Das Ende der "Fallschirmlösung" beim Scheinwerkvertrag?

19.05.2015

Entscheidung

Am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg herrscht Uneinigkeit, ob bei "Scheinwerkverträgen" als Sanktion stets ein Arbeitsverhältnis zum "Entleiher" zustande kommt oder ob eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des "Verleihers" wirksamen Schutz hiergegen bietet. Hintergrund beider Verfahren ist § 10 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der für Fälle der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Entleiher vorsieht. Die 4. Kammer vertrat in ihrer Entscheidung vom 3. Dezember 2014 die bislang herrschende arbeitgeberfreundliche Auffassung (4 Sa 41/13). Danach kann der Eintritt der Fiktion bei nur pro forma so bezeichnetem "Scheinwerkvertrag", der de facto aber als Arbeitnehmerüberlassung praktiziert wird, dadurch verhindert werden, dass der Werkunternehmer über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis "auf Vorrat" verfügt. Gerade einmal zwei Wochen später  entschied die 3. Kammer am 18. Dezember 2014 aber sodann, dass eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nur dann gegen die Fiktion helfe, wenn auch ausdrücklich eine Arbeitnehmerüberlassung vereinbart worden sei. Bei einer Verschleierung der Sachlage als "Scheinwerkvertrag" rücke der „Entleiher“ daher mit allen Konsequenzen in die Arbeitgeberstellung (3 Sa 33/14).

Praxisrelevanz

Das Problem des "Scheinwerkvertrages" und seiner Risiken stellt sich bei nahezu jedem Fremdpersonaleinsatz. Oft stehen die wesentlichen Kriterien, die einen Werkvertrag zum Werkvertrag qualifizieren, bestenfalls auf dem Papier, während das Fremdpersonal in der betrieblichen Praxis wie Leiharbeitskräfte eingesetzt wird. Um sich vor den Konsequenzen einer de facto dann vorliegenden Arbeitnehmerüberlassung zu schützen, entsprach es bislang geübter Praxis, nur solche Werkunternehmer zu beauftragen, die "sicherheitshalber" eine Arbeitnehmerüberlassung ihr eigen nennen und daher legale Arbeitnehmerüberlassung betreiben können. Den Streit am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg darüber, ob dieser Schutz überhaupt noch wirkt, wird nun das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden haben.

Für die Zukunft steht zudem zu erwarten, dass der Gesetzgeber die Seile des Fallschirms durchtrennen wird.  Die große Koalition hat die "Fallschirmlösung" jedenfalls schon im Koalitionsvertrag ins Visier genommen und beabsichtigt, "Scheinwerkverträge" auch bei Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung gleichzustellen. Als Motto soll dabei künftig gelten: Nur wo Arbeitnehmerüberlassung drauf steht, ist auch eine drin. Beim Fremdpersonaleinsatz wird daher mehr denn je darauf zu achten sein, dass die tatsächliche Handhabung auch wirklich der vereinbarten Vertragsform entspricht.

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