Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände – Keine erhöhten Anforderungen

18.12.2014

OLG Schleswig, Urteil vom 11. September 2014 – 6 U 74/10 – Entscheidung nach Zurückverweisung durch BGH-Urteil „Geburtstagszug“ vom 13. November 2013 – I ZR 143/12

Das OLG Schleswig hat die Klage einer Spielzeugdesignerin auf höhere Vergütung nach § 32a UrhG abgewiesen, die den BGH veranlasst hatte, die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz angewandter Kunst abzusenken“. Auch nach den neuen Kriterien handele es sich bei den Spielzeug-Designs nur teilweise um angewandte Kunst und die Ansprüche seien verjährt.

Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände setzt laut BGH nur noch eine „künstlerische Leistung“ voraus, die nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, kein „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“ mehr. Dies begründete er mit der Beseitigung des Stufenverhältnisses zwischen Design- und Urheberrecht durch das Geschmacksmuster-Reformgesetz und gewährte bis zu dessen Inkrafttreten, am 1. Juni 2004, Vertrauensschutz in die alte Rechtsauslegung.     
                                                                                    
Bei der Feststellung der Werkqualität fragte das OLG Schleswig nachvollziehbar, inwiefern die Spielzeugdesignerin einen künstlerischen Gestaltungsspielraum ausgeschöpft hatte. Dies lehnte es für ein Angelspiel und einen „Geburtstagszug“ ab, da sie sich zu eng an Vorlagen orientiert hätten, billigte aber einer „Geburtstagskarawane“ Schutz zu, weil diese individuell gestaltet sei. Die funktionale Bedingtheit legte das OLG sehr weit aus. So gebe die Funktion als Spielzeug eine für Kinder ansprechende Farbwahl vor. Der Anspruch auf höhere Vergütung sei aber verjährt. Die Spielzeugdesignerin habe spätestens im Jahr 2003 erfahren, dass die Geburtstagskarawane ein Bestseller war. Sie habe ihre Ansprüche bis Ende 2006, spätestens aber bis drei Jahre nach Inkrafttreten der Geschmacksmusterreform, geltend machen müssen. Auf fehlende Zumutbarkeit der Klageerhebung nach alter Rechtsauslegung könne sie sich nicht berufen, da sie immer Urheberrechtsschutz gefordert habe.

Ob andere Gerichte sich dieser Auslegung anschließen werden, ist fraglich. Der BGH ging in anderen Fällen davon aus, dass die Verjährung erst mit Veröffentlichung neuer Grundsatzurteile beginne (vgl. GRUR-Prax 2014, 483 m.w.N.). Angreifbar ist auch, dass das OLG Schleswig die Entstehung neuer Ansprüche durch fortgesetzte Werknutzung ab 2007 ablehnte. Die Klägerin könne sich nicht erneut auf die ursprüngliche Vergütung berufen, sondern müsse darlegen, dass selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs ein neues Missverhältnis entstanden wäre.

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