Keine Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen

17.11.2011

[] Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlöschen noch offene Urlaubsansprüche. Sie wandeln sich nicht in einen vererblichen Abgeltungsanspruch um (BAG, Urteil vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10).

Sachverhalt

Der seit April 2001 bei der Beklagten beschäftigte Ehemann der Klägerin war seit April 2008 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, bevor er im Jahr 2009 verstarb. Der ihm für die Jahre 2008 und 2009 zustehende Urlaub konnte von ihm aufgrund der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Seine Erben machten gegenüber der Beklagten eine Abgeltung des bis zu seinem Tode noch offenen Urlaubsanspruchs im Umfang von insgesamt 35 Urlaubstagen geltend.

Problem

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt lange Zeit als geklärt, dass Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers erlöschen und daher nicht vererblich sind. Vor dem Hintergrund der „Schulz-Hoff"-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Urlaubsansprüche bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen können, hat diese Rechtsfrage aber nun (wieder) Aktualität erlangt. In der Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Hamm davon ausgegangen, dass europarechtliche Vorgaben eine Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen erfordern, weshalb die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts korrekturbedürftig sei. Es sei – so das Landesarbeitsgericht – unerheblich, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis ende. Ob dieses durch Kündigung, Eintritt in den Ruhestand, Tod des Arbeitnehmers oder aus sonstigen Gründen aufgelöst werde, mache keinen Unterschied. Unabhängig vom Grund der Beendigung sollen sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts daher noch bestehende Urlaubsansprüche in einen vererblichen Abgeltungsanspruch umwandeln.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. September 2011 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgehoben und klargestellt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung auch künftig festhält. Eine Korrektur aus europarechtlichen Gründen sei nicht angezeigt. Vielmehr ende mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern es erlöschen auch sämtliche Urlaubsansprüche ersatzlos. Ebenso, wie die Erben keinen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber des Erblassers geltend machen können, steht ihnen auch kein Abgeltungsanspruch zu.

Anmerkung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zu begrüßen. Der im Arbeitsverhältnis erworbene Urlaubsanspruch bedeutet nichts anderes, als dass der Arbeitnehmer bei Fortzahlung seiner Vergütung zu Erholungszwecken von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Verstirbt er indes im laufenden Arbeitsverhältnis, können keinerlei Arbeitspflichten mehr entstehen, von denen er freigestellt werden könnte. Auch europarechtliche Erwägungen stehen einem Erlöschen von Urlaubsansprüchen beim Tod des Arbeitnehmers nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof hatte zuletzt betont, dass der Urlaub in erster Linie dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers diene, wobei es keine Rolle spiele, ob der Arbeitnehmer den Urlaub im laufenden Urlaubsjahr oder ggf. erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erweist sich auch vor diesem Hintergrund als folgerichtig: einerseits kann dem verstorbenen Arbeitnehmer der noch offene Urlaub zu keinem denkbaren späteren Zeitpunkt mehr gewährt werden. Andererseits hätte ein auf Zahlung gerichteter Abgeltungsanspruch der Erben mit dem vom Europäischen Gerichtshof betonten Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs, nämlich dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, nichts mehr zu tun.

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