Inkrafttreten der Managementprämienverordnung (MaPrV)

19.11.2012

I. Einführung

Das mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 1. Januar 2012 eingeführte Marktprämienmodell erfährt noch in diesem Jahr durch die Einführung der Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung) eine erste Änderung. Die Vergütungssätze der Managementprämie, die als Teil der Marktprämie die Direktvermarktung von Strom attraktiv machen sollen, werden abgesenkt.

Vom Anwendungsbereich der Managementprämienverordnung (MaPrV) erfasst ist nur der aus Wind- und Strahlungsenergie erzeugte Strom, nicht hingegen die Stromerzeugung aus anderen erneuerbaren Energien wie Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie, für deren Vermarktung aber ebenfalls die Marktprämie in Anspruch genommen werden kann.

Die MaPrV ist am 7. November 2012 nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Die neuen Regelungen finden auf aus Wind- und Strahlungsenergie erzeugten Strom Anwendung, der ab dem 1. Januar 2013 in bestehenden und neuen Anlagen erzeugt wird. Durch die mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und den Grünen im Deutschen Bundestag beschlossene Rechtsverordnung wird für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g EEG 2012 die Höhe der darin enthaltenen Managementprämie gesenkt. Bereits im April 2012 hatte die Fraktion der Grünen einen entsprechenden Antrag eingebracht (BT-Drs. 17/9409), in dem neben einer Absenkung der Managementprämie eine grundlegende Überprüfung des gesamten finanziellen Anreizsystems für die Direktvermarktung gefordert wurde. Die MaPrV bestätigt nun das bestehende System und bringt punktuelle Änderungen für die Betreiber von Wind- und Solaranlagen. Die bislang verschieden hohen Marktprämien für Wind- und Solaranlagen werden angeglichen und eine neue Privilegierung fernsteuerbarer Anlagen geschaffen.

II. Das Modell der Marktprämie

Anlagenbetreiber können – statt die gesetzlich garantierte Vergütung nach den §§ 22 ff. EEG in Anspruch zu nehmen – ihren Strom direkt vermarkten und dafür eine Marktprämie nach § 33g in Anspruch nehmen (§ 33b Nr. 1 EEG), sie können weiterhin den Strom an Versorger vermarkten, die ihn nutzen, um das Grünstromprivileg nach § 39 EEG in Anspruch zu nehmen (§ 33b Nr. 2 EEG), schließlich können Anlagenbetreiber den Strom in sonstiger Weise direkt vermarkten (§ 33b Nr. 3 EEG). Zur Abmilderung bzw. Kompensation von Nachteilen, die infolge der Direktvermarktung entstehen, wurde ein komplexes Geflecht finanzieller Anreize geschaffen, dessen Bestandteil die Managementprämie ist. Anlagenbetreiber, die sich zur Direktvermarktung entschließen, müssen vorab eine Einspeiseprognose abgeben. Diese Prognose fällt bei volatilen Wind- und Solaranlagen naturgemäß schwer. Die entsprechenden finanziellen Risiken sollen durch die Managementprämie ausgeglichen werden. Diese ist zum 1. Januar 2012 als Teil der "optionalen Marktprämie" eingeführt worden. Die Marktprämie nach § 33g EEG gleicht die Differenz zwischen den Erlösen aus der Direktvermarktung und der Einspeisevergütung nach EEG aus. Die Managementprämie deckt darüber hinausgehende Mehrkosten ab. Die Kosten des eigentlich als kostenneutral angestrebten Modells nach den bisherigen Regelungen beliefen sich nach Berechnungen des Fraunhofer-Instituts ISI, welches das Modell entwickelt hatte, auf 500 bis 600 Millionen Euro pro Jahr.

III. Absenkung der Vergütung

Wissenschaftliche Untersuchungen und die Erfahrungen der Übertragungsnetzbetreiber aus der Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien zeigen, dass die ursprünglich in Anlage 4 des EEG vorgesehene Höhe der Managementprämie für fluktuierende Energien deutlich über den wirtschaftlich abzudeckenden Kosten lag. Die Kosten dieser Überförderung sind letztendlich im Rahmen eines Umlageverfahrens durch die Verbraucher zu zahlen. Im Sinne der Kosteneffizienz war eine Absenkung der Vergütung notwendig. Zu diesem Zweck überlagert die neue Managementprämienverordnung die bislang maßgeblichen Vorschriften zur Höhe der Managementprämie in Anlage 4 des EEG. Die Absenkung der Leistungen für Anlagenbetreiber dient der Verhinderung von Mitnahmeeffekten. Die neuen Vergütungssätze sind für Wind- und Strahlungsenergie gleich. Unterschieden wird nun zwischen fernsteuerbaren und nicht fernsteuerbaren Anlagen.

Die Managementprämie beträgt für nicht fernsteuerbare Anlagen

Im Jahr 2013 0,65 Cent pro kWh (anstelle von 1,00 Cent pro kWh) Im Jahr 2014 0,45 Cent pro kWh (anstelle von 0,85 Cent pro kWh) Ab dem Jahr 2015 0,30 Cent pro kWh (anstelle von 0,70 Cent pro kWh)

Die Managementprämie beträgt für fernsteuerbare Anlagen

Im Jahr 2013 0,75 Cent pro kWh (anstelle von 1,00 Cent pro kWh) Im Jahr 2014 0,60 Cent pro kWh (anstelle von 0,85 Cent pro kWh) Ab dem Jahr 2015 0,50 Cent pro kWh (anstelle von 0,70 Cent pro kWh)

Die Absenkung der Vergütungssätze für bestehende und neue Anlagen berührt die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Eigentums (Art. 14 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Anlagenbetreiber.

Ohne die Wirkung der Kürzung als eine unechte Rückwirkung zu erwähnen, führt die Gesetzesbegründung die Rechtfertigung der Eingriffe an. Im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher sei die Anpassung der Managementprämie erforderlich, um übermäßige und durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte Mehrbelastungen über die EEG-Umlage zu vermeiden. Dieses Interesse überwiege die Interessen der Anlagenbetreiber an einer fortgesetzten, über das wirtschaftlich erforderliche Maß hinausgehenden Förderung durch die Marktprämie.

Mit den nun beschlossenen Kürzungen bei der Managementprämie soll eine Entlastung der Verbraucher in dreistelliger Millionenhöhe einhergehen, es wird eine Verringerung der EEG-Umlage von 0,04 Cent pro kWh erwartet. In den folgenden Jahren wird von einer leichten Erhöhung des dämpfenden Effektes der Absenkung auf die EEG-Umlage ausgegangen.

IV. Neue Privilegierung für Betreiber von fernsteuerbaren Anlagen

Aus § 2 in Verbindung mit § 3 MaPrV ergibt sich eine Privilegierung von fernsteuerbaren Anlagen. Die Fernsteuerung einer Anlage kommt besonders in Betracht, wenn der Anlagenbetreiber den Strom nicht selbst am Strommarkt vermarktet. In diesem Fall kann er den Strom etwa an einen Direktvermarktungsdienstleister weiterhandeln. Für fernsteuerbare Anlagen wird eine höhere Managementprämie gezahlt als für nicht fernsteuerbare Anlagen.

Im Jahr 2013 ist die Prämie für fernsteuerbare Anlagen 0,10 Cent höher, im Jahr 2014 ist die Prämie 0,15 Cent höher und ab dem Jahr 2015 0,20 Cent höher als die Prämie für nicht fernsteuerbare Anlagen.

Hierdurch entsteht ein Anreiz für Anlagenbetreiber, ihre Anlagen entsprechend § 3 MaPrV technisch umzurüsten. Anlagen sind fernsteuerbar, wenn Anlagenbetreiber die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit der Dritte, an den sie den Strom nach § 33b Nr. 1 EEG direkt vermarkten, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Darüber hinaus muss dem Dritten die Befugnis eingeräumt werden, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich ist. Anlagenbetreiber können mehrere Anlagen an eine technische Einrichtung zur Fernsteuerung anschließen, sofern das Abrufen der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung für jede einzelne Anlage uneingeschränkt gewährleistet sind.

V. Steuerrechtliche Behandlung

Die im Falle der Direktvermarktung des erzeugten Stroms nach § 33g EEG durch den Anlagenbetreiber erhaltene Marktprämie unterfällt ausweislich der Gesetzesbegründung des EEG nicht der Umsatzsteuer. Da die Prämien kein steuerpflichtiges Entgelt im Sinne des § 10 UStG seien, falle keine Umsatzsteuer an (BT-Drs. 17/6071, S. 97). Dennoch vertrat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Verfügung vom 13. März 2012 die Auffassung, dass es sich bei der Marktprämie um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt handele. Das Bundesfinanzministerium hat in einer Mitteilung vom 6. November 2012 die steuerrechtliche Behandlung der Marktprämie klargestellt. Es handele es sich um einen echten, nicht steuerpflichtigen Zuschuss, wenn dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG eine Marktprämie gezahlt wird. Sofern für vor dem 1. Januar 2013 erfolgte Stromlieferungen die Marktprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt.

VI. Resümee

Der durch das EEG 2012 geschaffene Rahmen für die Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch den Erlass der MaPrV nicht verändert. Durch die MaPrV kommt es aber zu einer Absenkung der Vergütungssätze und fernsteuerbare Anlagen werden privilegiert. Die Einführung der MaPrV zeigt wieder einmal, dass Anlagen zukünftig verbrauchs-abhängig betrieben und besser in das bestehende Netz eingebunden werden müssen. Ob die Absenkung der Managementprämie für nicht fernsteuerbare Anlagen als Anreiz zur Umrüstung bestehender Anlagen ausreicht, wird sich zeigen müssen. Beim Erlass der die MaPrV wurde als Alternative bereits erwähnt, dass die Technik zur Fernsteuerung von Anlagen auch zur verpflichtenden Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Managementprämie bei allen Anlagen erhoben werden könnte. Dies soll im Zuge des nächsten EEG-Erfahrungsberichtes geprüft werden.

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