Im Frühjahr 2022 finden im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai gem. § 13 BetrVG die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Bei den – langsam beginnenden – Vorbereitungen auf diese Wahlen sind dabei die durch das am 18. Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführten Änderungen zu beachten. Neben weiteren Mitbestimmungsrechten für Betriebsräte hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz insbesondere eine Vereinfachung sowohl des Wahlverfahrens als auch des Verfahrens bei Gründung von Betriebsräten vorgenommen. Diese Änderungen wirken sich wie folgt auf das Wahlverfahren aus:
I. Bestellung des Wahlvorstandes und Initiierung der Betriebsratswahl
Die Vorbereitung zur Betriebsratswahl beginnt – unabhängig davon, welches Wahlverfahren durchzuführen ist – mit der Bestellung des Wahlvorstandes nach §§ 16,17 BetrVG. Soweit innerhalb des jeweiligen Betriebes bereits ein Betriebsrat besteht, bestellt dieser den Wahlvorstand. In anderen Betrieben erhöht das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nun den Schutz der Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrates vornehmen. Den jeweiligen Arbeitnehmern wird die Möglichkeit gegeben, eine öffentlich beglaubigte Erklärung abzugeben, in der sie erklären, dass sie die Gründung eines Betriebsrates beabsichtigen. Tun sie dies, ist eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung dieser Personen gem. § 15 Abs. 3b KSchG unzulässig, es sei denn, sie könnten außerordentlich gekündigt werden. Auch wenn hier fraglich sein dürfte, wie realistisch es ist, dass ein Arbeitnehmer, der die Gründung eines Betriebsrates plant, dies zunächst öffentlich beglaubigt erklärt, wird der Kündigungsschutz im Zusammenhang mit Betriebsratsgründungen so doch erheblich ausgeweitet.
II. Wahlverfahren und Wahlberechtigung
Wie die Betriebsratswahl dann im Detail vorzubereiten und durchzuführen ist, hängt maßgeblich davon ab, welches Wahlverfahren anzuwenden ist. Unterschieden wird dabei zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren, das in § 14a BetrVG geregelt ist. Dabei unterscheidet sich das vereinfachte Wahlverfahren vor allem dadurch von dem normalen Wahlverfahren, dass die Wahl mit verkürzten Fristen und im Rahmen einer Wahlversammlung statt einer Urnenwahl durchgeführt wird. Welches Wahlverfahren angewandt wird, ist wiederum von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb abhängig. Diese Grenzen hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz nun zugunsten des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeweitet.
Während das vereinfachte Wahlverfahren bislang bei 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb verpflichtend durchzuführen war und bei 51 bis 100 Arbeitnehmern in Absprache mit dem Arbeitgeber gewählt werden konnte, ist das verpflichtend durchzuführende vereinfachte Wahlverfahren nun auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern ausgeweitet worden. Die Wahlmöglichkeit zwischen vereinfachtem und normalem Wahlverfahren besteht nun in Betrieben bis zu 200 Arbeitnehmern, während das normale Wahlverfahren erst ab dem 201. Arbeitnehmer im Betrieb durchzuführen ist.
Diese Erweiterungen werden in minimalem Rahmen dadurch ausgeglichen, dass der Gesetzgeber zeitgleich die Altersgrenze zur Wahlberechtigung der Betriebsratswahlen heruntergesetzt hat, sodass nach § 7 BetrVG nun bereits 16-jährige Arbeitnehmer zur Wahl berechtigt sind.
III. Wählerliste und Aushang Wahlausschreiben
Zur Vorbereitung des Wahlverfahrens hat der Wahlvorstand nach § 2 WO die Wählerliste zu erstellen. Hierfür muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte erteilen, damit der Wahlvorstand diese Wählerliste richtig erstellen kann. Ist die Wählerliste unrichtig, kann die Betriebsratswahl gem. § 19 BetrVG angefochten werden. Um diese Anfechtungsmöglichkeit zu beschränken, hat der Gesetzgeber nun in § 19 Abs. 3 BetrVG zusätzliche Voraussetzungen für die Anfechtung geschaffen: Der Arbeitgeber kann die Betriebsratswahl wegen einer unrichtigen Wählerliste dann nicht mehr anfechten, wenn die Unrichtigkeit auf seinen eigenen Angaben beruhte. Wahlberechtigte Arbeitnehmer hingegen können die Betriebsratswahl wegen einer unrichtigen Wählerliste nur noch dann anfechten, wenn sie gem. § 4 WO innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens die Unrichtigkeit der Wählerliste gerügt haben.
IV. Wahlvorschläge
Schließlich wird auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, erleichtert. Nach § 14 BetrVG konnten Wahlvorschläge bislang nur berücksichtigt werden, wenn durch eine bestimmte Anzahl von Stützunterschriften der Rückhalt unter den wahlberechtigten Arbeitnehmern für den jeweiligen Wahlvorschlag belegt wurde. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern waren hierfür in der Vergangenheit zwei Stützunterschriften erforderlich. Dies ist ersatzlos entfallen. In Betrieben mit 21 bis 100 Arbeitnehmern wurde die bisherige Regel, dass 1/20tel der Arbeitnehmer, jedenfalls aber drei Personen, zur Stützunterschrift erforderlich waren, auf pauschal zwei erforderliche Arbeitnehmer herabgesetzt. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ändert sich nichts; min. 1/20tel der Belegschaft, maximal aber 50 Arbeitnehmer müssen den Wahlvorschlag durch ihre Stützunterschrift unterstützen.
Für eine Vielzahl von Betrieben werden die nächsten Betriebsratswahlen daher – im Vergleich zu vergangenen Wahlen – mit nennenswerten Änderungen durchzuführen sein. Diese Änderungen sollten für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahlen führen, die frühzeitig und mit Bedacht entsprechend vorbereitet werden.