Neuer A 20 Elbtunnel: Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gewinnt mit GÖRG vor dem Bundesverwaltungsgericht

17.11.2016

[Hamburg, ] Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 10. November 2016 die Klagen des Umweltverbandes BUND und eines Windparkbetreibers gegen den niedersächsischen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20 als Elbtunnel von Drochtersen bis an die Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein in vollem Umfang abgewiesen (BVerwG 9 A 18.15, BVerwG 9 A 19.15). In den Parallelverfahren für die schleswig-holsteinische Seite des Elbtunnels hatten die Klagen der Naturschutzverbände im April noch zu einem Teilerfolg geführt mit der Folge, dass die mit dem Gewässerschutz zusammenhängenden Fragen dort erneut untersucht werden müssen.

Im niedersächsischen Verfahren ließ das Bundesverwaltungsgericht die Einwendungen der Kläger gegen Art und Umfang der Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl im Planfeststellungs- als auch im Raumordnungsverfahren nicht durchgreifen: Weder der Verzicht auf das zunächst geplante Anschlussdreieck und die damit verbundene Reduzierung des Vorhabens noch der während des Planfeststellungsverfahrens erstellte Fachbeitrag zu den besonderen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie hätten zu einer erneuten umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung führen müssen. Die bloße Reduzierung des Vorhabens lasse dessen Identität unverändert, der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie habe die bereits durchgeführten Untersuchungen lediglich vertieft und konkretisiert.

Auch inhaltlich folgte das Bundesverwaltungsgericht den Einwendungen der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht. Schwerpunkt der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung waren neben dem Natur- und Artenschutz die Fragen zum Wasserrecht: Der von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beschrittene Weg für die Betrachtung der betroffenen Kleingewässer ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf den sog. CIS-Leitfaden der EU-Kommission. Für zulässig erachtete das Bundesverwaltungsgericht auch die Konfliktverlagerung der komplexen Fragen des beim Bau des Tunnels anfallenden Prozesswassers in den schleswig-holsteinischen Planfeststellungsbeschluss.

Der niedersächsische Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nahm die Entscheidung des Gerichts „hoch erfreut“ zur Kenntnis. Sobald das auf der schleswig-holsteinischen Seite erforderliche ergänzende Verfahren abgeschlossen wird, steht einer Verwirklichung des Jahrhundertbauwerks Elbquerung bei Glückstadt-Drochtersen rechtlich nichts mehr im Wege.

Vertreter Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Kersten Wagner-Cardenal (Hamburg)
Prof. Dr. Ulrich Ramsauer (Hamburg)
Dr. Henning Wendt (Hamburg)
Dr. Marie Ackermann, LL.M. (Hamburg)

Vertreter BUND

Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Rüdiger Nebelsieck, LL.M. (Hamburg)
Jan Mittelstein, LL.M. (Hamburg)
Dr. Sara Jötten (Hamburg)

Vertreter Windparkbetreiber

Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB und Notare
Dr. Claudia Nottbusch (Bremen)
Ronny Grunewald (Bremen)

Vertreter Landesbetrieb Verkehr Schleswig-Holstein

Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
Dr. Ronald Steiling (Hamburg)
Dr. Dietrich Drömann (Hamburg)
Corinna Lindau, LL.M. (Hamburg)
Sandra Fröhlich (Hamburg)

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