Will eine Aktiengesellschaft ihr ganzes (oder nahezu ganzes, Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 179a, Rn. 4) Vermögen übertragen, bedarf das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft nach § 179a AktG der Zustimmung der Hauptversammlung mit satzungsändernder Mehrheit.
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