig erhöht werden.

Abschaffung der Wirkleistungsbegrenzung auf 70%

Die für den 01.01.2023 durch das EEG 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sog. 70-%-Regelung für neue Photovoltaikanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird zeitlich vorgezogen. Bisher waren Anlagenbetreiber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021 verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 % der installierten Leistung zu begrenzen (sog. 70-Prozent-Regelung). Zur kurzfristigen weiteren Erhöhung der Einspeisung von Strom aus Solaranlagen wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen, die nach dem 14.09.2022 (Tag des Kabinettsbeschlusses) in Betrieb genommen werden.

Darüber hinaus soll wegen der Energiekrise ab dem 01.01.2023 durch den neuen § 100 Abs. 3a EEG 2023 die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung bei bestehenden Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kW aufgehoben werden. Dies betrifft alle Anlagen dieses Segments, die spätestens bis zum 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden.

Repowering von Solaranlagen

Zudem wird das Repowering bei Photovoltaikanlagen wesentlich erleichtert. Nach der bisherigen Fassung des § 38b Abs. 2 Satz 2 EEG 2023 kam ein Repowering nur im Falle eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls der Solaranlagen in Betracht. Diese Beschränkung wurde nun gestrichen. Die Änderung des § 38b Absatz 2 EEG 2023 ermöglicht erstmals den Ersatz von Modulen an bestehenden Standorten, ohne dass es zu einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl gekommen sein muss. Dadurch soll kurzfristig eine Erhöhung der Einspeisung von Strom aus Solarenergie bewirkt werden. Der Gesetzgeber führt dies darauf zurück, dass bei Photovoltaikmodulen über die Nutzungsdauer ein Leistungsverlust eintritt (Degradation) und neue Module durch den technologischen Fortschritt deutlich effizienter geworden sind.

Die ersetzende Anlage tritt in Förderhinsicht an die Stelle der ersetzten Anlage. Für die ersetzende Anlage wird eine Inbetriebnahme zu dem Zeitpunkt fingiert, zu dem die ersetzte Anlage in Betrieb genommen wurde. Die Zahlungsberechtigung wechselt somit von der ersetzten Anlage auf die ersetzende Anlage. Eine weitere Förderung der ersetzten Anlage nach § 19 EEG 2023 ist nicht möglich. Der neue § 38b Abs. 2 Satz 3 EEG 2023 stellt klar, dass sich die Zahlungsberechtigung im Falle einer Erhöhung der Leistung etwa durch Installation effizienterer Module der Höhe nach nur auf die vor der Ersetzung bestehende Leistung bezieht. Geht mit der Ersetzung der Solaranlagen somit eine Leistungserhöhung einher, wird folglich nur der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 EEG 2023 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2023. Der Ausschluss der Förderung nach § 19 EEG 2023 für den darüberhinausgehenden eingespeisten Strom soll auch dazu dienen, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile in den Ausschreibungen durch vermiedene Projektierungskosten zu verhindern und die beihilferechtliche Zulässigkeit der Regelung sicherzustellen.

Durch eine Änderung des § 48 Abs. 4 EEG 2023 wird sichergestellt, dass die in § 38b Abs. 2 EEG 2023 eingeführte Möglichkeit des Repowering auch für Freiflächenanlagen gilt, die nicht an Ausschreibungen teilgenommen haben. Für Dach-Solaranlagen bleibt es dagegen bei der bisherigen Regelung, dass eine Ersetzung von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl abhängig ist.

Die von der Bundesregierung im Gesetzentwurf ursprünglich für den 15.01.2023 vorgesehene Krisensonderausschreibung in Höhe von 1500 MW des ersten Segments wurde im parlamentarischen Verfahren gestrichen. Stattdessen werden gemäß § 100 Abs. 12 EEG 2023 die durch die Änderungen des § 38b Abs. 2 und § 48 Abs. 4 EEG 2023 eingeführten Möglichkeiten des Repowering auch für Bestandsanlagen sichergestellt.

Erhöhung der Gebotsgröße auf 100 MW

Zudem wird durch den neu eingeführten § 100 Abs. 13 EEG 2023 zur kurzfristigen Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen des ersten Segments die maximale Gebotsgröße für sämtliche Ausschreibungstermine im Jahr 2023 von 20 auf 100 MW erhöht.

Erhöhung der Stromproduktion aus Biogas

Um die Stromproduktion aus Erdgas zu ersetzen, wurden zudem verschiedene Maßnahmen beschlossen, um die Stromproduktion aus Biogas zu erhöhen.

Sonderregelung für EEG-Förderung im EEG 2021

Durch eine Ergänzung von § 100 Abs. 16 EEG 2021 wird für die Jahre 2022 und 2023 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen. Die Anlagenbetreiber erhalten in den Kalenderjahren 2022 und 2023 jeweils einen Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 EEG 2021 für die gesamte Bemessungsleistung ihrer Anlage. Die befristete Aussetzung der Förderbegrenzung gilt dabei für alle Biogasanlagen, deren Förderung auf eine bestimmte Bemessungsleistung begrenzt ist. Damit entfällt für die Anlagenbetreiber das Risiko, dass sie keine ausreichende Vergütung für den erzeugten Strom erhalten. Allerdings werden die Mehrerlöse, die der Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der Bemessungsleistung erzielt, auf den Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag angerechnet, wenn die Einnahmen für den zusätzlich erzeugten Strom den anzulegenden Wert um mehr als einen ct/kWh übersteigen.

Dies soll in der Energiekrise einen vorübergehenden Anreiz schaffen, um die Stromerzeugung aus Biogas zu steigern und auf die Verstromung von Erdgas zu verzichten. Dies gilt insbesondere für die Vor-Ort-Verstromung von Biogas in landwirtschaftlichen Hofanlagen, bei denen das derzeit geltende EEG die Stromerzeugung aus Biogas einschränkt. Nun sollen etwa durch den Einsatz weiterer Substarte im Fermenter alle Potentiale für eine Steigerung der Biogaserzeugung ausgenutzt werden.

Flexibilisierung des Gülle-Bonus

Mit einer Ergänzung von § 100 Abs. 17 EEG 2021 wird eine befristete Flexibilisierung des Güllebonus bis zum 30.04.2023 eingeführt. Betreiber von Biogasanlagen sollen damit dazu angereizt werden, möglichst viel Strom aus Biogas zu produzieren. Die erhöhte Biogasproduktion kann dazu führen, dass die Anlagenbetreiber den für sie geltenden Mindestanteil von Gülle nicht einhalten können. Mit der Flexibilisierung des Güllebonus wird den Anlagenbetreibern das Risiko genommen, dass sie bei einer vorübergehenden Unterschreitung den Güllebonus vollständig und dauerhaft verlieren. Aufgrund der Änderung entfällt der Bonus nur für jene Kalendertage, in denen der Mindestanteil nicht eingehalten wurde.

Die Änderungen zur Erhöhung der Stromproduktion aus Biogas erfordern ebenfalls eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission.

Änderungen im BauGB zur Leistungserhöhung

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6d BauGB durfte eine Biogasanlage pro Jahr bislang maximal 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas erzeugen. Die Erhöhung der Erzeugungsleistung setzte voraus, dass die Gemeinde dazu einen Bebauungsplan aufstellt. Zudem gibt § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB vor, dass mindestens 51% der verwendeten Biomasse aus dem Betrieb selbst oder bestimmten benachbarten, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben stammen müssen. Vor dem Hintergrund der Energiemangellage soll die Biogasproduktion durch die Einführung einer befristeten Sonderregelung in § 246d BauGB erhöht werden. Danach sind vor dem 01.09.2022 errichtete Biogasanlagen bis zum Ablauf des 31.12.2024 auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB stammt und dieser Tierhaltung betreibt. Dies soll es bestehenden Biogasanlagen ermöglichen, ihre Biogasproduktion durch den Einsatz einer größeren Menge an Biomasse befristet zu erhöhen.

Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus und Erhöhung der Netzauslastung

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber weitere Maßnahmen beschlossen, um den Netzausbau zu beschleunigen. Zudem wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Transportkapazitäten im Stromnetz und bei Offshore-Anbindungsleitungen zu erhöhen.

Beschleunigung des Stromnetzausbaus

Mit einer Änderung in § 43 EnWG sollen die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen in bestimmten Fällen eigenständig durch Planfeststellung auch außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens für die Energieleitung zugelassen werden können. Bei der Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese isolierte Planfeststellung geboten ist, um mittels der enteignungsrechtlichen Wirkung der Planfeststellung eine zügigere Realisierung der Anlagen zu ermöglichen.

Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes

Zur beschleunigten Höherauslastung der bestehenden Stromleitungen und zur Entlastung sowohl der energierechtlichen Genehmigungsbehörden in Bund und Ländern als auch der für die Höherauslastung verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) soll bei Änderungen des Betriebskonzepts weder ein Bundesfachplanungs- bzw. Raumordnungs- noch ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder energierechtliches Anzeigeverfahren erforderlich sein. Das gilt insbesondere für die Umsetzung des sog. witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs (WAFB), durch die Transportkapazität insbesondere im Winter erhöht werden kann. Die Übertragungskapazität von Stromleitungen hängt von ihrer Temperatur ab. Je kälter und windreicher es ist, desto mehr Strom können die Leiterseile übertragen. Zur Umsetzung eines WAFB ist ein Monitoring erforderlich, dass die Witterungsbedingungen erfasst und auf dieser Grundlage die jeweils aktuelle Übertragungsfähigkeit errechnet.

Ausbau oder Ertüchtigung, Änderungen des Betriebskonzeptes (Einführung des WAFB, Um- oder Zubeseilungen) eines Übertragungsnetzes können technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen. § 49a EnWG regelt wie potentiell beeinträchtigte Betreiber technischer Infrastrukturen durch den ÜNB zu ermitteln sind, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine der zuvor genannten Maßnahmen technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden könnten und wie der ÜNB und der Betreiber technischer Infrastrukturen im Falle einer Betroffenheit über die Durchführung und Entschädigung technischer Gegenmaßnahmen zu einer Einigung gelangen.

Um mögliche Lastabschaltungen bzw. einer nicht ausreichenden Elektrizitätsversorgung entgegenzuwirken, wird in § 49b EnWG die Möglichkeit geschaffen, eine temporäre betriebliche Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes kurzfristig umzusetzen, ohne dass diese einer Genehmigung (§§ 43 und 43f EnWG) bedarf. Diese ist zulässig, wenn sie im Wesentlichen durch veränderte bzw. angepasste Betriebsführung möglich ist, die allenfalls im untergeordneten Umfang kleine Änderungen an der Anlage erforderlich machen.

Erhöhung der Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen und der Innerparkverkabelung von Offshore-Windparks

Ohne die rechtzeitige Errichtung der Offshore-Anbindungsleitungen ist die Erreichung der erhöhten Ausbauziele des WindSeeG 2023 von 30GW bis 2030, 40 GW bis 2040 und 70 GW bis 2045 nicht möglich. Sowohl für die Zielerreichung als auch für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist es zwingend notwendig, dass die Offshore-Anbindungsleitungen möglichst rasch und rechtzeitig vor den WEA auf See realisiert werden. Im Fall einer verzögerten Netzanbindung kann der anzuschließende Offshore-Windpark nicht in Betrieb genommen werden und keinen Strom in das Netz einspeisen.

Durch die Einführung eines § 17d Abs. 1a EnWG soll die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen beschleunigt und die rechtzeitige Errichtung sichergestellt werden. Gemäß § 17d Abs. 1a Satz 1 EnWG sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme fertiggestellt werden können. Hierzu können nach § 17d Abs. 1a Satz 2 EnWG insbesondere mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können nach § 17d Abs. 1a Satz 3 EnWG alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die termingerechte Errichtung nicht an der Verfügbarkeit stark nachgefragter technischer Geräte wie bestimmter Spülschwerter, Bagger, Fräsen für die Verlegung der Seekabel oder ähnlichem scheitert. Zur Verfügung stehende Verlegeverfahren sollen nicht ausgeschlossen werden, weil eine Präferenz für eine bestimmte andere Verlegemethode besteht, diese aber dann nicht umzusetzen ist. Die Neuregelung gilt sowohl für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) als auch für das Küstenmeer oder den landseitigen Teil der Offshore-Netzanbindung.

Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, die Auslastung von bestehenden und künftigen Offshore-Anbindungsleitungen und der windparkinternen Seekabel zu erhöhen. Der Betrieb von Seekabeln kann zu kabelinduzierter Sedimenterwärmung führen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist nur eine bestimmte Temperaturerhöhung des Meeresbodens in einem Abstand von 20 Zentimetern in der AWZ und von 30 Zentimetern im Küstenmeer zum Kabel zulässig (sog. 2K-Kriterium). Die Einhaltung des 2K-Kriteriums hat daher wesentlichen Einfluss auf die Herstellung und Verlegung der Seekabel ebenso wie auf die Betriebsführung. Um eine möglichst effiziente Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung zu gewährleisten, soll im Betrieb eine Abweichung vom 2K-Kriterium zulässig sein. Um die Übertragungskapazität der Offshore-Anbindungsleitungen und der Innerparkverkabelung der angeschlossenen Offshore-Windparks zu erhöhen, kann das 2K-Kriterium gemäß § 17d Abs. 1b EnWG überschritten werden, wenn die Überschreitung nicht mehr als 10 Tage im Jahr andauert oder weniger als einen Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Dies gilt gemäß § 17d Abs. 1b Satz 3 EnWG sowohl für bereits in Betrieb befindliche als auch für neu zu errichtende Netzanbindungen und nach § 17b Abs. 1 Satz 4 EnWG für Offshore-Windparks und grenzüberschreitende Kabelsysteme (Interkonnektoren) entsprechend.

Durch die Einfügung eines § 43b Abs. 2 EnWG soll die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Planfeststellungsbeschluss für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Dadurch sollen Planfestgestellungsverfahren beschleunigt und den Vorhabenträgern mehr Planungssicherheit vermittelt werden.

Lastflexibilität industrieller Großverbraucher

Vor dem Hintergrund der Energieintensität industrieller Produktion und der unsicheren Versorgung mit Erdgas soll so viel Lastflexibilitätspotential wie möglich so schnell wie möglich gehoben werden. Daher sollen Anreize beseitigt werden, Lastflexibilität nicht an den Regelenergiemärkten anzubieten oder wirtschaftliche Potenziale für eine Flexibilisierung des eigenen Stromverbrauchs nicht zu nutzen. Die zuständige Regulierungsbehörde kann hierzu gemäß § 118 Abs. 46a EnWG Festlegungen zur Änderung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV treffen und dabei von den Vorgaben der StromNEV abweichen.

Entschädigung für Gasspeicheranlagenbetreiber

Die Außerbetriebnahme und Stilllegung einer Gasspeicheranlage bedarf nach § 35h EnWG der Genehmigung der BNetzA. Mit § 35h Abs. 6 EnWG wird eine Entschädigungsregelung bei Genehmigungsversagung einer Gasspeicherstillegung eingeführt. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann danach eine Entschädigung des Bundes verlangen, wenn dem Betreiber in Folge seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Gasspeicheranlage unbillige wirtschaftliche Härten entstehen, die insbesondere nicht bereits über die eingenommenen Speicherentgelte ausgeglichen werden können. Die Entschädigung ist für atypische Ausnahmefälle gedacht und soll als Ultima Ratio des Härteausgleichs nur dann gewährt werden, wenn ein anderweitiger Ausgleich nicht möglich ist.

Maßnahmen im LNG-Beschleunigungsgesetz

Darüber hinaus werden Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungen für schwimmende LNG-Terminals (Floatings Storage and Regasification Units – FSRU) geschaffen. Dies betrifft den vorzeitigen Baubeginn. Insbesondere kann die Behörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 LNG-Beschleunigungsgesetz den vorzeitigen Baubeginn auch dann zulassen, wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig vorliegen. Darüber hinaus wird u.a. die Möglichkeit geschaffen, am Standort Lubmin ein weiteres FSRU zu genehmigen.

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