Kurz vor Weihnachten 2020 hat uns der Gesetzgeber mit einem neuen Gesetzesvorschlag im Bereich Geldwäscheprävention beschenkt, welches als Referentenentwurf zur Zeit vorliegt, dem TraFinG Gw(1). Dieses soll ab 01.08.2021 in Kraft treten.
Das neue Gesetz dient der besseren Vernetzung der europäischen Transparenzregister und ist ein Umsetzungsgesetz der Richtlinie (EU) 2019/1153.
Mit diesen reinen Umsetzungen werden Neuerungen eingeführt, auf die im Nachfolgenden auszugsweise eingegangen werden soll.
1. Grundlagen
Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht in seinen §§ 18ff. eine Verpflichtung zur Eintragung der/des wirtschaftlich Berechtigten im sogenannten Transparenzregister vor. Diese Pflichten treffen sowohl juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (§ 20 GwG), als auch Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (§ 21 GwG). Die Pflichten gelten auch für ausländische Gesellschaften oder Trustees, sofern diese mit der Gesellschaft oder dem Trust Immobilien in Deutschland erwerben wollen (§§ 20 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 S. 2 GwG).
Zu veröffentlichen sind in dem Register bislang die nachstehenden Angaben zu der/dem/den wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 Abs. 1 GwG): Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit.
Dies galt bisher dann nicht, wenn die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG griff. Diese Ausnahmenorm soll mit dem neuen Gesetz wegfallen (Art. 1 Nr. 18 lit. c) TraFinG Gw).
2. Wegfall der Meldefiktion und Folgen
Durch den Wegfall der Meldefiktion müssen alle in Deutschland registrierten Rechtseinheiten Eintragungen im Transparenzregister vornehmen. Dabei soll es für die bislang nicht verpflichteten Gesellschaften gestaffelte Übergangsfristen geben (Art. 1 Nr. 35 lit. b) TraFinG):
- für GmbH bis zum 31.12.2021
- für AG, SE, KGaA, Genossenschaften, SCE oder Partnerschaften bis zum 31.03.2022,
- für eingetragene Personengesellschaften bis zum 30.06.2022 und
- für alle anderen Fälle bis zum 31.12.2022.
Ab den jeweiligen Daten besteht eine Bußgeldandrohung, über die wir bereits an anderer Stelle informiert haben.
3. Vollständiger Wegfall der Befreiungsmöglichkeiten für Aktiengesellschaften
Bislang war auch bei börsennotierten Aktiengesellschaften (und deren Tochtergesellschaften) eine Meldung ans Transparenzregister nicht nötig, da die geldwäscherechtliche Kontrolle als über die Börsennotierung erledigt angesehen wurde. Auch dies wird ab 01.08.2021 nicht mehr gelten und der entsprechende Teil des Satzes aufgehoben werden (Art 1 Nr. 5 lit. b) sublit. aa) TraFinG). Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Befreiung nur für regulierte Märkte gegolten habe. Dieses Kriterium habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen.
Aus denselben Gründen ist ab dem 01.08.2021 auch eine eingehendere Identifikation dieser Gesellschaften notwendig.
4. Besonderheiten für mehrgliedrige Vertretungsorganisationen
Auf Basis des aktuellen Entwurfs soll nun bei einer mehrgliedrigen Vertretungsorganisation jede dieser Personen als wirtschaftlich Berechtigter angesehen werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen mehrere Geschäftsführer bestellt oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter vorhanden. Bei Partnerschaftsgesellschaften soll es ausdrücklich alle Partner betreffen (aaO, S. 40).
5. Erweiterung der Eintragungsinhalte im Transparenzregister
Nach den bisherigen Regelungen sind vom wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 19 Abs. 1 GwG Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, der Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit zu erfassen. Mit der Neuregelung wird darüber hinaus auch der Geburtsort zu erfassen sein.
Die Erweiterung begründet der Gesetzgeber damit, dass eine eindeutige Identifizierung ohne diese Angabe bislang nicht zweifelsfrei möglich war.
Bei bereits bestehenden Einträgen im Transparenzregister werden die Angaben bei der turnusmäßigen Kontrolle zu ergänzen sein.
6. Europäische Vernetzung der Transparenzregister
Die stärkere Vernetzung der Register ist ein Ziel der europäischen Register insgesamt. Hierzu gehört auch das jeweilige nationale Transparenzregister. Das deutsche Transparenzregister ist bislang nur als Auffangregister konzipiert. Dies reicht für eine vollständige europäische Abfrage – insbesondere bei Abfragen der staatlichen Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungs- und Polizeibehörden – nicht mehr aus. Aus diesem Grunde muss das deutsche Transparenzregister nun zu einem Vollregister umgewandelt werden.
7. Aktuelle Handlungsempfehlungen
Auf die möglichen Bußgelder hatten wir bereits mehrfach hingewiesen. Mit den neuen Verpflichtungen wird es sich anbieten, die entsprechenden Dokumente rechtzeitig zu aktualisieren und die notwenigen Eintragungen dann zur Vermeidung der Bußgelder vorzunehmen. Aus der Praxis wissen wir, dass in den meisten Fällen, nicht das Bußgeld als wirtschaftlich schädigender Faktor – insbesondere für die Zukunft – wirkt, sondern insbesondere die Veröffentlichung des Namens des Bußgeldpflichtigen auf der Seite der Aufsichtsbehörde.
Sollten wir Sie bei den konkreten Themen unterstützen können, steht Ihnen der Verfasser dieses Legal Update gerne zur konkreten Beratung zur Verfügung.
Ebenfalls bieten wir Ihnen die komplette Auslagerung der Befassung mit dem Thema an.
(1)Entwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw), abzurufen unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2020-12-23-transparenz-finanzinformationsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3