E-Health Hattrick
Die Bemühungen des Bundesministeriums für Gesundheit um eine schnelle Reform der gesetzlichen Grundlage im Bereich E-Health nehmen nicht ab. Kurz nach dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) und noch vor Verabschiedung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), liegt nun der Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgungs-Gesetz - DVG) vor. Der neue Gesetzentwurf konzentriert sich auf das Thema E-Health.
Telematik soll wachsen
Eine der zentralen Absichten des Gesetzentwurfs ist das weitere Wachstum der Telematik, durch die Einbeziehung von neuen Gruppen von Leistungserbringern. Apotheken wären nach einer Änderung in § 31a Abs. 3 SGB V bis zum 31.03.2020 zum Anschluss verpflichtet. Krankenhäuser, die nicht jetzt schon nach dem aktuellen § 291 Abs. 2b SGB V das Versichertenstammdatenmanagement in der Telematik nutzen, verpflichtet der Entwurf mit einem neuen § 291h Abs. 5 S. 9 SGB V zum Anschluss bis zum 01.01.2021.
Zunächst freiwillig sollen sich künftig Hebammen, Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen, Physiotherapeuten und Leistungserbringer im Bereich der Langzeitpflege dem Netz anschließen können. Eine Änderung des § 291b Abs. 1 SGB V sieht vor, dass die gematik dafür bis spätestens zum 30.06.2020 die Voraussetzungen schafft. Durch den Anschluss von mehr Versorgungsbereichen soll sichergestellt werden, dass immer mehr Leistungserbringer unkompliziert Zugriff auf Patientendaten aus den jeweilig relevanten Fachanwendungen, wie elektronischer Patientenakte und elektronischer Verschreibung, haben können. Verwaltungsprozesse und Kommunikationswege sollen auch zugunsten der Patienten optimiert werden.
Digitale Gesundheitsanwendungen
Medial viel beachtet ist eine weitere Neuheit des Gesetzentwurfs: die digitalen Gesundheitsanwendungen. Diese sollen künftig in § 33a Abs. 1 SGB V definiert werden, als Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.
Insbesondere Mobile Apps, die von den Versicherten auf Smartphones genutzt werden können, bieten einen technisch unkomplizierten Zugang zu solchen Gesundheitsanwendungen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll in Zukunft ein Verzeichnis für erstattungsfähige digitale Gesundheitsanwendungen führen, die nach Verordnung des behandelnden Arztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse angewendet werden können.
Sicherheit nach dem Stand der Technik
Gerade in der Ärzteschaft wurden in der Vergangenheit Bedenken über die Vertraulichkeit und Integrität von Gesundheitsdaten der Versicherten in der Telematik laut. Eventuell auch in Reaktion darauf, soll ein neuer § 75b SGB V geschaffen werden, der sich der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung widmet. Dafür soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung bis zum 31.03.2020 in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz eine eigene IT-Sicherheits-Richtlinie vorlegen, die jährlich an Stand der Technik und Bedrohungslage anzupassen ist. Auch Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika in Form einer Software oder Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika, zu deren Bestandteilen programmierbare Elektroniksysteme einschließlich Software gehören, die in der kassenärztlichen Versorgung angewendet werden, sollen von der neuen Richtlinie erfasst werden. IT-Dienstleister können von der KBV zertifiziert werden, um den Ärzten fachgerecht bei der Umsetzung der Richtlinie im digitalen Arbeitsalltag zu helfen.
Fazit
Mehr Akteure der Gesundheitsversorgung sollen an der Digitalisierung partizipieren und die Digitalisierung soll zur Steigerung der Versorgungsqualität nutzbar gemacht werden. Gerne beraten wir Sie zu den vielfältigen Fragestellungen rund um die Digitalisierung des Gesundheitswesens.