Die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zu erheblichen Einschränkung des sozialen und des wirtschaftlichen Lebens in Deutschland und der Welt geführt. Diese Einschränkungen gehen auch an den Unternehmen nicht spurlos vorbei. Der Bund hat zur Abschwächung dieser Auswirkungen auf die Wirtschaft in Deutschland mehrere Maßnahmen beschlossen.
I. Liquiditätshilfen durch Unterstützung des Bundes
Zunächst hat der Bund zur Bereitstellung von Liquiditätshilfen die Änderungen und Erweiterung zahlreichder Förderbedingungen beschlossen. Förderprogramme der KfW und der Bürgschaftsbanken sind nun deutlich mehr Unternehmen und in deutlich größerem Umfang zugänglich:
- Unterstützungs- und Finanzierungsprogramme der KfW werden ausgeweitet
- Voraussetzungen für die Förderung durch Bürgschaftsbanken werden gelockert
- das Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird erweitert
- Auflage von zusätzlichen Sonderprogrammen bei der KfW für alle Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind
- Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) für eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Im Rahmen dieser Änderungen bestehen Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten für Unternehmen jeder Größe, Branche und Herkunft. Es muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, welches konkrete Unterstützungsprogramm sinnvoll ist und welche Voraussetzungen durch das betroffene Unternehmen erfüllt werden. Die genannten Förderungen werden in der Regel über die Haus- bzw. Bürgschaftsbanken ausgereicht. Wenn Sie eine Einzelfallprüfung einer Förder- und Unterstützungsmöglichkeit wünschen, sprechen Sie uns gerne an.
Änderung der bestehenden KfW-Programme
Die Bedingungen des „KfW-Unternehmerkredits“ (für Bestandsunternehmen) und des „ERP-Gründerkredits –Universell“ (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert. So werden die Risikoübernahmen, also die Haftungsfreistellungen durch die KfW gegenüber den Hausbanken, für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR durch die Hausbanken auf bis zu 80% erhöht. Dadurch soll die Bereitschaft zur Kreditvergabe angeregt werden. Die genannten Kredite werden auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. EUR geöffnet. Des weiteren wird aktuell diskutiert, ob der Bund nicht über eine Fondlösung das verbleibende Ausfallrisiko der Hausbanken vollständig abfedert.
Die Voraussetzungen des „KfW Kredit für Wachstum“ werden umgewandelt. Die bisherige Umsatzgrenze der geförderten Unternehmen wird von 2 Mrd. EUR auf 5 Mrd. EUR erhöht. Zudem wird der Kredit künftig auch für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich zur Verfügung gestellt. Bisher konnten nur Vorhaben im Bereich der Innovation und Digitalisierung gefördert werden. Die Risikoübernahme durch die KfW gegenüber den Hausbanken wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Auch insoweit könnte die vorstehd erwähnte Fondslösung zu Gunsten der Hausbanken relevant werden.
Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. EUR Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.
Diese Förderungen und Kredite werden über die jeweilige Hausbank ausgereicht.
Maßnahmen bei den Bürgschaftsbanken:
Der Höchstbetrag der durch die Bürgschaftsbanken ausgegebenen Bürgschaften wird auf 2,5 Mio. EUR verdoppelt. Zudem ergreift der Bund weitere Maßnahmen, um die Anzahl der durch die Bürgschaftsbanken ausgegebenen Bürgschaften zu erhöhen (Erhöhung des Risikoanteils des Bundes bei den Bürgschaftsbanken um 10%; Erhöhung der Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken auf 50%). Der Bund eröffnet desweiteren die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 EUR eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.
Maßnahmen im Großbürgschaftsprogramm
Das Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird für alle Unternehmen geöffnet. Bislang war dieses Programm auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkt. Der Bund ermöglicht zudem die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. EUR und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.
Bürgschaftsbank NRW
Die Bürgschaftsbank NRW ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.
Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben in NRW außerdem die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 EUR direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen.
Einführung neuer Sonderprogramme der KfW
Im Rahmen der neuen Sonderprogramme der KfW sollen für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, Förderungs- und Unterstützungsprogramme aufgelegt werden. Es sollen Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln im Rahmen von Haftungsfreistellungen durch die KfW erfolgen, die bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu 90% betragen. Auch insoweit könnte die vorstehd erwähnte Fondslösung zu Gunsten der Hausbanken relevant werden, um deren Risiken abzufedern/auszuschließen.
Diese Sonderprogramme sind angabegemäß mit der EU-Kommission beihilferechtlich abgeklärt.
II. Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
Zur Verbesserung der Liquiditätssituation der Unternehmen hat der Bund Erleichterungen im Rahmen der Steuerstundung, der Steuervorauszahlungen und der Steuervollstreckung beschlossen.
- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Dabei ist die Finanzverwaltung angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen.
- Die Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Die Zollverwaltung (Zuständigkeit Energiesteuern und Luftverkehrssteuer) und das Bundeszentralamt für Steuern (Zuständigkeit Versicherungssteuer und Umsatzsteuer) wurden angewiesen, entsprechend zu verfahren.
Jedes Unternehmen sollte sich im Übrigen mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, um das konkrete Vorgehen im Rahmen der beschriebenen Maßnahmen abzustimmen. Wenn Sie eine Beratung im Zusammenhang mit der steuerlichen Liquiditätshilfe wünschen, sprechen Sie uns gerne an.
III. Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Flankiert werden diese Liquiditätshilfen durch eine temporäre, inhaltlich begrenzte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dies soll verhindern, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können.
Die Pläne beinhalten folgende Regelungen:
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO für den Zeitraum bis zum 30.09.2020
- Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021
- Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.
Die Bundesregierung plant die Einbringung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs in Anlehnung an vergleichbare Regelungen in den Jahren 2002, 2013 und 2016 wegen der damaligen Hochwasserkatastrophen.