Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat in einem erst in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil entschieden, dass die in langfristigen Gewerberaummietverträgen üblicherweise vereinbarten sog. „Schriftformheilungsklau
seln“ stets vollständig unwirkAuf Grundlage dieses Urteils wird es künftig sowohl für Vermieter als auch für Mieter in Einzelfällen einfacher, Gewerberaummietverträge bereits vor Ablauf ihrer Festlaufzeit unter Berufung auf einen etwaigen Schriftform
mangel vorzeitig zu kündigen. Die EntscheiHintergrund
Ausgangspunkt ist § 550 Absatz 1 BGB. Danach gilt jeder für längere Zeit als ein Jahr geschlossene Mietvertrag dem Grundsatz nach als unbefristet, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde. Das in der Vor
schrift verwendete Merkmal „schriftlich“ bedeutet in die sem Zusammenhang jedoch nicht einfach nur, dass der Vertrag mit Tinte auf Papier niedergeschrieben sein muss. Vielmehr wird „schriftlich“ so interpretiert, dass alle vertragswesentlichen Bedingungen wie insbeson dere Vertragsparteien, Mietobjekt, Mietzeit und Miete so in der schriftlichen Fassung des Vertrags bezeichnet sein müssen, dass auch eine dritte Person diese Inhalte nachvollziehen kann. Die Einhaltung dieses Kriteriums bereitet in der Praxis aber immer wieder SchwierigkeiEin Mietvertrag, der das vorbeschriebene Schriftform-Kriterium des § 550 BGB nicht einhält, gilt aber wie erwähnt als ein unbefristeter Vertrag und kann daher jeder
zeit mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Diese gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei Gewerberaummiet verträgen, je nach dem wann die Kündigung ausgesprochen wird, nur circa sechs bis neun Monate. Ein eigentlich auf mehrere Jahre eingeganUm solch einer vorzeitigen Kündigung vorzubeugen, hat man in der Praxis in Gewerberaummietverträgen mit einer Festlaufzeit von über einem Jahr regelmäßig eine Regelung vereinbart, nach der die Parteien sich dazu verpflichten, alles Notwendige dafür zu tun, um den Anforderungen des gesetzlichen Schriftformerfordernisses gerecht zu werden und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf einen Schriftformmangel vorzeitig zu kündi
gen. Ob und inwieweit solche Schriftformheilungsklau seln allerdings überhaupt wirkAuswirkungen für die Praxis
Diesen Streit hat der Bundesgerichtshof nun beendet und Schriftformheilungsklauseln stets für vollständig unwirksam erklärt. Konsequenz ist, dass es zukünftig wieder deutlich wichtiger wird zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis vorliegt oder nicht, und wie ggf. mit einem Schriftformverstoß umgegangen werden kann. Damit ist auch das Risiko oder – je nach Interessenlage – die Chance, sich unter Berufung auf einen Schriftformmangel lästig gewordener Mietverträge zu entledigen, deutlich gestiegen.