Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters zum 01.12.2021

Frankfurt am Main, 19.11.2021

Anlässlich der Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters am 01.12.2021 wollen wir Sie über die damit verbundenen Neuerungen informieren.¹ 

Was ist das Wettbewerbsregister?

Intention des Gesetzgebers

Bei dem Wettbewerbsregister handelt es sich um eine bei dem Bundeskartellamt geführte elektronische Datenbank, die ihre rechtliche Grundlage im Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) findet.²  Durch eine bundesweite Abfrage soll öffentlichen Auftraggebern die Überprüfung des Vorliegens vergaberechtlicher Ausschlussgründe (§§ 123, 124 GWB) erleichtert werden, soweit diese sich auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beziehen. Es sind damit nicht alle Ausschlusstatbestände von dem Register erfasst, insbesondere auch nicht der Ausschluss aufgrund schlechter Erfahrung nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Die Abfrage tritt anstelle der bisherigen Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Weil die darin enthaltenen Daten aber nicht in das neue Wettbewerbsregister übertragen werden, soll es noch für drei Jahre nach Einführung der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters möglich bleiben, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen. Von dem Wettbewerbsregister werden erstmals auch Freiberufler erfasst, die im Gewerbezentralregister nicht eingetragen werden konnten.

Die Abfrage des Wettbewerbsregisters ist ab dem 01.06.2022³ grundsätzlich für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB ab einem Auftragswert von 30.000,00 Euro verpflichtend. Für Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB gilt die Pflicht erst bei Erreichen der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte⁴ (§ 6 WRegG). Unterhalb der genannten Wertgrenzen und vor dem 01.06.2022 ist eine Abfrage bereits möglich, aber erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Eintragung eines Unternehmens führt nicht automatisch zum Ausschluss des betroffenen Unternehmens. Der Auftraggeber ist dadurch nicht von der Ausübung eines ihm bei der Ausschlussentscheidung gegebenenfalls zustehenden Ermessens entbunden, die §§ 123, 124 GWB sind wie gewohnt anzuwenden. Das Register kann nur die Ausfüllung einzelner Tatbestände vereinfachen, wie § 6 Abs. 5 Satz 1 WRegG klarstellt.

Private haben keinen Zugriff auf das Register. 

Wie erfolgt eine Eintragung in das Register?

Einzutragende Rechtsverstöße; Löschung

Eine Registereintragung erfolgt auf der Grundlage einer elektronischen Mitteilung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, an die Registerbehörde (§ 4 WRegG), die die Verstöße vor Eintragung nochmals prüft. 

Die mitzuteilenden Rechtsverstöße sind abschließend normiert (§ 2 WRegG). Hierbei handelt es sich vor allem um Wirtschaftsdelikte, wie beispielsweise Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen. Die betroffenen Unternehmen erhalten vor einer Eintragung die Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 5 WRegG). Eine Eintragung wird nach Ablauf einer Frist von drei bis fünf Jahren automatisch gelöscht (§ 7 WRegG). Eingetragene Unternehmen können bei Nachweis der Voraussetzungen einer Selbstreinigung nach § 125 GWB eine frühere Löschung erreichen (§ 8 WRegG). Die Entscheidung der Registerbehörde über die vorzeitige Löschung soll die öffentlichen Auftraggeber binden und diesen so die aufwändige Prüfung ersparen.⁵ Das verdeutlicht auch die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 WRegG.

Die Entscheidung der Registerbehörde kann im Wege der sofortigen Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf angegriffen und einer Überprüfung unterzogen werden (§ 11 WRegG). Unternehmen steht ein Auskunftsrecht über das Vorliegen einer sie betreffenden Eintragung zu (§ 5 Abs. 2 WRegG).

Wie können Auftraggeber Informationen aus dem Wettbewerbsregister abrufen?

Registrierungserfordernis beim Bundeskartellamt

Der Abruf der Registereintragungen setzt eine Registrierung des Auftraggebers voraus.⁶ Zur Übermittlung des Registrierungsantrags ist ein Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erforderlich bzw. wenn dieser wegen der privatrechtlichen Rechtsform eines Auftraggebers nicht vorhanden ist, erfolgt die Antragsübermittlung über das Behördenpostfach der Stelle, von der sich die Auftraggebereigenschaft ableitet. Der öffentliche Auftraggeber muss im Zuge der Antragstellung bis zu drei Bedienstete als sog. Identitätsadministratoren benennen, die später von der Registerbehörde mit bestimmten Befugnissen ausgestattet werden, wie z.B. weitere Nutzer des Registers freischalten.⁷ Wegen der Dauer des Registrierungsprozesses ist öffentlichen Auftraggebern unbedingt zu empfehlen, sich darum möglichst schnell zu kümmern, um bei Beginn der Abrufpflicht betriebsbereit zu sein.

Die konkrete Abfrage erfolgt über ein Web-Portal, wobei der Auftraggeber die Abfrage anhand umfangreicher unternehmensbezogener Informationen durchführen kann. Das Bundeskartellamt empfiehlt daher, möglichst umfassende Angaben zu dem abzufragenden Unternehmen zu machen, um das betreffende Unternehmen schnell zu identifizieren. Die Angaben sollten daher nicht nur Firma, Rechtsform und Postanschrift umfassen, sondern insbesondere auch weitere Identifikationsmerkmale wie Registergericht, Registerart und Registernummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer. Aus diesem Grund sollten die benötigten Informationen im Vergabeverfahren entsprechend abgefragt werden.⁸

Der öffentliche Auftraggeber bekommt dann von der Registerbehörde eine Mitteilung über vorliegende Eintragungen zu dem abgefragten Unternehmen, aber auch das Nichtvorliegen einer Eintragung wird mitgeteilt (§ 6 Abs. 3 WRegG).

 

¹Vgl. Bekanntmachung des BMWi vom 29.10.2021, BAnz AT 29.10.2021 B3, abrufbar unter https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Bekanntmachungen/Bekanntmachung%20-%20Wettbewerbsregister.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 15.11.2021.
²BGBl. vom 28.07.2017, S. 2739. Einzelheiten zur elektronischen Datenübermittlung regelt die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), BGBl. vom 22.04.2021.
³Vgl. Bekanntmachung des BMWi vom 29.10.2021, BAnz AT 29.10.2021 B3, Link in Fn. 1.
⁴Beachte: Die Schwellenwerte werden zum 01.01.2022 angepasst. 
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/wettbewerbsregister.html, zuletzt abgerufen am 15.11.2021.
⁶Das BKartA hat eine Informationsseite zum Registrierungsprozess mit dem System „SAFE“ eingerichtet, die hier abgerufen werden kann. 
⁷Eine Ausnahme von der Nutzerverwaltung durch eigene Identitätsadministratoren gilt für Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 4 GWB. Das BKartA beabsichtigt für die projektbezogenen Auftraggeber die Herausgabe eines gesonderten Leitfadens für die Nutzung des Wettbewerbsregisters, vgl. „Nutzerleitfaden, abrufbar unter https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Wettbew-Reg/Leitfaden_Nutzer.pdf?__blob=publicationFile&v=5, zuletzt abgerufen am 16.11.2021.
⁸Vgl. https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/FragenundAntworten/FragenundAntworten_node.html, zuletzt abgerufen am 15.11.2021.

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