Neue Schwellenwerte zum 01.01.2022

Frankfurt am Main, 19.11.2021

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass ab dem 01.01.2022 neue Schwellenwerte für die Pflicht zur europaweiten Vergabe von Leistungen gelten. Diese betragen nunmehr:

Für die Vergaben von klassischen öffentlichen Auftraggebern gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU

  • für Bauaufträge EUR 5.382.000 netto (bislang EUR 5.350.000 netto, damit Steigung um 0,60 %)­
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 215.000 netto (bislang EUR 214.000 netto, damit Steigung um 0,46 %)­
  • Abweichend hiervon beträgt der Schwellenwert für die Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsverträgen des Bundes EUR 140.000 netto (bislang EUR 139.000 netto, damit Steigung um 0,72 %)

Für die Vergaben von Sektorenauftraggebern gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB i. V. m. Art. 15 der Richtlinie 2014/25/EU­

  • für Bauaufträge EUR 5.382.000 netto (bislang EUR 5.350.000 netto, damit Steigung um 0,60 %)­
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 431.000 netto (bislang EUR 428.000 netto, damit Steigung um 0,70 %)

Für die Vergaben von Konzessionsgebern gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB i. V. m. Art. 8 der Richtlinie 2014/23/EU­

  • für Bau- und Dienstleistungskonzessionen EUR 5.382.000 netto (bislang EUR 5.350.000 netto, damit Steigung um 0,60 %)

Für die Vergaben im Verteidigungsbereich gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB i. V. m. Art. 8 der Richtlinie 2009/81/EG­

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 431.000 netto (bislang EUR 428.000 netto, damit Steigung um 0.70 %)­
  • für Bauaufträge EUR 5.382.000 netto (bislang EUR 5.350.000 netto, damit Steigung um 0,60 %)

Die EU-Schwellenwerte sind damit leicht gestiegen, sodass die Pflicht zur europaweiten Vergabe entsprechend später ausgelöst wird.

Die neuen EU-Schwellenwerte sind von der EU-Kommission mit den Delegierten Verordnungen

  • (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. EU Nr. L 398 vom 11.11.2021, S. 23 f.)
  • (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. EU Nr. L 398 vom 11.11.2021, S. 25 f.)
  • (EU) 2021/1951 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. EU Nr. L 398 vom 11.11.2021, S. 21 f.) sowie
  • (EU) 2021/1950 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- Bauaufträge (ABl. EU Nr. L 398 vom 11.11.2021, S. 19 f.)

im Amtsblatt der EU bekannt gemacht worden. Die Delegierten Verordnungen treten am 01.01.2022 in Kraft und gelten in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Umsetzung ins nationale Recht bedarf. Die neuen EU-Schwellenwerte sind daher ab dem 01.01.2022 anzuwenden. Wegen der im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 eingeführten dynamischen Verweisung des § 106 Abs. 2 GWB auf die jeweils gültige Fassung der zugrunde liegenden EU-Richtlinien ist auch eine (lediglich deklaratorische) Anpassung der deutschen Schwellenwertregelungen entbehrlich. Die bisherigen EU-Schwellenwerte sind damit für die Schwellenwertberechnung nach dem 31.12.2021 nicht mehr heranzuziehen.

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