Das neue Personengesellschaftsrecht (MoPeG) – Teilweiser MoPeG-Opt-out möglich / Frist bis zum 31. Dezember 2024

Köln, 14.05.2024

Durch die Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 wurde die Möglichkeit, sich von einer Personengesellschaft zu lösen, tendenziell erschwert. Falls ein Gesellschafter überlegt, sich von der Gesellschaft zu trennen, sollte er deshalb die Möglichkeit prüfen, zugunsten der früheren Rechtslage zu optieren. Auch in anderen Konstellationen empfiehlt es sich, die Geltung des früheren Rechts wiederherzustellen.

Im Einzelnen:

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das durch das sog. MoPeG grundlegend reformierte, neue Personengesellschaftsrecht, und zwar auch für „Alt-Gesellschaften“, d.h. für die zahlreichen Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden (zu den teils weitreichenden Rechtsänderungen u.a. Legal Update vom 24. März 2023). 

Durch diese Rechtsänderungen kommt es für Alt-Gesellschaften zu einem Systemwechsel: Seit dem 1. Januar 2024 gilt grundsätzlich das neue Recht.

Hierbei hat der Gesetzgeber durch das MoPeG vor allem auch in den Bereichen der Auflösung der Gesellschaft und des Ausscheidens eines Gesellschafters weitreichende Änderungen vorgenommen, indem er die §§ 723-728 BGB a.F. neu kodifiziert hat. Dies betrifft in erster Linie die GbR, und zwar die Außen-GbR ebenso wie in Teilen die Innen-GbR (worunter z.B. auch Beteiligungs-, Konsortial- oder Poolvereinbarungen fallen können), und darüber hinaus auch andere Gesellschaftsformen.

Änderungen in diesen Bereichen können die Position der Gesellschaft und vor allem der Gesellschafter stark verändern. Wegen dieser besonderen Bedeutung und vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots hat der Gesetzgeber für die Änderungen in diesen Bereichen eine besondere Übergangsvorschrift geschaffen (Art. 229 § 61 EGBGB): Hiernach hat jeder Gesellschafter das grundsätzliche Recht, eine Fortgeltung des alten Rechts (§§ 723-728 BGB a.F.) zu verlangen („Opt-out“). 

Dieses Recht ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. 

Hintergrund der Regelung ist der Gedanke, dass die durch das MoPeG herbeigeführten Änderungen an sich nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeigeführt werden könnten, die im gesetzlichen Regelfall der Zustimmung eines jedes Gesellschafters bedürfte. 

Beispiel ordentliches Kündigungsrecht

Nach altem Recht standen einem Gesellschafter einer Gesellschaft, die – wie zumeist – auf unbestimmte Dauer eingegangen ist, häufig recht weitreichende Möglichkeiten zu, sich von der Gesellschaft zu lösen. Grundsätzlich konnte jeder Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 723 I 1 BGB a.F.). Hiervon abweichende Bestimmungen waren im Grundsatz – mit Ausdifferenzierungen durch die Rechtsprechung – unwirksam (§ 723 III BGB a.F.). Das neue Recht erlaubt nun hiervon abweichende Bestimmungen (vgl. § 725 VI BGB n.F.) und schränkt das ordentliche Kündigungsrecht auch im Übrigen ein (vgl. § 723 I Nr. 2 i.V.m. § 725 I BGB n.F.). 

Praxistipps

Daher empfiehlt sich für betroffene Gesellschafter und Gesellschaften folgendes Vorgehen:

- Zunächst ist zu analysieren, ob die alte Rechtslage in den betroffenen Bereichen günstiger war als die neue. Ob eine Verschlechterung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem bestehenden Gesellschaftsvertrag sowie der konkreten Interessenlage. 

- Bei dieser Analyse ist zu berücksichtigen, dass der Gesellschafter eine Fortgeltung des neuen Rechts nur im Ganzen verlangen kann (kein „Rosinenpicken“). Nachteile in einem Teilbereich können von einem Vorteil in einem anderen Teilbereich aufgewogen werden.

- Droht im Ergebnis eine Verschlechterung der Position, besteht bis zum Ende des Jahres 2024 Handlungsbedarf. Das Fortgeltungsverlangen nach Art. 229 § 61 EGBGB muss der Gesellschaft bis spätestens zum 31. Dezember 2024 schriftlich zugehen. 

- Eiliger kann die Sache dadurch werden, dass ein Fortgeltungsverlangen ausgeschlossen sein kann, wenn der Sachverhalt, welcher der Auflösung oder dem Ausscheiden zugrunde liegt, im Zeitpunkt der Erklärung bereits eingetreten ist.

- Besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Fortgeltung zu verlangen, ist zu berück-sichtigen, dass das Fortgeltungs-verlangen durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden kann. Der Zurück-weisungsbeschluss unterliegt hinsichtlich der zu beachtenden Mehrheiten, Formen und Fristen den für Änderungen des Gesellschaftsvertrags geltenden Vorgaben. Das Stimmrecht des die Fortgeltung verlangenden Gesellschafters ist hierbei nicht ausgeschlossen. Ein nicht zurückgewiesenes Fortgeltungsverlangen führt dazu, dass die §§ 723-728 BGB a.F. insgesamt zeitlich unbegrenzt weitergelten.

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