Leitsatz
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebs-vereinbarung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Wird die Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass eine solche Differenzierung entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt ist.
Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Dort sind aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG für das fliegende Personal Personalvertretungen gebildet. Der Tarifvertrag ordnet die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatzes an. Nach einer "Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung" hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine "Cockpit-Mütze", die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die "Cockpit-Mütze" auch nicht zur Uniform. Der Kläger hat diese unterschiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Die Beklagte hat sich zu deren Rechtfertigung auf das klassische Pilotenbild und die Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder berufen.
Entscheidung
Das BAG gab der Feststellungsklage mit Urteil vom 30. September 2014 (1 AZR 1083/12) statt. Männliche Piloten seien nicht zum Tragen der "Cockpit-Mütze" verpflichtet. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei unwirksam. Die einheitliche Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck sei eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Ob es sich überdies um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handele, habe keiner Entscheidung bedurft.
Anmerkung
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die Grenzen der Festlegung von Dienstkleidungsregelungen mittels Betriebsvereinbarungen auf. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, im Rahmen seines Direktionsrechtes Dienstkleidungsregelungen festzulegen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungsregelungen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen bei einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich Dienstkleidung den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Dieser ist in § 75 BetrVG normiert. Gemessen an diesem Gleichbehandlungsgrundsatz sind auch differenzierende Dienstkleidungsvorschriften zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Bei der Frage der Kopfbedeckung für männliche und weibliche Piloten handelt es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt, der folglich eine Gleichbehandlung erforderlich macht. Vorliegend fehlt es an einem sachlichen Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Eine Rücksichtnahme auf die Frisurgestaltung der Pilotinnen ist nicht als sachlicher Grund für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Pilotenmütze anzuerkennen, da sich die Problematik der Frisurgestaltung ebenso für Piloten stellen kann. Andere sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung sind darüber hinaus nicht ersichtlich. Bei Pilotenmützen handelt es sich insbesondere nicht um ein Accessoire, das typischerweise nur von Männern getragen werden kann.