Welche Auswirkungen hat der Brexit auf Ihre Unionsmarken?

Köln, 20.01.2021

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich (UK) kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endete.

Neue Regelungen ab dem 1. Januar 2021 

Unionsmarken sowie IR-Marken mit Erstreckung auf die EU (nachfolgend gemeinsam „Unionsmarken“) vermitteln ab dem 1. Januar 2021 keinen Markenschutz mehr im Vereinigten Königreich. 

Jedoch sieht das Austrittsabkommen vor, dass das Markenamt der UK (UK IPO) eine sogenannte vergleichbare UK-Marke für alle Markeninhaber einer bestehenden Unionsmarke schafft. 

Schaffung einer vergleichbaren UK-Marke

Zum 1. Januar 2021 hat das UK IPO für jede eingetragene Unionsmarke eine vergleichbare UK-Marke geschaffen und diese im UK-Markenregister eingetragen. Diese vergleichbare UK-Marke hat denselben rechtlichen Status, als hätte man die Marke von Anfang an als UK-Marke angemeldet. Es wird also das Anmeldedatum der Unionsmarke übernommen. 

Für dieses vom UK IPO automatisch eingeleitete Verfahren entstehen dem Markeninhaber keine Kosten. 

Was ist mit Unionsmarkenanmeldungen, die erst nach dem 1. Januar 2021 eingetragen werden?

Das UK IPO trägt ausschließlich diejenigen Unionsmarken als vergleichbare UK-Marke in das UK-Markenregister ein, die vor dem 1. Januar 2021 bereits registriert, also eingetragen worden sind. Für noch in der Prüfungsphase befindliche Unionsmarkenanmeldungen gilt die automatische Übernahme ins UK-Markenregister also nicht. 

Für solche Unionsmarkenanmeldungen muss daher bis zum 30. September 2021 ein Antrag auf Anmeldung der 

entsprechenden UK-Marke beim UK IPO gestellt werden. Das UK IPO wird diese Anmeldung dann entsprechend den UK-Vorschriften prüfen. Sie erhält im Fall der Eintragung denselben Anmeldetag wie die Unionsmarke.

Für eine solche UK-Anmeldung auf Basis einer Unionsmarkenanmeldung fallen die üblichen Anmeldegebühren des UK IPO an. 

Verlängerung von Unionsmarken ab dem 
1. Januar 2021

Aus einer Unionsmarke hervorgegangene vergleichbare UK-Marken, die ab dem 1. Januar 2021 zur Verlängerung anstehen, müssen separat verlängert werden. Hierfür entstehen die üblichen amtlichen Gebühren für die Verlängerung von UK-Marken. 

Das UK IPO wird den Unionsmarkeninhabern bzw. ihren beim EUIPO hinterlegten anwaltlichen Vertretern zu gegebener Zeit eine Mitteilung über die anstehende Verlängerung übersenden. Für die Verlängerung muss in den ersten drei Jahren seit dem 1. Januar 2021 kein anwaltlicher Vertreter in der UK bestellt werden, sondern dies kann durch GÖRG übernommen werden.

Angabe einer Zustelladresse in der UK erst nach drei Jahren

Für aus einer Unionsmarke hervorgegangene vergleichbare UK-Marken muss in den ersten drei Jahren nach dem 1. Januar 2021 keine Zustellanschrift in der UK angegeben werden. Es kann also zunächst bei der für die Unionsmarke angegebenen Zustelladresse bleiben. 

Ab dem 1. Januar 2024 muss jedoch eine Zustelladresse in der UK angegeben werden. GÖRG kann hierzu auf ein sehr gutes Netzwerk an Korrespondenzanwälten zurückgreifen, mit denen wir auch bisher Ihre UK-Markenangelegenheiten gemeinsam betreut haben.

Neuanmeldung von UK-Marken ab dem 1. Januar 2021

Für Neuanmeldungen von UK-Marken ab dem 1. Januar 2021 gelten ausschließlich die Vorschriften nach dem UK-Markenrecht. Insbesondere muss bei der Anmeldung eine Zustelladresse in der UK angegeben werden, so dass wir die Anmeldung über unsere Korrespondenzanwälte in der UK organisieren.

Sollten Sie weitere Fragen zum Markenschutz in der UK nach dem Brexit haben, stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

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