Rahmenvertrag zum Entlassmanagement gemäß § 39 SGB V – Nun ist es soweit!

13.07.2017

Neuer Rahmenvertrag tritt zum 01.10.2017 in Kraft

Nach langem Ringen zwischen den Parteien, dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) wurde nun die endgültige Fassung des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement) verabschiedet. Er tritt nun zum 01.10.2017 in Kraft.

Die von der DKG eingereichte Klage beim Landes-sozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die ursprünglich vom erweiterten Bundesschiedsamt verabschiedete Fassung des Rahmenvertrages wurde von der DKG zwischenzeitlich zurückgenommen, nachdem sich die Parteien gemäß Änderungsvereinbarung vom 06.06.2017 auf die aus der Sicht der DKG notwendigen Änderungen der ursprünglichen Fassung des Rahmenvertrages verständigt hatten.

Die wichtigsten Änderungen

Hauptkritikpunkt der DKG und damit Hauptgegenstand der Änderungsvereinbarung vom 06.06.2017 war die von der Ursprungsversion des Rahmenvertrages vorgesehene Einführung einer Krankenhausarztnummer im Hinblick auf das Verordnungsrecht der Krankenhäuser im Zusammenhang mit dem Entlassmanagement. Die Parteien haben sich nunmehr darauf geeinigt, dass die Krankenhäuser berechtigt sind, bis zur Einführung einer Krankenhausarztnummer im SGB V eine sogenannte Pseudoarztnummer im Zusammenhang mit der Ausstellung der Verordnung zu verwenden.

Weitere Änderungen hat der ursprüngliche Rahmenvertrag u. a. dahingehend erfahren, dass nur dann eine Einwilligung in das Entlassmanagement einzuholen ist, wenn das vom Krankenhaus zuvor durchzuführende sogenannte Assessment ergibt, dass der Patient einer Anschlussversorgung bedarf.

Noch offene Fragen

Leider sind gleichwohl auch im Zusammenhang mit der Neufassung des Rahmenvertrages viele Fragen offen.

Dies betrifft nicht nur Fragen im Zusammenhang mit der Einholung der Einwilligung des Patienten (Wann erhält der Patient welches Formular ausgehändigt, wie wird dessen Einwilligung nachgehalten/sichergestellt etc.?), sondern auch Fragen der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Leistungserbringer sowie Krankenhaus und Krankenkasse (Wann kontaktiert das Krankenhaus den Leistungserbringer? Muss in jedem Fall die Einbindung der Krankenkasse erfolgen, wenn ja, wann?).

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift des § 39 Abs. 1 a SGB V die problematische Schnittstelle zwischen Krankenhaus und Nachversorgung durch multidisziplinäre Teams und bessere Vernetzung zwischen den beteiligten Akteuren überwinden will, scheinen die Regelungen des Rahmenvertrages teilweise etwas über das Ziel hinauszuschießen. Denn auch nach der Überzeugung des Gesetzgebers kann diese Schnittstelle nur durch enge Kooperation zwischen Krankenhaus und Leistungserbringern bewältigt werden. Insofern erscheint fraglich, inwieweit die Krankenkassen hier überhaupt unterstützend eingreifen müssen und vor allem können.

Datenschutz-Anforderungen gemäß DSGV

Auch mit Blick auf die im Mai 2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung und die damit verbundenen Anforderungen an den Datenschutz stellt sich die Frage, ob die in Anlage 1 a und b zum Rahmenvertrag vorgesehenen Einwilligungsformulare damit in Einklang gebracht werden können.

Es bleibt abzuwarten, wie sich nun die einzelnen Akteure, die am sogenannten Entlassmanagement im Sinne von § 39 SGB V beteiligt sind, auf der Grundlage der neuen (alten) Regelungen des Rahmenvertrages positionieren werden.

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