Bewertungen auf Onlineportalen – Kein Anspruch auf Löschung von Daten

18.12.2014

BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 - Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung von Daten aus einem Ärztebewertungsportal

Ärzte können sich nach einer Entscheidung des BGH aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gegen die Aufnahme ihrer Daten und Bewertungen in einem Online-Portal wehren. Eine Löschung einzelner Bewertungen oder Beiträge ist nur möglich, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen vorliegen.

Der Entscheidung lag Folgendes zu Grunde: Der Kläger ist Arzt. Die Beklagte ist die Inhaberin des Portals www.jameda.de. Auf dem Online-Portal können verschiedene Daten zu Ärzten abgerufen werden, u.a. Name, Fachrichtung, Anschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten. Darüber hinaus können Bewertungen abgegeben und durch Portalnutzer abgerufen werden. Der Kläger nahm die Portalbetreiberin auf Unterlassung in Anspruch, nachdem diese sich weigerte, die ihn betreffenden Daten und Bewertungen auf ihrer Internetseite nicht weiter zu veröffentlichen und sein Profil komplett und endgültig zu entfernen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Daten zusteht. Nach Ansicht des BGH ist die Beklagte nach § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Die datenschutzrechtliche Abwägung ergäbe, dass das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung die Kommunikationsfreiheit der Beklagten nicht überwiegt. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen sei höher zu gewichten; der Kläger sei schließlich „nur“ - die Daten betreffen seine berufliche Tätigkeit - in seiner Sozialsphäre betroffen.

An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass die Bewertungen auf dem Portal Patienten beeinflussen oder abschrecken können. Ein Anspruch des Klägers in Missbrauchsfällen, also im Fall unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen, bleibe allerdings hiervon unberührt.

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