[] Die Klägerin ist eine Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin. Sie behauptete, die Urheberin des im Jahr 1969 entstandenen und seit 1970 unverändert ausgestrahlten Vorspanns zu der ARD-Krimiserie „Tatort" zu sein. Sie machte in diesem Zusammenhang im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche gegen den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk geltend. Darüber hinaus waren Ansprüche auf Urheberbenennung Gegenstand des Rechtsstreits.
Zunächst war die Klägerin erfolgreich: Das Landgericht München gab ihrer Klage im letzten Jahr statt (LG München Urteil vom 24.03.2010, 21 O 11590/09). Es gestand der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Ausstrahlung von Tatortfolgen ohne Benennung der Klägerin als Urheberin des Vor- und Nachspanns sowie auf Unterlassung der Nennung einer anderen Person als Urheber des „Tatort"-Vorspanns zu. Außerdem sah es bei der „exorbitanten" Verwertung des Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalvergütung der Urheberin, die einst 2.500 DM betragen hatte, in einem auffälligen und sogar groben Missverhältnis zu den Erträgnissen und Vorteilen bzw. Erträgen der beklagten Rundfunkanstalten stehe.
ENTSCHEIDUNG
Knapp ein Jahr später hatte nun das Oberlandesgericht München über die Berufung zu entscheiden und hob das landgerichtliche Urteil größtenteils auf. Es bestätigte das Urteil nur in Bezug auf die zu unterlassende falsche Benennung einer anderen Person als Urheber des Vorspanns und wies die Klage im Übrigen ab.
Das Oberlandesgericht München beurteilte den Vorspann als einen im Verhältnis zum nachfolgenden Film lediglich untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk des „Tatort"-Krimis, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nach § 32a UrhG nicht verlange. Auch entschied das Oberlandesgericht, dass die Beklagten den Vorspann auch weiterhin ohne Nennung der Klägerin als dessen Urheberin nutzen dürfen. Es begründete dies einerseits mit der Branchenübung, nach der nur die am Entstehen eines Filmwerks maßgeblich Beteiligten namentlich genannt würden. Andererseits berücksichtigte das Gericht aber auch den Umstand, dass die Klägerin diese übliche Praxis jahrzehntelang nicht beanstandet hatte.
Es bleibt abzuwarten, ob die urheberrechtlichen Auseinandersetzungen um den „Tatort"-Vorspann damit ein Ende gefunden haben.