Si tacuisses philosophus mansisses, oder: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

15.10.2015

Entscheidung

Mit Urteil vom 23. Juli 2015 hat das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 457/15) die Kündigung gegenüber einer 63jährigen Arbeitnehmerin wegen Altersdiskriminierung für unwirksam erachtet, weil der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben zur Begründung die "Pensionsberechtigung" der Arbeitnehmerin angeführt hatte. Diese Äußerung rechtfertige die Vermutung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters. Der Arbeitgeber habe diese Vermutung auch nicht dadurch widerlegen können, dass er auf einen erheblichen Rückgang des Arbeitsvolumens und höhere Qualifikationen der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer verwiesen hat. Den Hinweis auf die "Pensionsberechtigung verteidigte der Arbeitgeber damit, dass er das Kündigungsschreiben "freundlich" und "verbindlich" habe formulieren wollen.

Praxisrelevanz

Wieder einmal bestätigt sich, dass Arbeitgeber in aller Regel gut beraten sind, im Kündigungsschreiben auf jegliche Ausführungen zur Begründung der Kündigung zu verzichten. An diesem Rat ist - sofern eine ausdrückliche Begründung der Kündigung nicht wie bspw. bei der Kündigung von Auszubildenden und Schwangeren oder in manchen Tarifverträgen verpflichtend vorgesehen ist - unverändert festzuhalten. Da der Betrieb des Arbeitgebers als Kleinbetrieb nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterlag, hätte die Kündigung - ohne die verunglückte Begründung - wohl ohne weiteres einer gerichtlichen Prüfung standgehalten. Da außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung nicht begründet werden muss, sondern grundsätzlich nur nicht treu- oder sittenwidrig sein darf, hätten die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe (Rückgang des Arbeitsvolumens und Qualifikationsdefizite der Klägerin) der Kündigung wohl zur Wirksamkeit verholfen.

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