Die Entscheidung des Landgericht Hamburg
Der Softwarehersteller SAP AG hat offenbar die Berufung gegen ein am 25. Oktober 2013 vom Landgericht Hamburg gefälltes Urteil zurückgezogen. Mit diesem hatte das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen Hersteller und dem Gebrauchtsoftwarehändler Susensoftware GmbH zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP AG für ungültig erklärt, die den Weiterverkauf von Lizenzen ohne Zustimmung des Unternehmens stark einschränkten. Susensoftware GmbH machte insoweit geltend, dass SAP AG den Weiterverkauf erschwere und damit den Wettbewerb behindere, letztlich also gegen Wettbewerbsrecht verstoße. Das Landgericht Hamburg entschied, dass SAP AG aufgrund eben des gerügten Wettbewerbsverstoßes die Nutzung der gerügten Klauseln zu unterlassen hat.
SAP legte zunächst Berufung ein, nahm diese aber zurück. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig und SAP darf die gerügten Klauseln nicht weiter verwenden. Während über die Hintergründe im Einzelnen nichts bekannt ist, ist der Presse zu entnehmen, dass SAP seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin angepasst habe, so dass es auf die in Rede stehenden nicht mehr ankomme.
Historie und Hintergrund
Der Handel mit Gebrauchtsoftware ist seit längerer Zeit ein großes Thema in der Praxis. Große Softwarehersteller sehen im Handel mit gebrauchter Software eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Sie befürchten insoweit Umsatzeinbußen und versuchen deshalb, die Weitergabe zu unterbinden. Die praktische Relevanz des Themas findet ihren Niederschlag auch in der Rechtsprechung. Besonders hervorzuheben ist dabei die „Used-Soft“ Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (NJW 2012, 2565). Damals hatte der SAP-Konkurrent Oracle gegen die Firma UsedSoft geklagt, die mit gebrauchten Softwarelizenzen handelt. Insoweit entschied der EuGH, dass gebrauchte Software unter bestimmten Umständen an Dritte verkauft werden kann.
Die bisher ergangenen Entscheidungen trugen in der Tendenz grundsätzlich zur Stärkung der Rechte der Händler von Gebrauchtsoftware und letztlich natürlich deren Abnehmer bei. Dies gilt sicherlich auch für das jüngste Urteil. Die Praxis zeigt jedoch, dass noch nicht hinreichend Rechtssicherheit besteht, um das Vertrauen in den Software-Zweitmarkt soweit herzustellen, dass alle Unternehmen ohne Weiteres diesen Weg beschreiten. Andere Faktoren, wie die mangelnde Seriosität mancher Händler, die Unternehmen offenbar erfahren müssen, sollen an dieser Stelle außer Acht bleiben.
Ausblick
In der Praxis bleiben die Softwarehersteller mit dem Problem konfrontiert, dass sich Unternehmen mit wachsender Rechtssicherheit zunehmend für den Erwerb von gebrauchter Software entscheiden und der Markt im Übrigen gesättigt ist, das Neukundengeschäft also stetig abnimmt. Es ist also zu erwarten, dass Hersteller sich, wie auch schon in der Vergangenheit, neue Einnahmequellen suchen, etwa über eine Anpassung von Metriken bei den Bestandskunden oder auch regelmäßige Durchführung von Lizenzaudits bei den Bestandskunden. Ob letztere sich nun noch mehr häufen und in engeren Abständen auf die Lizenznehmer zukommen, wird sich bald zeigen. Empfehlenswert ist für Unternehmen jedenfalls, sich auf entsprechende Maßnahmen vorzubereiten.